TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W103 2202159-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W103 2202159-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Wolfgang STÜTZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 1079765302-150949500,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 26.07.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2015 führte der Beschwerdeführer an, in Somalia herrschte Krieg deshalb habe er vor ca. 20 Jahren Somalia verlassen. Da im Jemen jetzt ebenfalls Krieg sei, hätten wieder alle den Jemen verlassen.

Am 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße Angeben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert worden wären. Zur Durchführung der nunmehrigen Befragung fühle er sich sowohl psychisch als auch physisch in der Lage, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

-

Am 20.02.2018 wurden Sie im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin für die Sprache Somali von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA, niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:

...

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Somali. Ich spreche außerdem Arabisch.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

V: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, Sie dürfen sich jederzeit etwas einschenken.

A: Ok.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten?

A: Nein.

V: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich im dritten Stock der Regionaldirektion befindet, werden Sie hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür der Rechtsberatung ersichtlich.

F: Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Mir geht es gut. Ich bin gesund.

V: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen.

Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.

Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

F: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden?

A: Ja.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden?

A: Ja.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Dreimal ja.

F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Ich wurde XXXX , Somalia geboren. Als ich noch ein kleines Kind war, verließ meine Familie XXXX und wir gingen nach XXXX .

F: Bei der Erstbefragung gaben Sie als Geburtsdatum den XXXX an. In XXXX besuchte ich 7 Jahre lang die Schule. Dann organisierte ich mir einen Reisepass und ging in den Jemen. Nachgefragt weiß ich nicht mehr wann ich in den Jemen ging. Nachgefragt ich war ca. 25 Jahre alt als ich von XXXX in den Jemen ging. Ich ging damals alleine in den Jemen. Meine Familie blieb in XXXX . Ich war dann ca. 20 Jahre im Jemen, in der Stadt Aden. Im Sommer 2015 verließ ich dann den Jemen um nach Europa zu kommen. Ich weiß es nicht mehr genau wann ich den Jemen verließ. Nachgefragt im Jemen habe ich bei einer Firma gearbeitet welche nach Öl gebohrt hat. Der Name der Firma war XXXX . Meine Aufgabe war es den Boden zu brechen. Es war eine harte Arbeit.

A: Ja, stimmt. Ich habe mich vertan. Mein richtiges Geburtsdatum lautet XXXX .

Anmerkung: AW gibt nun an medizinische Befunde mitgebracht zu haben. Nach Durchsicht der Unterlagen wird seitens des Referenten entschieden die Einvernahme abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Dem AW wird mitgeteilt, dass zuerst ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, bevor die Einvernahme fortgesetzt werden kann.

F: Haben Sie auch neuere Befunde?

A: Nein.

F: Nehmen Sie aktuell noch Medikamente?

A: Ja.

F: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit ein?

A: Ich weiß es nicht. Ich nehme drei verschiedene Tabletten ein.

F: Wer verschreibt Ihnen die Medikamente die Sie aktuell nehmen?

A: In der Unterkunft in der ich lebe gibt es eine Ärztin und diese verschreibt mir die Medikamente immer.

Anmerkung: Dem AW wird aufgetragen neuere ärztliche Befunde bzw. Rezepte dem BFA binnen zwei Wochen vorzulegen.

Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat die Dolmetscherin das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja.

...

-

Am 17.04.2018 langte bei ho. Behörde das vom BFA in Auftrag gegebene Neurologisch-Psychiatrische Gutachten, ein.

-

Am 22.05.2018 wurden Sie im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin für die Sprache Somali von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA, ergänzend niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:

...

F: Können Sie sich an die Rechtsbelehrung der Einvernahme vom 20.02.2018 noch vollinhaltlich erinnern?

A: Ja.

F: Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Mir geht es soweit gut. Abends vor dem Schlafen nehme ich Risperidon. Sonst nehme ich keine Medikamente. In fachärztlicher Behandlung bin ich nicht. Ich nehme nur das Medikament und damit geht es mir gut.

