TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W211 2181554-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W211 2181554-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren amXXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht:

A)

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX2015 gab er zusammengefasst an, er habe von XXXX in Kenia die Schule besucht und Mathematik und Englisch studiert. Somalia habe er als Kind verlassen und aus Kenia sei er im XXXX 2014 ausgereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es sei immer sein Traum gewesen, nach Europa zu kommen, da er in Afrika keine Perspektiven habe.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er gehöre den Hawiye, XXXX an. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern außerhalb von Mogadischu gelebt, bis er mit seiner Mutter und den damals schon geborenen Geschwistern 2003 ins Flüchtlingslager nach Kenia gezogen sei. Sein Vater sei in Somalia geblieben. Die Schule habe der Vater bezahlt. Seine Familie sei seit 2012 wieder in Somalia vereint und würde in der Umgebung von Mogadischu leben. Der Vater lebe direkt in Mogadischu und käme die Familie besuchen. Er habe noch viele Tanten, Onkel und Cousins, die er jedoch nicht näher kennen würde. Der Vater handle mit Grundstücken, wovon die Familie leben würde. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt mit seiner Familie und habe viele Facebook Freunde. Die Familie habe Somalia ursprünglich wegen des Krieges verlassen; eine direkte Verfolgung habe es nicht gegeben. In Kenia habe der Beschwerdeführer auch keine Probleme gehabt. Er habe nicht in Afrika bleiben wollen und sei nach Europa gereist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er glaube, seine Mutter sei damals wegen des Bürgerkriegs nach Kenia geflüchtet. Sein Vater kaufe und verkaufe Häuser, glaublich immer noch. Auf die Frage, warum sich der Beschwerdeführer entschlossen habe nach Europa zu kommen, gab er an, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche. In Kenia habe er keinen Aufenthaltstitel bekommen. Aus Angst, von der kenianischen Regierung abgeschoben zu werden, habe er sich entschlossen, nach Europa zu flüchten. Sein Vater lebe jetzt in Mogadischu; mit ihm habe er manchmal telefonisch Kontakt. Der Beschwerdeführer habe 28 Geschwister gehabt, vier seien verstorben, die anderen in Mogadischu. Mit jenen habe er aber keinen Kontakt. Auf die Frage, warum ein so großer Teil seiner Familie in Mogadischu leben könne, er aber nicht, meinte der Beschwerdeführer, dass Somalia immer noch unsicher sei, und auch die Geschwister nicht zufrieden wäre. Ein persönliches Problem habe er dort nicht gehabt. Der Vertreter gab an, dass aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Gefahr durch Al Shabaab bestehen könnte. Auf die Frage des Vertreters, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia zu befürchten habe, gab dieser an, dass Somalia schon seit längerer Zeit unsicher sei. Es gebe immer wieder Explosionen, bei denen unschuldige Menschen ums Leben kämen. Er habe Angst getötet zu werden, oder dass ihm sonstige schlimme Dinger passieren würden.

Mit Erkenntnis vom XXXX2018, W175 2181554-1/18E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX2017 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer den Hawiye angehöre und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er sei in Mogadischu geboren und habe ca. 30km außerhalb mit seiner Familie gewohnt, bis seine Mutter, er und seine Geschwister 2003 nach Kenia gegangen seien. In Kenia hätten er und seine Geschwister Schulen und Internate besucht; für allfällige Kosten sei der Vater aufgekommen, der mit zwei anderen Frauen und weiteren Kindern in Somalia vom Grundstücksverkauf lebe. Dass der Vater seiner Beschäftigung nicht mehr nachkäme, könne nicht festgestellt werden. Dass sich der Vater von der Mutter getrennt habe und diese mit den Geschwistern nunmehr wieder in Kenia leben würde (nach einer Rückkehr nach Somalia im Jahr 2012), könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinen Eltern und einigen seiner Geschwister. Er habe darüber hinaus weitere Verwandte in Somalia. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe in Kenia und Österreich eine gute Schulbildung erhalten. Als Fluchtgrund habe er den in Somalia herrschenden Bürgerkrieg vorgebracht, und dass er nach Europa gewollt habe, um sich eine Zukunft aufzubauen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund einer konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe bzw. eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte. Gründe, die eine Verfolgung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden, habe er nicht glaubhaft gemacht. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit; er würde bei der Rückkehr mit einer gewissen finanziellen und sonstigen Unterstützung der Großfamilie rechnen können.

