Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2210281-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. 1135344307-180833007, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte am 03.09.2018 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom 06.01.2018 bis 21.04.2018 gültigen Visums C für die Niederlande war.
Am 03.09.2018 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg befragt angab, seine Heimat am 24. August 2018 verlassen zu haben und über ihm unbekannten Länder, darunter Ungarn, schlepperunterstützt nach Österreich gekommen zu sein. Die Schleppung habe insgesamt 35.000,00 türkische Lira gekostet. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper vor sechs Tagen in Serbien abgenommen; auf seinem Handy wäre ein Foto seines Reisepasses, doch habe er das Smartphone verloren oder sei es ihm gestohlen worden. Der Beschwerdeführer habe bislang in keinem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht. Im Jahr 2016 habe er ein Visum für Österreich bekommen und sich damals hier für 5 bis 6 Tage aufgehalten. Im Jahr 2018 habe er ein Visum für die Niederlande erhalten und sich dort im Jänner 2018 für 7 Tage aufgehalten. Sein Visum sei zwar bis 21.04.2018 gültig gewesen, jedoch sei der Beschwerdeführer noch im Jänner wieder in die Türkei zurückgekehrt. Im Zuge der Befragung machte der Beschwerdeführer weder gesundheitliche Probleme noch das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich oder in einem anderen EU-Land geltend. In Österreich kenne er einen Landsmann, welcher ihm helfen könne.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.09.2018 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an die Niederlande und verwies dabei auf die (unbelegten) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser sich im Jänner 2018 für ca 7 Tage in den Niederlanden aufgehalten habe und anschließend in die Türkei zurückgekehrt sein soll, wo er sich angeblich bis 23.08.2018 aufgehalten hätte (AS 47ff).
Die Niederlande stimmten mit Schreiben vom 30.10.2018 ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zu übernehmen (AS 75).
Am 12.11.2018 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Er wohne in Österreich bei Bekannten, welche in der Türkei seine Nachbarn gewesen seien. Von diesen habe Sachleistungen und 5 bis 6 Mal auch eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von 100 bis 150 Euro erhalten. In der Heimat habe der Beschwerdeführer keine Unterstützung durch die genannten Personen bekommen. Nachdem dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Überstellung in die Niederlande zur Kenntnis gebracht wurde, erklärte dieser, dort niemanden zu kennen. In den Niederlanden könne ihm niemand helfen, wohingegen er in Österreich von der Familie, bei der er wohnhaft sei, unterstützt würde. Er habe kein Interesse an den Niederlanden und werde nicht dorthin gehen. Zudem sei die psychische Situation des Beschwerdeführers nicht so gut; er habe dies vorhin nicht erwähnt, da die psychischen Probleme "nicht so schlimm" seien. Da er aufgrund des Privatverzuges nicht mehr versichert sei, sei er bislang noch nicht bei einem Arzt gewesen. Zuletzt fragte die anwesende Rechtsberaterin, ob der Beschwerdeführer beweisen könne, dass er von den Niederlanden wieder in die Türkei gereist sei, was dieser verneinte und damit begründete, "keine Dokumente" zu haben. Nachdem dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt wurde, verweigerte dieser die Unterschriftsleistung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12 Abs. 4 der Dublin III-VO die Niederlande für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in den Niederlanden wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
GoN - Government of the Netherlands (o.D.a): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy, Zugriff 16.02.2018
-
IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.a): Asylum, https://ind.nl/en/asylum, Zugriff 16.02.2018
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor der niederländischen Einwanderungsbehörde (Immigratie-en Naturalisatiedienst - IND). Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und erhalten einen Vormund. UMA können grundsätzlich selbst einen Asylantrag stellen, sind sie jedoch unter 12 Jahren, muss der Vormund oder ein Rechtsvertreter den Asylantrag für sie stellen. Der Vormund wird von der unabhängigen Vormundschaftsagentur NIDOS bereitgestellt und er betreut den UMA während des gesamten Aufenthalts und kümmert sich um alle wichtigen Themen, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Betreuung usw. Bestehen Zweifel am Alter eine Antragstellers, wird eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenuntersuchung durchgeführt, deren Qualität vom Inspektorat des Ministeriums für Justiz und Sicherheit überwacht wird. Trotzdem wird das Fehlen eines multidisziplinären Ansatzes bei der Altersbestimmung kritisiert (AIDA 2.2017).