F: Wie Sie wissen ist seitens des BFA die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens in Auftrag gegeben worden welches der Behörde nunmehr vorliegt und Ihnen zur Kenntnis gebracht wird. Sie können in das gesamte Gutachten jederzeit Einsicht nehmen, insbesondere die Seiten 12 und 13 werden Ihnen nun von der Dolmetscherin vorgelesen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Nein. Ich verzichte darauf.

F: Spricht aus Ihrer Sicht irgendetwas gegen eine Behandlung im Heimatland?

A: Nein.

F: Welchem Clan und Religion gehören Sie an?

A: Ich gehöre dem Clan Akbare an. Ich bin Muslim, Sunnit.

F: Welchem Sub und Sub Sub Clan gehören Sie an?

A: Sub Clan XXXX . Sub Sub Clan gibt es keinen.

F: Wie viele Ihre Clanangehörigen leben in XXXX ?

A: Mein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie. Alle sind dort. Nachgefragt sind es zwei Onkeln und sie haben fünf Kinder und Familien.

F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?

A: Nur im Jemen. Ich hatte dort eine Aufenthaltsberechtigungskarte. Nachgefragt habe ich diese Karte in der Türkei verloren.

F: Welche Angehörigen leben noch in Somalia?

A: In Mogadischu wohnen zwei Onkeln samt deren Familien. Sie wohnen im XXXX . Sie besitzen dort ein Haus. Sie betreiben eine eigene Bäckerei. Davon können alle gut leben. Die restlichen Angehörigen leben im Jemen.

F: Wie viel haben Sie für die Reise bis Österreich bezahlt?

A: 12.000,- USD.

F: Wie konnten Sie die Reise finanzieren?

A: Ich hatte es durch meine Arbeit angespart.

F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten?

A: Vor drei Jahren.

F: Können Sie es etwas konkreter angeben?

A: Nein, wirklich nicht. Ich weiß nur, dass es vor drei Jahren war.

F: Wie lange dauerte Ihre Reise bis Österreich?

A: Einen Monat.

F: Das bedeutet Sie werden den Jemen wahrscheinlich im Juni 2015 verlassen haben?

A: Ja, genau, dass stimmt.

F: Wie lange lebten Sie im Leben?

A: 24 Jahre.

Anmerkung: vermutlich gemeint "im Jemen"

F: Wissen Sie noch wann Sie Somalia verlassen haben?

A: Ich war damals 20 Jahre alt als ich Somalia verließ.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A: Ja ich habe regelmäßig telefonischen Kontakt. Nachgefragt benutze ich auch Internet. Ich benutze auch WhatsApp.

F: Wie kamen Sie damals von Somalia in den Jemen?

A: Ich flog mit einem Flugzeug von Mogadischu aus in den Jemen.

F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg vom Jemen bis nach Österreich.

A: Vom Jemen flog ich mit Turkish Airlines nach Istanbul. Dann wurde ich mit einem Auto zur Küste gebracht. Ich fuhr dann mit einem Boot, nach kurzer Zeit trafen wir auf ein Schiff welches uns dann nach Griechenland brachte. Von Griechenland wurde ich dann mit einem Auto nach Serbien gebracht. Dann ging ich ein Stück zu Fuß bis ich in ein anderes Auto stieg welches mich dann bis nach Österreich brachte.

F: Warum wählten Sie Österreich?

A: Ich war im Jemen und habe schwer gearbeitet. Es war eine schwere Arbeit. Ich wollte einfach nach Österreich kommen und hier arbeiten.

Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben. Bitte bedenken Sie, dass sich die Fragen auf Somalia beziehen.

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Nein.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A: Nein.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A: Den Jemen habe ich verlassen weil ich die schwere Arbeit nicht mehr machen wollte. Ich bin nach Österreich gekommen um hier zu leben und zu arbeiten.

F: Warum verließen Sie damals Somalia?