2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zusammengefasst an, dass es in Somalia immer noch gefährlich sei, auch hätte er bei einer Rückkehr keine wirtschaftliche Grundlage. Er habe schon 2015 angegeben, dass es gefährlich sei, in Somalia zu leben. Aufgrund des Aufenthalts in Europa sei es für den Beschwerdeführer noch schwieriger, weil die Milizen der Al Shabaab solche Leute gezielt verfolgen würden. Seine 20 Geschwister und seine Eltern würden immer noch in Somalia leben. Die Verwandten hätten kein Geld, Somalia zu verlassen. Er sei zwar islamischen Glaubens, praktiziere die Glaubensrichtung aber nicht. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer gezwungen, den islamischen Glauben gezielt auszuüben. Das wolle er nicht. Er befürchte auch, seitens der Regierung keinen Schutz zu erhalten. Er befürchte von den Milizen der Al Shabaab getötet zu werden, und dass sich seine Familie gegen ihn stellen würde, da er nicht bereit sei, seinen Glauben auszuleben. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt mit seinem Vater, der ihn auffordere, den Glauben korrekt auszuleben.

Am XXXX2019 fand eine Einvernahme bei der belangten Behörde statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer soweit wesentlich angab, sich meistens müde zu fühlen, aber keine Medikamente zu nehmen und ansonsten gesund zu sein. An seinem Familienleben in Österreich habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer habe sieben Monate als Spengler und Dachdecker gearbeitet, aber nach der negativen Entscheidung die Arbeitsstelle verloren. Die Familie lebe in Eelasha Biyaha; der Vater sei alt und müsse viele Kinder versorgen, wozu er keine Möglichkeit habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in ein Dorf gegangen; sie sei selbst krank, habe die Kinder nicht mehr ertragen und sei zu ihrer Familie zurückgegangen. Er wisse nicht, wo die anderen Verwandten genau leben würden, weil er sie nicht so gut kennen würde. Nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr nach Somalia zurückkehren zu können, weil es dort keine richtige Regierung gebe, die ihn aufgrund der Religion schützen könnte. Die Bevölkerung wolle niemanden, der ihre Religion nicht praktiziere, und auch die Kernfamilie würde ihn nicht in Ruhe lassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er im Jahr 2017 unreligiös geworden sei, da er gesehen habe, dass der Islam seiner Zukunft im Weg stehe. Dadurch habe er beschlossen, den Islam nicht mehr zu praktizieren und die Regeln nicht mehr einzuhalten. Auf Nachfrage gebe er an, dass es viele Regeln gebe, die er nicht einhalten würde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer offiziell ausgetreten sei, sagte er, auf sich bezogen sei er ausgetreten; wenn ihn ein Somali frage, würde er nicht sagen, dass er das getan habe. Auf die Frage, ob es Unterlagen dazu gebe, meinte er, er habe es nur der Polizei gesagt; seine Firma und sein Chef wüssten aber Bescheid. Gefragt, wie es zur Haltungsänderung gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass das im August 2017 passiert sei. Zuerst sei er Christ geworden, dann sei er da aber auch wieder ausgetreten, weil er gedacht habe, dass er gar keine Religion mehr brauche. Die große Befürchtung sei, dass die Familie es bemerken und ihm etwas antun würde, weshalb er Angst habe, zurückzukehren. In Österreich sei es anders, hier dürfe man seine persönlichen Entscheidungen ausleben, solange man sich an Regeln halte und niemandem etwas antäte. Das mit dem Christentum sei von Oktober bis Dezember 2017 gewesen; er habe auch eine Bibel von jemandem bekommen, der in Italien lebe. Es habe eine Dame gegeben, die das mit ihm hätte gemeinsam machen wollen, aber er habe den Kontakt zu ihr verloren. Er habe sich nicht taufen lassen. In seinem ersten Verfahren habe er das nicht erwähnt, weil er zu dieser Zeit nicht über diese Sachen habe sprechen wollen. Er habe sich nicht getraut; er habe Angst gehabt, dass ihn die Somalier, mit denen er gelebt habe, kritisieren und sagen würden, dass er nach Europa gekommen sei und gleich mit so etwas anfangen würde. Wenn man gemeinsam lebe, wäre man aufgefordert worden, gemeinsam zu beten, und man hätte ihn gefragt, dass er mitmachen solle. Auf die Frage, dass es diese Personen nicht erfahren hätten, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren davon erzählt hätte, meinte er, dass er es damals nicht so gewusst habe wie heute; er wisse erst jetzt, dass er das sagen könne, ohne dass es jemand auf der Straße erfahren würde. Nach langem Druck habe er sich entschlossen, das zu machen. Auf den Hinweis, dass er bereits im ersten Verfahren über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei, gab er an, keinen Dolmetscher gehabt zu haben und die Einvernahme auf Englisch durchgeführt zu haben. Weitere Gründe für die neue Antragstellung gebe es nicht. Genau gewusst habe er darüber erst bei der Polizei; vorher habe er die Gründe so richtig nicht gesehen. Auf den Hinweis, das beabsichtigt sei, den neuen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab er an, dass er in den drei Jahren in Österreich viel geschafft habe und es ungerecht fände, was hier passiere. Somalia sei ein islamisches Land und man werde ihn dort niemals so akzeptieren, wie er hier akzeptiert würde.