Unbegleitete Minderjährige unter 13 Jahren werden unmittelbar nach ihrer Ankunft bei Pflegefamilien untergebracht. Solche zwischen 13 und 18 Jahren werden zuerst für maximal drei Monate in einer speziellen Einrichtung für UMA (sog. POL-amv) beherbergt. Dann wird entschieden welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: ein kommunales Kinderwohnheim, kleine Wohneinheiten, Campus-Unterbringung (15-18jährige) oder eine geschützte Unterbringungsstätte. Alle unter 18-jährigen haben das Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o.D.a; vgl. Nidos o.D.).
Asylwerber werden vor dem persönlichen Interview von einem Mediziner untersucht, um festzustellen, ob sie überhaupt physisch und psychisch in der Lage sind, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Mediziner gehört der unabhängigen Agentur FMMU an, welche von IND beauftragt wird. Dieses Verfahren dient nicht dazu eine Vulnerabilität festzustellen. Es geht darum, IND darauf aufmerksam zu machen, auf welche Art und Weise bestimmte Personen befragt werden sollen (z.B. Verschiebung des Interviews, mehr Pausen, Geschlecht des Interviewers etc.). Aufgrund der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie wurde jedoch eine medizinische Untersuchung für Asylwerber zur Feststellung von Vulnerabilität eingeführt. Das niederländische Recht sieht vor, dass diese Untersuchung durchgeführt werden muss, wenn das IND es für notwendig hält. Mit der Untersuchung wird eine unabhängige Stelle wie das Niederländische Institut für Rechtsmedizin (NFI) oder das Niederländische Institut für Forenische Psychiatrie und Psychologie beauftragt. Ist ein Asylwerber der Meinung, dass dieses Verfahren auch bei ihm notwendig sei, aber IND ist nicht einverstanden, kann der Asylwerber die Untersuchung auf eigene Kosten vornehmen lassen. Die NGO namens iMMO ist jedoch auch berechtigt bei Asylwerbern auf deren Wunsch eine medizinische Untersuchung durchzuführen, die staatlich anerkannt wird (AIDA 2.2017).
Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen weder für Vulnerable noch für (alleinstehende) Frauen. Menschen mit Behinderung können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch spezielle Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.a):
Reception centres for youngsters, https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres/reception-centres-for-youngsters, Zugriff 16.02.2018
-
Nidos (o.D.): Wonen,
https://www.nidos.nl/en/voor-jongeren/living-in-the-netherlands/where-will-you-live/, Zugriff 16.02.2018
Non-Refoulement
Das Gesetz sieht die Freizügigkeit im Inland, die Reisefreiheit, das Recht auf Emigration und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte. Der Staat arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 3.3.2017).
Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 2.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Netherland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394769.html, Zugriff 16.02.2018
Versorgung
Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vgl. AIDA 2.2017).
Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 296,24 Euro. Das wöchentliche Taschengeld variiert jedoch je nach Art der Unterbringung. Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben; Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 2.2017).
Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.c).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.b): Asylum seekers, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.c): Work and education,
https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/work-and-education, Zugriff 16.02.2018
Unterbringung
Es gibt in den Niederlanden insgesamt 106 Unterbringungszentren, mit
26.185 Plätzen. Es handelt sich dabei um:
* Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum - AC): geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren.
* Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie - COL): wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage.
* 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie - POL): dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt der Asylwerber im POL.
* Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum - AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt, aber auch Schutzberechtigte untergebracht, bis sie eine Wohnmöglichkeit finden.
* Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie - VBL): bis zwölf Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung.
* 8 Familienzentren (Gezinslocatie - GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.d).
Die Familienzentren wurden vom niederländischen Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert, da der eingeschränkte Zugang zu Versorgung mit den Regelungen über Kinderrechte nicht übereinstimmen (AIDA 2.2017).