A: Damals gab es in Somalia einen Krieg. Darum gingen wir in den Jemen.

F: Waren Sie damals selbst irgendwie vom Krieg betroffen?

A: Nein. Als der Krieg ausgebrochen ist, gingen wir kurz darauf in den Jemen.

F: Gibt es irgendwelche Gründe warum Sie jetzt nicht in Somalia leben könnten?

A: Das weiß ich nicht.

F: Würde etwas dagegen sprechen, bei den Onkeln in Mogadischu zu leben und zu arbeiten?

A: Ich möchte hier in Österreich leben.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Können Sie Nachweise oder Bestätigungen zu absolvierten Deutschkursen oder sonstigen Integrationsmaßnahmen (Mitgliedschaft in einem Verein, ehrenamtliche Tätigkeit, soziale Kontakte, u.ä.) vorlegen?

A: Nein, ich habe nichts.

F: Haben Sie in Österreich irgendwelche Schritte gesetzt um Arbeit zu finden?

A: Nein, noch nicht. Aber ich möchte, hoffentlich.

F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Wenn seitens des .BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?

A: Nein.

F: Wenn ja, dürfen Ihre Daten an die Organisationen der Rückkehrhilfe weitergegeben werden?

A: entfällt.

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

A: Nein. Ich würde nur gerne hier in Österreich arbeiten und wenn ich Geld gespart habe würde ich gerne einmal in Äthiopien Urlaub machen.

Es wird nochmals rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

Es werden nunmehr die Länderfeststellungen zu Somalia zur Stellungnahme, Frist 2 Wochen ab heute, ausgehändigt.

A: Nein, nein, ich brauche das nicht.

F: Haben Sie die Dolmetscherin während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja.

(...)"

Nach anschließender Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Sp. III.) Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylg iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, al Shabaab (AS), Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, NGOs, allgemeine Menschenrechtslage, Gebiete der al Shabaab sowie (ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, Medizinische Versorgung, Rückkehr, finden.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"(...)

Bei der Einvernahme vor ho. Behörde am 22.05.2018 führten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen aus, dass Sie bereits im Alter von ungefähr 20 Jahren, also vor ca. 24 Jahren, Somalia verlassen hätten und in den Jemen ausgewandert wären wo Sie bis zu Ihrer Reise nach Europa gelebt hätten. Der Grund für das damalige Verlassen des Heimatlandes wäre der Krieg gewesen, der damals in Somalia vorgeherrscht hätte. Im Jemen hätten Sie eine Aufenthaltsberechtigung genossen und wären dort auch einer Arbeit nachgegangen. Die schwere Arbeit im Jemen hätten Sie aber nicht mehr machen wollen woraufhin Sie sich im Juni 2015 dazu entschieden hätten, den Jemen zu verlassen und mittels Flugzeug nach Istanbul und dann weiter nach Europa zu reisen. Gründe welche aktuell gegen ein Leben in Somalia sprechen würden, konnten Sie trotz Nachfrage der Behörde, nicht angeben.

Bezüglich Ihrer Probleme im Jemen wird ausgeführt, dass Prüfungsgegenstand im Asylverfahren der Herkunftsstaat, das ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; ist, somit in Ihrem Verfahren als somalischer Staatsangehöriger Somalia und nicht Jemen zu prüfen war.

Dass Sie in Ihrem Heimatstaat (Somalia) nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten bzw. stets nur Probleme im Jemen ins Treffen führten. Auch aus Ihren übrigen Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar, zumal Sie die letzten 24 Jahre im Jemen und nicht in Somalia gelebt haben wollen.

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens der ho. Behörde im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation in Teilen Somalias nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM bspw. die Kontrolle über die Hauptstadt Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, herrschte in Teilen Somalias eine Dürre. Dadurch merkt die ho. Behörde an, dass sich die Dürre dahingehend auf Mogadischu ausgewirkt hat, dass es auf Grund der Landflucht zu einer Verknappung von Wohnraum gekommen ist und IDPs und Minderheitenangehörige von einer Nahrungsmittelverknappung betroffen waren.