Am XXXX2019 fand eine weitere Einvernahme statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, dass er Muslim gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei. Danach sei er zur christlichen Religion konvertiert. Danach habe er die christliche Religion verlassen. Somalia sei ein muslimisches Land, und wenn man kein Muslim sei, könne man dort nicht leben. Auch die Al Shabaab würde jemanden schicken, um ihn umzubringen, wenn sie davon erfahren würde. Und die Familie könnte deswegen eine Anklage einbringen, bei der Regierung oder bei der Al Shabaab. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, zwischen August und Dezember 2017 zum Christentum konvertiert zu sein. Er habe damals einfach nachgedacht und über die Religion nachgefragt und habe angefangen, zu anderen Religionen zu konvertieren. Taufen habe er sich nicht lassen; er habe einmal mit jemandem, der so etwas mache, einen Termin ausgemacht; das habe dann aber nicht passieren können. Der Beschwerdeführer habe aber die christliche Religion praktiziert. Von der Rechtsberaterin danach gefragt, was ihm am Islam nicht gefalle, meinte der Beschwerdeführer, dass es eine sehr anstrengende Religion sei. Er habe auch keine Freiheit. Der Islam sei auch eine schlechte Religion, weil es Terrorismus gebe. Er trinke Bier und esse Schweinefleisch und habe keinen Grund mehr, Moslem zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia gebe es keine Personen, denen er sagen könne, dass er nicht zur Moschee gehen möchte und nicht dem Islam zugehöre.

Vorgelegt wurde unter anderem die Kopie eines Lehrvertrags vom XXXX2018 für die Ausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Spengler. Aus diesem Lehrvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab XXXX2018 in einem Lehrverhältnis gestanden ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Und schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 25.01.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren weitere asylrelevante Gründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend gab die belangte Behörde an, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe entweder bereits im ersten Verfahren angegeben worden seien oder dem Beschwerdeführer schon bekannt gewesen seien. Die Behauptungen wären außerdem nicht durch Beweismittel belegt noch plausibel dargelegt werden.