Die zeitlich begrenzte und bedingte Unterstützung der niederländischen Regierung für abgelehnte Asylwerber gab weiterhin Anlass zur Besorgnis. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisiert das Gesetz, welches die medizinische Versorgung, Bildung und Sozialhilfe für Asylwerber mit einem negativen Bescheid von deren Bereitschaft zur Rückkehr in das Herkunftsland abhängig macht (HRW 18.1.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.d): Types of reception centres,
https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres, Zugriff 16.02.2018
-
HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - European Union, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422356.html, Zugriff 16.02.2018
Medizinische Versorgung
Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vgl. GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e).
Asylwerber haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen, Zahnmedizin (in extremen Fällen) und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylwerbern mit psychischen Problemen (z.B. Phoenix). Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in POL, COL, VBL und für Erwachsene in GL ist nur in Notfällen gewährleistet. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt. Nach einer Untersuchung rief der Ombudsmann den Gesundheitsminister auf, den Zugang zu medizinischer Versorgung auch für Menschen ohne Aufenthaltstitel zu gewährleisten (AIDA 2.2017).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.e): Asylum seeker, https://ind.nl/en/asylum/Pages/Asylum-seeker.aspx, Zugriff 16.02.2018
-
GoN - Government of the Netherlands (o.D.b): Health insurance and residence permit,
https://www.government.nl/topics/health-insurance/health-insurance-and-residence-permit, Zugriff 16.02.2018
-
GZA - Gzasielzoekers (o.D.a): I am asylum seeker, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 16.02.2018
-
GZA - Gzasielzoekers (o.D.b): About GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/aboutgza, Zugriff 16.02.2018
-
GZA - Gzasielzoekers (o.D.c): Going to the doctor, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/goingtothedoctor, Zugriff 16.02.2018
-
IND - Immigration and Naturalisation Service (8.2015): Before your asylum procedure begins, https://ind.nl/documents/rvt_engels.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten von IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre. Für beide Schutzformen gelten die gleichen materiellen Rechte (AIDA 2.2017). Nach 5 Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind (IND o.D.b).
Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, wird in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen die Aufenthaltsberechtigten das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei in persönlichen Beratungsgesprächen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft und bietet Sprachkurse an (COA o.D.f). Liegt ein entsprechendes Angebot des COA vor, muss der Betreffende dieses annehmen, weil damit das Recht auf Unterbringung im Zentrum endet (AIDA 2.2017).
Nach Auskunft der niederländischen Einwanderungsbehörde (IND), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014). Personen mit einem Schutzstatus haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie niederländische Bürger (AIDA 2.2017).
Schutzberechtigte haben zwar vollen Zugang zu Beschäftigung, Studien zufolge sind sie auf dem Arbeitsmarkt mit zahlreichen Problemen (fehlende Sprachkenntnisse, Ausbildung, physische und psychische Belastungen etc.) konfrontiert (AIDA 2.2017).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
? CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.f):
Accomodation for residence permit holders, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/accommodation-for-residence-permit-holders, Zugriff 16.02.2018
? IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.b): Permanent asylum residence permit,
https://ind.nl/en/permanent-residence/Pages/permanent-residence-permit-asylum.aspx, Zugriff 16.02.2018
? IND - Immigration and Naturalisation Service (12.8.2014): Auskunft des IND, per Email
Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des volljährigen Beschwerdeführers nicht feststünden. Er habe keine Verwandten in Österreich. Hinsichtlich des von ihm angeführten Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen in Österreich aufhältigen Landsleuten sei anzuführen, dass es trotz einer Überstellung in die Niederlande möglich wäre, dem Beschwerdeführer weiterhin Sachleistungen und Geld zukommen zu lassen, und diesen auch in den Niederlanden weiter zu unterstützen. Die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die angeführten Bekannten habe erst begonnen, als der Beschwerdeführer freiwillig aus der Grundversorgung ausgeschieden sei. Außerdem wäre der Beschwerdeführer nicht gefährdet, in eine finanziell oder gesundheitlich ausweglose Situation zu geraten, zumal er nach seiner Überstellung in die niederländische Grundversorgung aufgenommen werden würde und ihm somit Verpflegung, Unterkunft und eine medizinische Versorgung zugänglich gemacht werden würde. Zudem habe die vom Beschwerdeführer angegebene vermeintliche Unterstützung erst mit seiner Asylantragstellung und dem freiwilligen Ausscheiden aus der Grundversorgung begonnen. Der Beschwerdeführer habe nach den Länderberichten vollen Zugang zum Asylverfahren sowie zu einer entsprechenden Unterbringung und Versorgung. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Hinsichtlich der vorgebrachten "psychischen Probleme" gebe es keine medizinischen Unterlagen oder Befunde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Arzt aufgesucht und auch selbst angegeben, dass sein Leiden "nicht so schlimm" sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um keine überstellungshindernde oder gar lebensbedrohende Erkrankung handle. Die Zuständigkeit der Niederlande habe sich aufgrund ausdrücklicher Zustimmung zur Übernahme ergeben. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in den Niederlanden Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der niederländischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diesen dort ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Das Vorbringen, aus den Niederlanden ausgereist und in die Türkei zurückgekehrt zu sein, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen erst über Nachfrage seiner Rechtsberaterin erstattet und habe bis zur Bescheiderlassung nicht glaubhaft darlegen können, dass er tatsächlich aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder ausgereist sei. Zudem hätten die niederländischen Behörden nicht gemäß der Dublin III-VO eine ausdrückliche Zustimmung erteilt, wenn die Ausreise des Beschwerdeführers belegbar gewesen wäre. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund des erst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO ergeben.