Es sind und waren jedoch nicht alle Personen in Somalia gleichermaßen von der Dürre und der Nahrungsmittelverknappung betroffen und es ist im Einzelfall zu prüfen ob eine Betroffenheit des Asylwerbers vorliegt. Wie der aktuellen integrierten Kurzinformation vom 03.05.2018 im LIB zu entnehmen ist, zeichnet sich nunmehr eine Entspannung der Dürre-Situation ab. Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Betreffend der Hauptstadt der Bundesrepublik Somalia wird Mogadischu in der IPC-Stufe 1 (minimal) und Kismayo in der IPC-Stufe 3 (crisis) klassifiziert. Die Gefahr einer Hungersnot in der Hauptstadt Mogadischu ist demnach nicht gegeben.

Wie festgestellt wurde, sind Sie im erwerbsfähigen Alter. Sie können lesen und schreiben und verfügen über eine mehrjährige Schuldbildung. Zudem sprechen Sie die Landessprache Somalias als Muttersprache. Sie haben bis zu Ihren 20. Lebensjahr Ihr Leben in Somalia verbracht, wodurch Sie mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut sind. Sie gehören auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass Sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es kann in Ihrem Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Gefahr laufen in ein IDP-Camp gehen zu müssen zumal Sie keiner Minderheit angehören und über Famlienangehörige in Mogadischu verfügen, mit denen Sie auch regelmäßig in Kontakt stehen.

Sie verfügen nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Mogadischu, nämlich Ihren Onkels samt deren Familien. Sie können somit im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu mit Unterstützung durch Ihre nach wie vor dort wohnenden Angehörigen, zum Beispiel durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft rechnen. Sie haben in Mogadischu gelebt, sodass Sie Ortskenntnisse und Kenntnisse über die dortigen sozialen Strukturen haben. Es ist daher für die Behörde nicht erkennbar, warum Sie bspw. nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben könnten (vgl. LIB, S. 133).

Sie können auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Ihrem Herkunftsstaat das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass Sie bereits unmittelbar nach Ihrer Einreise und noch bevor Sie in der Lage wären, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten.

(...)"

Bezüglich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend erwogen:

"Da Ihnen, wie bereits erörtert, im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Ihr Vorbringen wurde als unglaubwürdig qualifiziert. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, war der Schluss zu treffen, dass Sie ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet haben und Sie Ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben."

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 sowie von EGMR Judikatur inhaltlich folgendes ausgeführt:

"Wie bereits ausgeführt gibt es in Somalia fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Bei einer Rückkehr werden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und Sie können Ihr Existenzminimum wie bisher sichern und werden daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach Ihrer Rückkehr, kommen, zumal Sie auch Unterstützung von Ihren Angehörigen erhalten könnten.

Sie verfügen über Familienangehörige in Somalia insbesondere in Mogadischu.

Ihre Existenz ist durch Ihre eigene Arbeitsfähigkeit und die familiäre Unterstützung gesichert. Darüber hinaus gewährt der Staat Österreich Rückkehrhilfe welche u.a. auch die Versorgung mit notwendigen Medikamenten im Zuge der Rückkehr sicherstellt."

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 06.07.2018 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und mit der Familie nach Mogadischu gezogen. Anschließend habe er Somalia wegen des Krieges in Richtung Jemen verlassen und dort gearbeitet.

Auf Seite 127 des Bescheides schreibt die belangte Behörde über "Kamerun" diese Aussage sei beispielhaft für das nicht vorhandene Ermittlungsverfahren. Es entstehe der Eindruck, dass der Bescheid in "copy & paste" Manier entstanden sei.

Laut dem Sachverständigengutachten vom 30.03.2018 leide er an Schizophrenie, dies sei eine Krankheit welche dauerhaft behandelt werden müsse.

