Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2200616-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. 1097163607-151894665, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei Faili-Kurde und lebe im Iran ohne Status. Er dürfe dort nicht zur Schule gehen oder legal arbeiten. Er habe im Iran keine Rechte und keine Dokumente. Da die Kurden im Iran diskriminiert würden, sei er geflohen.
1.3. Am 25.04.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher er Angaben zu seinen Personendaten, zu seinen Angehörigen sowie zu seiner Schulausbildung machte. Daraufhin wurde er zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu seinem Leben im Iran, zu seiner Schulausbildung, zu seiner Berufserfahrung, zu seinen Angehörigen im Iran sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt. Neben seinem bisherigen Vorbringen betreffend seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Faili-Kurden gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Iran eine außereheliche sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und von ihren Brüdern geschlagen und in weiterer Folge bei der Polizei angezeigt worden sei.
Ferner wurde dem Bundesamt (unter anderem) ein Schreiben der Erzdiözese Wien vom XXXX .04.2018 vorgelegt, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einem Taufvorbereitungskurs teilnehme und seine Taufe für den XXXX .11.2018 geplant sei. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an Katechesen und Gottesdiensten teil. Zudem besuche er die deutschsprachige Messe in der Pfarre XXXX
.
1.4. Mit Stellungnahme vom 14.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen ausgewiesenen Vertreterin ein Vorbringen zur allgemeinen Situation von Faili-Kurden im Iran und hielt abschließend fest, das Bundesamt möge ihm aufgrund der beschriebenen Situation im Iran sowie aufgrund der allgemeinen und persönlichen Gefährdung nach einer Konversion vom Islam zum Christentum den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen.
2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei, sich in der Taufvorbereitung befinde und zum christlichen Glauben konvertieren wolle. Er sei ledig, habe keine Kinder, sei gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden könne, dass er im Iran aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Faili-Kurden verfolgt worden sei oder, dass er wegen einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden religiösen Überzeugung den Iran verlassen habe. Sohin habe nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen der Konversion zum christlichen Glauben verlassen oder sich im Iran mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe. Ferner habe nicht festgestellt werden könne, dass er aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen im Iran einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran könne allerdings aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Auf den Seiten 17 bis 53 wurden unter Angabe von Quellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Iran getroffen. Zur Problematik von Apostasie sowie von Konversion zum Christentum wurde unter anderem festgehalten, dass Konvertiten meist nicht wegen Apostasie, sondern wegen "moharebeh" (Waffenaufnahme mit Gott), "mofsid-filarz/fisad-al-arz" (Verdorbenheit auf Erden) oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" bestraft würden. Im Jahr 2015 sei von 20 Exekutionen wegen "moharebeh" berichtet worden. Auch würden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise seien und eine große Bandbreite von Aktivitäten umfassen könnten. Die Sicherheitsbehörden würden weiterhin auf zum Christentum konvertierte Muslime und Mitglieder von Hauskirchen abzielen. Zahlreiche Personen seien bei Razzien in Hauskirchen festgenommen worden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen zur Religionsangehörigkeit auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Einvernahme am 25.04.2018 beruhen würden. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde unter anderem festgehalten, dass die Behörde lediglich aufgrund der Vorlage einer Bestätigung der Erzdiözese Wien erkennen habe können, dass der Beschwerdeführer an einem Taufvorbereitungskurs teilnehme und sich mit einer Konversion auseinandersetze. Dies erwecke zumindest den Anschein, dass er durch eine Steigerung seines Vorbringens seine Chancen im Asylverfahren erhöhen wolle, zumal seine Zuwendung zum Christentum nicht Ausdruck und Fortsetzung einer im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei, selbst wenn nicht verkannt werde, dass er sich mit der christlichen Lehre beschäftige, regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme und auch die Taufvorbereitung besuche.
Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass eine Verfolgung gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen könne, die eingetreten seien, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen habe (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen würden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt habe, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien (subjektive Nachfluchtgründe). Die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben sowie die vollzogene Konversion seien kein Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. Dies habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Übrigen auch nicht erwähnt. Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der sozialen Zugehörigkeit sei von ihm nicht glaubhaft gemacht worden und sei ihm der Status des Asylberechtigten daher nicht zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aufgrund der allgemeinen Lage und Situation im Iran im Lichte der in Österreich geplanten Konversion zum christlichen Glauben nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit drohe. Aus diesem Grund sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 02.07.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, die belangte Behörde habe den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG nicht genügt und sohin das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, da die Behörde keine Ermittlungen zur tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der iranische Staat den Beschwerdeführer als iranischen Staatsangehörigen anerkenne oder eine Einreise überhaupt noch möglich wäre. Ermittlungen zu den Folgen der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers würden sohin fehlen. Die Länderfeststellungen seien ferner mangelhaft, da sie sich mit der konkreten Situation von Faili-Kurden im Irak und im Iran sowie mit Ehrenmorden infolge unehelichen Geschlechtsverkehrs nicht auseinandersetzen würden. In der Folge wurde auf diverse Berichte zur Lage von Faili-Kurden im Irak und im Iran sowie zu außerehelichen Beziehungen und den damit verbundenen Konsequenzen verwiesen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung bereits aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht durchgeführt werden habe können. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe, da er vorgebracht habe, aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Faili-Kurden, aufgrund seiner Staatenlosigkeit und seiner religiösen sowie seiner politischen Haltung von Verfolgung betroffen zu sein. Weiters würden die Brüder seiner Freundin beabsichtigen, sich an ihm zu rächen.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesamt im Zuge der rechtlichen Beurteilung festgehalten habe, dass eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Konversion nicht ausgeschlossen werden könne. Dies begründe bereits das Vorliegen von asylrelevanter Verfolgung. In Anbetracht der von der Behörde dargelegten Argumente werde bezweifelt, dass sie sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Bei korrekter Würdigung des Fluchtvorbringens und bei korrekter rechtlicher Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer sohin der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2.2. Zu A)
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
2.2.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte bzw. ob im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bestünde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Vorwegzunehmen ist, dass das Bundesamt offenbar die Rechtsansicht vertritt, ein subjektiver Nachfluchtgrund bestünde dann, wenn die Verfolgung auf Aktivitäten beruhe, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt habe, und diese jedenfalls Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien. Nur so lässt sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde erklären, wonach dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei, da seine Konversion nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen und dies auch im Verfahren nicht behauptet worden sei (vgl. AS 178).
Entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes ist es allerdings keine zwingende Voraussetzung, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" sind, sondern wird dies vom Gesetzgeber lediglich als Beispiel genannt (arg. "insbesondere"). Einen regelmäßigen Ausschluss der Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen normiert § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG nur im Fall eines - hier nicht vorliegenden - Folgeantrags (vgl. Dr. Heike Randl, FABL JSLG F/2016-V/197, S. 171; vgl. auch Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K64). Ausgehend von den Länderfeststellungen des Bundesamtes, wonach im Iran zum Christentum konvertierte Muslime bei Razzien in Hauskirchen festgenommen werden, wegen politischer Delikte angeklagt werden und ihnen mitunter aufgrund des Delikts "moharebeh" (Waffenaufnahme mit Gott) die Todesstrafe droht, besteht sohin kein Zweifel daran, dass für den Beschwerdeführer unter der Annahme einer echten, inneren Konversion jedenfalls die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat besteht.
Der angefochtene Bescheid leidet unter dem Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage einer inneren Konversion des Beschwerdeführers sowie mit einer allfälligen Gefahr aufgrund der bloßen Teilnahme an der Taufvorbereitung sowie an Gottesdiensten nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und den Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zu diesem Sachverhalt nicht befragt hat, obwohl dies aufgrund des vorgelegten Schreibens der Erzdiözese Wien vom XXXX .2018 (vgl. AS 65) geboten gewesen wäre. Folglich wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen, zumal Feststellungen zur Konversion getroffen wurden, ohne entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Selbst wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer unabhängig von einer inneren Konversion bereits aufgrund der Teilnahme an der Taufvorbereitung eine Gefahr im Herkunftsstaat droht (vgl. AS 177), so fehlen entsprechende Ermittlungsergebnisse, da sich die Behörde im Ermittlungsverfahren nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im Fall der Rückkehr die Gefahr besteht, dass die iranischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der katholischen Kirche in Österreich Kenntnis erlangen.
Wenn nicht bereits aufgrund der bloßen Teilnahme an Aktivitäten der katholischen Kirche von einer Gefahr der Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen ist, so hätte in weiterer Folge auch eine Auseinandersetzung mit der Frage einer inneren Konversion des Beschwerdeführers erfolgen müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Vorlage des Schreibens der Erzdiözese Wien den Anschein erwecke, dass der Beschwerdeführer durch die Steigerung seines Vorbringens seine Chancen im Asylverfahren erhöhen wolle (vgl. AS 175), werden mangels einer entsprechenden Befragung nicht von den Ermittlungsergebnissen gedeckt und sind sohin als bloße Spekulation zu qualifizieren.
Konkret kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0426 und vom 23.05.2017, Ra 2017/18/0028). Allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (vgl. VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0236; mwN).
Eine entsprechende Auseinandersetzung kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Das vorgelegte Schreiben der Erzdiözese Wien vom XXXX .04.2018 bestätigt zwar ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben, es ist jedoch nach den obigen Ausführungen völlig ungeeignet, um seine aktuell bestehende innere Glaubensüberzeugung zu beurteilen, zumal dies im Lichte der oben zitierten Judikatur nur im Rahmen einer mündlichen Einvernahme erfolgen kann, welcher unter Umständen auch geeignete Zeugen, wie etwa der Taufpate oder der Priester, welcher den Taufvorbereitungskurs leitet, beizuziehen sind.
2.2.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint, da das Verfahren mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Gefahr, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Druck sehr hoher Antragszahlen ungenaue Verfahren durchführt und demnach eine genaue Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dem Bundesverwaltungsgericht überlassen bleibt, besteht und gefährdet das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Ganzes.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen wäre.
2.2.5. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben, im Zuge derer dieser zu seiner Glaubensüberzeugung, zu seinen Beweggründen für eine Konversion, zu seiner (unter Umständen zwischenzeitig bereits erfolgten) Taufe, zur Praktizierung seines Glaubens sowie zu seinen diesbezüglichen Rückkehrbefürchtungen befragt wird. Im Fall der Namhaftmachung von geeigneten Zeugen sind auch diese der Einvernahme beizuziehen.
Da der maßgebliche Sachverhalt zur Beurteilung noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.
2.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt I. und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur wesentlichen Frage der Asylrelevanz, konkret zum Vorliegen einer inneren Konversion, völlig unterlassen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesamt diese - unter Umständen aufwändigen - Ermittlungstätigkeiten an das Bundesverwaltungsgericht "überwälzen" wollte. Bei den hier vorliegenden, besonders krassen Ermittlungslücken war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Einvernahme, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2200616.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019