Laut dem Akt einliegenden Zustellschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den (nunmehr) angefochtenen Bescheid am 26.11.2018 eigenhändig übernommen hat (AS 169). Der Bescheid wurde am selben Tag auch dem Rechtsvertreter zugestellt (AS 167).
Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde am 26.11.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht und zusammengefasst vorgebracht, dass die Entscheidung des Bundesamtes dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nie eine Hinterlegungsbescheinigung/ein Abholschein ("gelber Zettel") in den Briefkasten gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe so nie eine Hinterlegungsbestätigung erhalten und gelte somit die Hinterlegung nicht als Zustellung. Da im Fall des Beschwerdeführers die Hinterlegungsanzeige unterblieben sei und ihn die Entscheidung nie erreicht habe, trete keine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustG ein. Sohin liege ein "Nichtbescheid" vor. Ohne Zustellung könne der Bescheid keine Gültigkeit erlangen. Da der Bescheid am 13.11.2018 abgeschickt worden sei, erfolge die Beschwerde aber jedenfalls rechtzeitig. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittels eines Visums am 15.01.2018 von der Türkei legal in die Niederlande gereist sei, um Urlaub zu machen. Er habe sich dort ca. 12 Tage lang aufgehalten. Nach dem Urlaub sei er wieder zurück in die Türkei gereist, wo er von Ende Jänner bis September 2018 aufhältig gewesen sei. Aufgrund der Verfolgung in seiner Heimat habe er aber aus der Türkei flüchten müssen und sei im September 2018 illegal nach Österreich gereist, wo er den vorliegenden Asylantrag gestellt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Niederlanden, hinsichtlich seines vorgebrachten Nahverhältnisses zu seinem Bekannten in Österreich, bei welchem der Beschwerdeführer wohne, sowie hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu tätigen. Zumal das Verfahren mangelhaft geblieben sei, dürften gegenständlich neue Tatsachen und ev neue Beweismittel vorgebracht werden. Es werde eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer auch entsprechende Nachweise besorgen können, welche beweisen würden, dass dieser zwischen dem Aufenthalt in den Niederlanden und der Asylantragstellung in Österreich in die Türkei zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang lege der Beschwerdeführer eine Arztbestätigung aus der Türkei vor, die er in dieser Zeit erhalten habe. Zudem lege er die Zahlungsbestätigung seiner Internetrechnung aus der Türkei vor (beides wurde nicht übersetzt in Vorlage gebracht). Diese Unterlagen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Urlaub in den Niederlanden zurück in die Türkei gereist sei und sich dort mehrere Monate aufgehalten habe. Somit sei die Zuständigkeit der Niederlande erloschen. Die Niederlande hätten dem Aufnahmegesuch Österreichs nicht entsprochen, wenn Österreich als ersuchender Staat die Auskunftspflichten wahrgenommen und die Niederlande ordnungsgemäß über den vorliegenden Sachverhalt informiert hätte. Gegenständlich liege ein grob fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor, was die Zustimmung der Niederlande unrechtmäßig mache. Es liege eine Zuständigkeit Österreichs nach Art 3 Abs 2 Dublin III-VO vor. Es wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in den Niederlanden eine Verletzung seiner in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es bedürfe auch zunächst einer Abklärung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, da nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung und den notwendigen Medikamenten haben werde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die in der Beschwerde vorgelegten Beilagen im Original in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen (behaupteten Urlaub) in den Niederlanden und seine behauptete Ausreise aus den Niederlanden durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Im Zuge eines Telefonats mit der Beschwerdeführervertreterin am 29.11.2018 wurde einer Mitarbeiterin der zuständigen Gerichtsabteilung mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer auf Urlaub in der Türkei befinde und deshalb die geforderten Unterlagen nicht innerhalb dreier Tagen vorgelegt werden könnten. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer - nach einem Antrag in einem erläuternden Schreiben vom 29.11.2018, in der eine urlaubsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht mehr erwähnt wurde - eine Fristerstreckung bis zum 12.12.2018 gewährt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2018 gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 07.12.2018 langte ein Schreiben beim erkennenden Gericht ein, wonach der Beschwerdeführer nunmehr den Originalbeleg der Telekomrechnung vorlege, welcher belege, dass der Beschwerdeführer am 16.07.2018 in der Türkei seine Rechnung einbezahlt und sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei befunden habe. Zudem lege er Fotos seines Urlaubs in den Niederlanden vor, die aufzeigen würden, dass er dort gewesen sei. Weiters sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Hotelreservierung seines Urlaubes in den Niederlanden zu besorgen. Ebenfalls werde eine Arztbestätigung übermittelt, die aufzeige, dass er nach dem Urlaub in den Niederlanden in der Türkei einen Arzt aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer wolle darüber hinaus die Originalbestätigung der Gewerbeanmeldung in der Türkei vorlegen. Eine Passkopie könne er nicht vorlegen, da sein Reisepass zwischenzeitlich nach der Ankunft in Österreich verloren gegangen bzw. gestohlen worden sei. Die Übersetzung der Urkunden sei in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen, weshalb beantragt werde, das Gericht möge die vorgelegten Originalurkunden übersetzen lassen.
In weiterer Folge wurde eine Übersetzung der entsprechenden Unterlagen durch das erkennende Gericht veranlasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Türkei, suchte am 03.09.2018 in Österreich um internationalen Schutz an. Er war in Besitz eines vom 06.01.2018 bis 21.04.2018 gültigen niederländischen Schengen-Visums der Kategorie C.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.09.2018 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an die Niederlande. Hiebei wurden die Niederlande darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer - ohne hiefür Nachweise vorzulegen - behauptete habe, nach einem etwa sieben Tage dauernden Aufenthalt im Jänner 2018 die Niederlande verlassen zu haben und die Türkei zurückgekehrt zu sein, wo er sich bis 23.08.2018 aufgehalten hätte.
Die Niederlande stimmten in Kenntnis des o.a. Vorbringens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.10.2018 ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu übernehmen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Aufenthalt in den Niederlanden das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für mehr als drei Monate verlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Niederlande an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet, die eine Überstellung in die Niederlande unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Befunde vorgelegt. In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und ist eine ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis zugänglich.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine Abhängigkeit zu jenen Bekannte, bei der er wohnhaft ist, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist persönlich nicht glaubwürdig.
Mit Beschluss vom 03.12.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der legalen Einreise des Beschwerdeführers in die Niederlande mittels gültigen niederländischen Schengen-Visums der Kategorie C ergeben sich aus dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - Auszug aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 03.09.2018.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach seinem Aufenthalt in den Niederlanden das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate wieder verlassen zu haben, sich während dieser Zeit in der Türkei aufgehalten und sich anschließend nach Österreich begeben zu haben, wo er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die zum Nachweis des angeblichen, über drei Monate dauernden Aufenthaltes in der Türkei vorgelegten Unterlagen, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Das vorgelegte, handschriftlich verfasste Schreiben eines XXXX /Ankara, weist keine besondere Form und Gestaltung auf; es wurde kein vorgedrucktes Formular verwendet, sondern wurde auf einem losen weißen DIN A4-Batt verfasst. Selbst unter der Annahme der Echtheit und Richtigkeit des Inhalts vermag dieses Schreiben keinen Nachweis eines zumindest dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten nachzuweisen. Laut beglaubigter Übersetzung wird in dieser Bestätigung lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2018 den unterfertigten Zahnarzt zu einer Zahnsteinentfernung aufgesucht habe.