Eine Abschiebung setze voraus, dass er auch in Somalia mit den nötigen Medikamenten und Fachärzten versorgt werde. Ansonsten könnte sein gesundheitlicher Zustand, lt. Sachverständigengutachten, lebensbedrohliche Ausmaße annehmen.

Lt. der belangten Behörde (Bescheid Seite 19ff) gäbe es in Somalia zwar fünf Zentren zur Betreuung von psychischen Krankheiten. Ob aber auch die notwendigen Medikamente vorhanden sind, mit dieser Frage hat sich die Behörde nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Die belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Lt. einem Bericht der WHO vom Oktober 2010 zur psychischen Gesundheit in Somalia, würden psychisch eingeschränkte Menschen in Somalia stigmatisiert diskriminiert und gesellschaftlich abgeschottet.

Erniedrigende und gefährliche Praktiken - wie das in Ketten legen - seien nicht nur weit verbreitet, sondern auch gesellschaftlich und medizinisch akzeptiert.

Da er wie dargelegt, in Somalia nicht behandelt werden würde, sondern er stattdessen in Ketten gelegt bzw. weggesperrt werden würde, stelle eine Rückführung nach Somalia ein "real risk", also eine Verletzung von Art. 3 EMRK, dar.

Zumindest wäre diesem aber wegen der aktuellen Dürrekatastrophe/Hungerkrise in Somalia bzw. der Al Shabaab Präsenz in weiten Teilen von Somalia subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt.

Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. eventuell die Behebung des Bescheides der belangten Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 07.03.2019 langt die im Spruch angegebene Vollmacht ein, sowie ein Beschluss des BG Linz vom 15.11.2018 zur Zl 36 P 160/18y-16, indem Hr. Dr. Wolfgang STÜTZ gem. § 119 Außerstreitgesetz zum "gerichtlichen Erwachsenenvertreter" bestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Akbare und dem moslemischen Glauben zugehörig. Festzustellen ist, dass er in XXXX geboren wurde, vor der Ausreise hat er in XXXX gearbeitet und gelebt hat. Der BF befand sich vor seinem Antrag ca. 24 Jahre im Jemen.

Lt. Gutachten des medizinischen Sachverständigen leidet der BF unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, DD schizoaffektive Störung. DD paranoide Schizophrenie. Es handelt sich dabei um eine chronisch-psychotische Störung, eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit liegt vor.

Eine Abschiebung setze voraus, dass die bereits eingeleitete medikamentöse neuroleptische Therapie auch in Somalia weitergeführt werde und eine regelmäßige Kontrolle von einem Facharzt durchgeführt werde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird prinzipiell auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichte verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

(...)

22. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten der ganzen Welt. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind alarmierend hoch. Gleichzeitig ist die Förderung von Gesundheitsprogrammen gering (ÖB 9.2016). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.1.2017). Die Müttersterblichkeit hat sich von 850 pro 100.000 Lebendgeburten im Jahr 2010 auf 732 pro 100.000 im Jahr 2016 verringert (USDOS 3.3.2017), bleibt aber eine der höchsten weltweit (LI 11.6.2015).

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.1.2017). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 4.2017b). Allerdings variiert der Zugang zu medizinischer Versorgung. Dieser scheint in Somaliland und in Mogadischu am besten zu sein. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, ist die Versorgungslage maßgeblich davon abhängig, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. Folglich ist die Versorgungslage in den größeren Städten besser. Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015).

Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.1.2017). Gesundheitspersonal ist rar und Spitäler sind aufgrund von Unterfinanzierung von Schließungen gefährdet (ÖB 9.2016). Allerdings sind z.B. in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden (LI 1.4.2017). Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung, etwa in Merka (AMISOM 24.2.2017) oder Baidoa (UNSOS 16.11.2016). In Mogadischu wurde zudem ein Spital durch die Vereinten Arabischen Emirate erbaut (Horseed 4.6.2015), ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Letzteres bietet auch eine vergleichsweise günstige Versorgung für Dialysepatienten (Hiiraan 17.6.2016).

Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt in ganz Somalia 25 feste Kliniken (ICRC 23.5.2017). Hinzu kommen elf mobile Kliniken in Süd-/Zentralsomalia. Dabei wird die SRCS vom IKRK unterstützt. Die Teams des SRCS dringen dabei auch in entlegene Gebiete vor - hundert Kilometer von der nächsten größeren Stadt entfernt. Sie gewährleisten damit dort eine medizinische Grundversorgung (ICRC 28.7.2017).

Durch Wasser verursachte Krankheiten sind weit verbreitet (AWD bzw. Cholera). 85% der Betroffenen von Cholera sind Kinder unter 5 Jahren (ÖB 9.2016). Dabei hat die Dürre die Verbreitung von Cholera verstärkt. Bis Ende Juli 2017 gab es fast 76.000 Fälle mit 1.155 Toten. Danach ist es den Behörden und Partnern gelungen, die Seuche in den meisten Gebieten einzudämmen (UNSC 5.9.2017).

In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (WHO 2017a).

In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2012). Zusätzlich gibt es Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung; in Eyl wurde ein Krankenhaus eröffnet (WVI 16.9.2017). Derweil hat Deutschland angekündigt, in den Jahren 2017-2019 31,3 Millionen US-Dollar in Gesundheitsprojekte in Puntland zu investieren (GO 30.8.2017). Im Jahr 2017 ist auch die internationale NGO MSF nach drei Jahren Absenz wieder nach Puntland zurückgekehrt (GJ 25.1.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

MedCOI ist nicht in der Lage, Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014). Auch IOM bietet hinsichtlich medizinischer Anfragen zu Somalia keine Kooperation (IOM 5.7.2017; vgl. IOM 31.8.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.9.2017

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AMISOM (24.2.2017): AMISOM equips hospital in Marka, http://amisom-au.org/2017/02/amisom-equips-hospital-in-marka/, Zugriff 20.11.2017

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GJ - Goobjoog News (25.1.2017): MSF returns to Somalia after 3 years, http://goobjoog.com/english/msf-returns-somalia-3-years/, Zugriff 9.1.2018

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GO - Garowe Online (30.8.2017): Germany launches $31M worth health projects in Puntland,

https://www.garoweonline.com/en/news/puntland/somalia-germany-launches-31m-worth-health-projects-in-puntland, Zugriff 20.11.2017

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Hiiraan Online (17.6.2016): Ergogan Hospital former Digfeer, restoring Somali's Healthcare System, https://www.hiiraan.com/news4/2016/Jun/105961/ergogan_hospital_former_digfeer_restoring_somali_s_healthcare_system.aspx, Zugriff 20.11.2017

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Horseed (4.6.2015): UAE sets up a mobile hospital in Somalia, https://horseedmedia.net/2015/06/04/uae-sets-up-a-mobile-hospital-in-somalia/, Zugriff 20.11.2017

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ICRC - International Committee of the Red Cross (28.7.2017):

Mobile teams deliver health for Somalis "far, far away", http://www.refworld.org/docid/59c3bf404.html, Zugriff 11.11.2017

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ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017

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IOM - Internationale Organisation für Migration (5.7.2017):

Antwort per E-Mail

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IOM - Internationale Organisation für Migration (31.8.2016):

Antwort per E-Mail

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LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017

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LI - Landinfo (11.6.2015): Somalia - Children and Youth, https://landinfo.no/asset/3520/1/3520_1.pdf, Zugriff 20.11.2017

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MAO - Medical Advisors Office (24.9.2014): Update Somalia / Specific Northern Provinces in Somalia

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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PHB - Puntland Hospital Bossaso (2012): Homepage, http://puntlandhospital.com/, Zugriff 20.11.2017

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PMH - Puntland Ministry of Health (2016): Hospitals, http://www.mohpuntland.com/english/?page_id=14, Zugriff 20.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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