Am XXXX2019 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht und zusammengefasst vorgebracht, dass es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Verfahrens seine Ansichten zum Islam nicht habe öffentlich machen können. Er wolle nicht in einem Land leben, in dem die Scharia das Gesetz sei, und er nach den Vorschriften des Koran leben müsse. Der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr nach Somalia wegen seiner Apostasie aus der Gesellschaft ausgestoßen und schikaniert werden. Er könne mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Mitglieder der Al Shabaab über seinen Abfall vom Islam informiert werden würden, und der Beschwerdeführer mit einer unmenschlichen Behandlung rechnen müsste. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus Somalia, wurde in Mogadischu geboren und lebte einige Jahre in der Umgebung von Mogadischu, bevor er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Jahr 2003 nach Kenia übersiedelte. Dort besuchten er und seine Geschwister Schulen und Internate; der Beschwerdeführer konnte auch ein College besuchen. Für etwaige Kosten kam der Vater des Beschwerdeführers auf. 2012 reiste die Familie zurück nach Somalia und siedelte sich wieder im Umland von Mogadischu an. Der Vater des Beschwerdeführers handelt mit Immobilien und war damit in der Lage, seine drei Frauen mit den Kindern finanziell zu versorgen. Der Beschwerdeführer gehört den Hawiye, XXXX an.

Es wird festgestellt, dass sich enge Familienangehörige (Eltern, Geschwister), aber auch weitere Familienangehörige, des Beschwerdeführers in Mogadischu bzw. in Eelasha Biyaha befinden, und der Beschwerdeführer zu diesen, insbesondere zu seinem Vater, in Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer ist gesund, genoss in Kenia eine ausführliche Schulbildung und bildete sich auch in Österreich weiter. Er ist arbeitsfähig.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX2018 abgewiesen wurde. Am XXXX2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Der Beschwerdeführer absolvierte die A2 Deutschprüfung, nahm an den Vorbereitungskursen für den Pflichtschulabschluss teil, besuchte den Lehrgang Basisbildung Oberösterreich, einen Erste Hilfe Kurs, besuchte als ao. Schüler 2015/2016 ein Gymnasium, nahm am Werte- und Orientierungskurs teil, besuchte einen B1 Deutschkurs und begann am XXXX2018 eine Lehre als Dachdecker/Spengler. Diese Leistungen lagen jedoch bereits dem ersten Verfahren in Österreich zu Grunde. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Entscheidung des BVwG vom XXXX2018 für kurze Zeit in der Schweiz und ca. drei Tage in Liechtenstein auf.

1.4. Der Beschwerdeführer trat nicht nach außen sichtbar oder dokumentiert aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Er ist nicht getauft und nicht zum Christentum konvertiert.

1.5. Die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2018 abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrags vom XXXX2019 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden, und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Herkunftsstaates Somalia nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXXwurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daher zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.6. Die Situation in Somalia hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX2018 nicht geändert und wird dazu festgestellt wie folgt:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Al Shabaab verfügt aber eindeutig über eine Präsenz in der Stadt. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden.

Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen. Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten. Es gibt keine Berichte über ein staatliches Vorgehen gegen Personen aufgrund von Blasphemie, Verleumdung des Islam oder Apostasie.

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs.

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Süd-/Zentralsomalia fällt gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2. Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen.

Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichteten Personen, die aus Kenia nach Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt waren, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte. Allerdings wird - z.B. seitens des UNHCR - versucht, hier Abhilfe zu schaffen. Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte. In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung. Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund.

Außerdem hat der UNHCR im Zeitraum 1.-11.2017 1.306 Unterkünfte und 409 Latrinen für Rückkehrer gebaut. In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu. In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden. Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen).

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen.

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt. Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen, wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird. Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt noch auf Remissen zurückgreifen kann. Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist.

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann.

Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Privatleben in Österreich bzw. zum Fehlen eines Familienlebens:

Die getroffenen Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben in den Verfahren, auf den vorgelegten Dokumenten (vgl. Kopien AS 101ff) und den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister. Dieser Sachverhalt wurde weiter nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, bzw. dass sich bei seinem Familienleben in Österreich nichts geändert hat, gab er selbst in der Einvernahme vom XXXX2019 so an (vgl. AS 74). Dass die Integrationsfaktoren bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens (und des ersten Beschwerdeverfahrens) vorlagen, ergibt sich aus den entsprechenden Datierungen der Unterlagen, Deutschkurse und des Lehrvertrags (vgl. AS 101ff). Unterlagen für relevante Bemühungen und Ergebnisse, die seit dem XXXX2018 stattgefunden haben, wurden nicht vorgelegt. Hinweise auf relevante Integrationsbemühungen oder Änderungen des Privatlebens des Beschwerdeführers seit dem XXXX2018 haben sich auch nicht sonst aus dem Verfahren ergeben.

Die Feststellung eines kurzen Aufenthalts in der Schweiz und in Liechtenstein beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags wegen entschiedener Sache eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer weder einer christlichen Gemeinschaft beigetreten ist, noch einen Austritt aus dem Islam bekannt gegeben hat und sich dazu eine entsprechende Bestätigung hat ausstellen lassen, beruhen auf seinen eigenen Angaben in den Einvernahmen vom XXXX2019 und vom XXXX2019.

Der Beschwerdeführer gab weiter an, bereits 2017 für einige Monate "christlich gewesen zu sein", sich dann aber auch von der christlichen Religion abgewandt und entschieden zu haben, weder den muslimischen Glauben, noch einen anderen ausüben zu wollen. Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch einen Sachverhalt vor, der ihm bereits im Laufe des ersten Verfahrens in Österreich über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes bekannt gewesen ist.

Auf die Frage, warum er dazu nichts zB im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX2018 - also nach seiner Zuwendung und Abwendung zum bzw. vom Christentum - gesagt habe, meinte er, er habe Angst vor den anderen Somalierinnen und Somaliern gehabt, die ihn kritisieren hätten können. Demgegenüber ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung bereits drei Jahre in Österreich lebte, für das Beschwerdeverfahren auch durch eine kostenlose Rechtsberatung unterstützt wurde und sich in diesen Jahren bereits darüber hätte informieren können, welche Auswirkungen eine Aussage zu einer Apostasie hier haben würde. Darüber hinaus genoss der Beschwerdeführer eine Schulbildung und muss als so gebildet gelten, dass ihm ein Verständnis seiner Situation und für die Bedeutung seiner Angaben im Asylverfahren zugemutet werden kann. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass er sich spätestens nach Erhalt des ersten Bescheids des BFA der Dringlichkeit seiner Situation hätte bewusst sein müssen, die ein entsprechendes Vorbringen einer Apostasie im Beschwerdeverfahren bedingt hätte.

Außerdem stellte der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz, ohne sein neues Vorbringen substantiieren zu können: so trat er nach eigenen Angaben aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft nicht nach außen erkennbar aus, bzw. erlangte er dafür keine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, und bekannte sich auch anderen Somalierinnen und Somaliern nicht entsprechend. Er ließ sich in Bezug auf seine zeitweilige Konversion zum Christentum nicht taufen, gab aber auch keine Zeugen bekannt, die darüber hätten Auskunft geben können, dass eine entsprechend fundierte Haltungsänderung tatsächlich im Raum gestanden wäre. Der Beschwerdeführer wurde nach seinem neuerlichen Antrag zweimal durch die belangte Behörde einvernommen und konnte dabei keine detaillierte und nachvollziehbare Auskunft darüber geben, wieso er vom Islam abgefallen sein soll, welche Regeln er nicht mehr befolgen wollen würde und wie sich das auf sein Leben auswirkt. Damit liegt die Annahme nahe, dass die Vorgabe einer Apostasie, die knapp zweieinhalb Monate nach der Erlassung der Abweisung der Beschwerde durch das BVwG an die Behörde herangetragen wurde, tatsächlich ein darauf angelegtes Vorbringen darstellt, um ein neuerliches Asylverfahren in Österreich zu eröffnen.

Zusammengefasst bleibt der Beschwerdeführer in Hinblick auf die von ihm nunmehr vorgebrachten Gründe für eine neuerliche Antragstellung einen Beleg, einen Beweis seiner Ernsthaftigkeit, schuldig, obwohl er nicht nur bereits auf ein für vergleichbare Antragsteller hohes Bildungsniveau, sondern auch auf bereits dreijährige Erfahrung mit der Situation in Österreich zurückgreifen kann, weshalb ihm zugemutet hätte werden können, eine ernsthafte Absicht der Apostasie auch entsprechend zu verfolgen (Bestätigung des Austritts) und zu begründen (durch Dokumente, Zeugen, uä).

Der Behörde kann gegenständlich kein Vorwurf gemacht werden, für die Begründung des neuen Vorbringens nicht ausreichend Gelegenheit geboten zu haben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Länderfeststellungen zur Religionsfreiheit, wie sie im angefochtenen Bescheid abgebildet (S. 89f), in der Beschwerde wiederholt und oben noch einmal festgestellt wurden, aussagen, dass in Somalia eine Konversion als gesellschaftlich inakzeptabel gilt, es aber auch keine Anzeichen dafür gibt, dass Personen, die die Moschee nicht besuchen, Misshandlungen im Sinne des Art. 3 EMRK erleiden müssten. Es gibt weiter keine Berichte über ein staatliches Vorgehen gegen Personen aufgrund von Blasphemie, Verleumdung des Islam oder Apostasie.

Schließlich muss noch in Bezug auf das Vorbringen, Befürchtungen vor Al Shabaab in Zusammenhang mit einer Apostasie zu haben, darauf hingewiesen werden, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in ein Al Shabaab kontrolliertes Gebiet nicht vorgesehen ist. Mogadischu steht unter der Kontrolle der Regierung und AMISOM; es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt (vgl. S 46ff des angefochtenen Bescheids).

Unter diesen Umständen ist eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht erkennbar: den nunmehr dargetanen Befürchtungen fehlt ein glaubhafter Kern; die Rechtslage hat sich nicht geändert, ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde in diesem Zeitraum auch nicht begründet.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus der Antragsteller einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Zur Länderinformation ist zu sagen, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX2018 keine Änderungen veröffentlicht wurden. Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Geburtsort, Clan, Bildung, Familie in Somalia) fußen auf den diesbezüglich gleichbleibenden bzw. bereits rechtskräftig festgestellten Angaben im Verfahren. Wenn der Beschwerdeführer zur wirtschaftlichen Situation seines Vaters im Folgeantragsverfahren anmerkt, dass es der Familie in Somalia schlechter ginge, so bleibt auch dieses Vorbringen unsubstantiiert, weshalb es nicht festgestellt werden kann.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf sie bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

2.4. Zur Situation in Somalia:

Die dazu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia aus 2018, mit letzter Kurzinformation zur Versorgungslage aus dem September 2018; diese Berichte lagen bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Aktualität, Relevanz und Verlässlichkeit dieser Berichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I.:

3.1.1. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.1.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, kommt demnach gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

3.2. Zu Spruchpunkt II.:

3.2.1. Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, vgl auch VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626, VwGH 21. 3. 2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts "beweiswürdigend" (VwGH 22. 12. 2005, 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15. 3. 2006, 2006/17/0020).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache der gegenständlichen Verfahren die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, die Entscheidung des BVwG vom XXXX2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt gegenständlich entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2.2. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten III. - VII. des angefochtenen Bescheids wurde nicht begründet.

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens jedenfalls zu verneinen ist.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Der Beschwerdeführer hält sich auf Basis zweier Asylverfahren mittlerweile knapp vier Jahre in Österreich (mit Unterbrechungen) auf, absolvierte hier Deutsch- und weitere Kurse und verfügte seitXXXX 2018 bis ca. XXXX 2019 (nach Angabe des Beschwerdeführers) über eine Lehrstelle. Diese Integrationserfolge lagen bereits der Prüfung einer Rückkehrentscheidung im ersten Verfahren und im Beschwerdeverfahren zu Grunde, welches am XXXX2018 mit Erkenntnis entschieden wurde. Seither ergaben sich keine entsprechend zu berücksichtigenden Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers. Diesen Integrationserfolgen stehen enge familiäre Verbindungen und eine kulturelle Verwurzelung im Heimatland entgegen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen daher ca. vier Jahre Aufenthalt in Österreich, Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und eine Beschäftigung im Rahmen eines Lehrverhältnisses von ca. 6 Monaten einer engen familiären Bindung an die Heimat und eine kulturelle Sozialisierung gegenüber, woraus sich eine entsprechende gewichtige Integration in Österreich nicht ableiten lässt.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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