Zur vorgelegten Quittung einer Telekomrechnung (datiert mit 16.07.2018) ist auszuführen, dass diese nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann. Vor allem ergibt sich daraus auch kein Nachweis einer persönlich durch den Beschwerdeführer erfolgten Einzahlung. Auch eine solche Einzahlung wäre für sich genommen kein Beleg eines zumindest dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Heimat.
Die weiters vorgelegte Bestätigung der Kammer für Goldschmiede und Uhrenmacher in Ankara vom 27.12.2017 bezeugt lediglich, dass der Beschwerdeführer seit 02.11.2016 Mitglied der Kammer sei. Der Nachweis einer Mitgliedschaft zu einer Berufsvertretung belegt hingegen in keinster Weise einen über drei Monate dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2018.
Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in den Niederlanden wieder in die Türkei zurückbegeben hat; valide Nachweise für einen mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten konnte der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten aber zweifellos nicht erbringen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2017 einen Zahnarzt in XXXX aufgesucht und am 16.07.2017 vor Ort eine Telekomrechnung einbezahlt hätte, wäre damit lediglich ein Zeitraum von etwa 5 Wochen umfasst. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.11.2018 angegeben hat, den angeblichen Aufenthalt in der Türkei nicht beweisen zu können, da er hierüber "keine Dokumente" habe. Die nunmehrige Vorlage von "Dokumenten" zum Nachweis eines Aufenthalts in der Türkei im Jahre 2018 nährt den Verdacht, dass es sich hiebei etwa um ein Gefälligkeitsschreiben (eines Zahnarztes) handeln könnte, welches sich der Beschwerdeführer von Europa aus besorgt haben könnte. Ein mehr als dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei im Jahr 2018 (vor Einreise nach Österreich) konnte vom Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen werden.
Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Jänner 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die niederländischen Behörden im Konsultationsverfahren- entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - seitens des Bundesamtes sehr wohl konkret auf die (unbelegten) Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich dieser im Jänner 2018 für ca 7 Tage in den Niederlanden aufgehalten habe und anschließend in die Türkei zurückgekehrt sei, wo er sich angeblich bis 23.08.2018 aufgehalten hätte, hingewiesen wurden. Es wurde auch mitgeteilt, dass sich keine Hinweise für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ergeben hätten. Dass die niederländischen Behörden - in Kenntnis dieser Umstände - mit Schreiben vom 30.10.2018 der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist als starkes Indiz dafür zu werten, dass auch die niederländischen Behörden keine Hinweise auf einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedsstaaten gefunden haben.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens der Niederlande leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der niederländischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in den Niederlanden grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in den Niederlanden, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich für das erkennende Gericht aus einer Vielzahl von Ungereimtheiten bzw Widersprüchen in den Ausführungen des Beschwerdeführers. So hat dieser in der Erstbefragung angegeben, sich für 7 Tage in den Niederlanden aufgehalten zu haben, laut den Beschwerdeausführungen hätte er sich jedoch 12 Tage (also beinahe doppelt so lang) in den Niederlanden aufgehalten. Zunächst verneinte der Beschwerdeführer, Nachweise für seine mehr als dreimonatige Ausreise in Türkei zu haben, legte dann jedoch Unterlagen, die gerade dies beweisen sollten vor. Widersprüchlich waren schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass; so hat er bei der Erstbefragung noch angegeben, sein Reisepass sei ihm im August 2018 von den Schleppern in Serbien abgenommen worden, wogegen in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass ihm der Reisepass in Österreich gestohlen worden sei oder er diesen hier verloren hätte. Letztlich sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer nach Angaben seiner Rechtsvertreterin am 29.11.2018, sohin während des laufenden Dublin-Verfahrens in Österreich, in der Türkei auf Urlaub befunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO,