Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W240 2186087-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1110293209-160470449, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 03.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.04.2016 wurde er einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, der Volksgruppe der Midgan anzugehören und als Fluchtgrund gab er an, dass er von den Familienmitgliedern seiner Freundin, die von ihm schwanger gewesen sei, bedroht worden sei, weil er einem Minderheitenclan angehört habe. Er habe die Universität besucht und sei in Qoryooley in einer Apotheke beschäftigt gewesen. Er habe aufgrund eines Mordes, für den er verantwortlich gemacht worden sei, Somalia verlassen müssen.
Es erfolgte am 04.07.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe sechs Jahre lang an der "Universität of Hargeisa" studiert, er sei im medizinischen Bereich tätig gewesen. Er sei auch direkt im Krankenhaus unterrichtet worden. Er habe sich das Studium damit finanziert, indem er auch nebenbei im Krankenhaus tätig gewesen sei und vor dem Studium habe er in der Apotheke innerhalb des Krankenhauses in Hargeysa gearbeitet. Weiters habe er zeitweise mit seiner Großmutter in Hargeysa gelebt, diese habe ein Geschäft betrieben und den Beschwerdeführer auch unterstützt. Er gehöre dem Clan der Madhiban an, auch genannt Midgan, Sub-Clan Mohammed. Er habe einmal versucht zu heiraten im Herkunftsstaat, die Heirat habe jedoch nicht stattgefunden. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, vier Brüder und fünf Schwestern würden in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien seit April 2016 leben. Zwei Schwestern seien von der Al Shabaab verschleppt worden. Seine Familie habe Qoryooley verlassen wegen der Al Shaabaab und wegen den Problemen, die auch der Beschwerdeführer habe. Er habe zunächst mit seiner Großmutter gelebt in Hargeysa, dann habe er in der Nähe der Universität ein Zimmer gemietet. Er sei in Qoryooley geboren und sei mit drei Jahren nach Hargeysa gekommen. Im Oktober 2015 sei er nach Qoryooley zurückgekommen. Im Dezember 2015 habe er Somalia verlassen. Er hätte aus Somalia flüchten müssen vor der somalischen Polizei und der Al Shabaab, er wäre andernfalls inhaftiert worden.
Befragt zu seinen fluchtauslösenden Ereignis gab er im Wesentlichen folgende Angaben:
(...)
Es gibt 2 Gründe warum ich Somalia verlassen haben. Ich bin in Hargeysa aufgewachsen und habe dort studiert. Ich habe im Krankenahaus gearbeitet. Dort habe ich ein Mädchen kennen gelernt. Sie war vom Clan der Issak. Wir haben uns entschieden, dass wir heiraten. Von meiner Seite wäre es kein Problem gewesen. Eines Tages kam einer Ihrer Brüder zu mir. Sie haben mich vor dem Krankenhaus geschlagen. Sie haben gesagt, dass ich keinen Kontakt zu Ihr haben soll und Sie sowieso nicht heiraten darf. Ich habe Ihr das erzählt. Sie hatte das gleiche Problem, Ihre Brüder haben Sie auch geschlagen. Sie haben Ihr das Handy weggenommen. Sie hat mich vom Handy Ihrer Freundin angerufen. Kurz danach hat Sie mich angerufen und mir gesagt, dass Sie schwanger ist. Sie hat mir mitgeteilt, dass Ihre Brüder mich umbringen wollen und Sie das Kind nicht auf die Welt bringen darf. Als Sie mich angerufen hat, war ich im Krankenhaus und habe gearbeitet. Am nächsten Tag hatten wir ein Meeting mit der Krankenschwester und einigen Ärzten. Ich bin nicht hingegangen, weil ich Angst hatte. Ich habe der Krankenschwester dann von meinen Problemen erzählt. Ich habe Ihr gesagt, dass ich nach Qoryooley zu meiner Familie fahren möchte. Ich habe mich dazu entschieden, schnellstmöglich nach Qoryooley zu reisen. Am 4.10.2015 bin ich von Hargeysa ausgereist. Ich bin dort nachgefragt mit einem PKW hingekommen. Die Reise hat 3 Tage gedauert. Ich habe meine Mutter und Geschwister kennen gelernt. Meine Mutter hat mir dann mitgeteilt, dass einer meines Clans eine Apotheke in Qoryooley hat. Er hat mir einen Arbeitsplatz gegeben. Ich habe dann dort gearbeitet. Ich wollte in Qoryooley leben und arbeiten. Ich habe in der Früh um 8 angefangen und bis 12 Uhr gearbeitet. Dann wieder von
15 - 18 Uhr. 2 Wochen später kamen zwei Männer zu mir. Es war spät
nachmittags halb 6. Sie waren verschleiert. Sie haben mir gesagt, dass der XXXX mich sprechen möchte. Sie haben mir versprochen, dass Sie mir nicht wehtun, aber Sie sagten, dass Sie mir die Augen verbinden. Nachdem ich zum XXXX gekommen bin, er war ein festerer Herr, hat mir gesagt, dass man ihm ärztliche Hilfe anbieten soll - ohne Bezahlung. Ich habe gleich akzeptiert, weil ich wusste, wer der XXXX war. Ich sollte niemanden etwas erzählen. Ein paar Tage später, spät am Nachmittag, kam ein älterer Herr. Sie brachten ihn. Er hat gesagt, dass ihm die Brust wehtut und er hat schwer geatmet. Einer seiner Familie hat gesagt, dass er Bluthochdruck hat. Ich habe geglaubt, dass er eine Herzerkrankung hat. Ich habe sein Blut gemessen und seine Atmung kontrolliert. Ich habe etwas festgestellt. Ich habe ihm das gegeben, was ich da hatte an Medikamenten. Ich habe gesagt, dass sie so schnell wie möglich nach Mogadischu fahren sollen, weil ihm nicht helfen könne. Die Familie hat ihn wieder mitgenommen. Kurz nach Mitternacht kamen wieder diese Leute zu meinem Arbeitgeber. Sie haben gesagt, dass meine Medikamente alles verschlechtert hätten. Er hat ihnen erklärt, dass Ich alles richtig gemacht hätte. Am nächsten Tag in der Früh haben wir erfahren, dass der Mann gestorben ist. Sie haben die Leiche vor die Apotheke gestellt und gesagt, dass ich schuld bin. Als ich dort angekommen bin, habe ich erfahren, dass die Polizei mich sucht. Ein Angehöriger des verstorbenen Mannes war Al Shabaab Mitglied. Ich habe mich versteckt und einen Hijab angezogen. Dann bin ich von Qoryooley geflüchtet. Ich bin zu einem Clan Mann gegangen und habe ihn gefragt, was ich machen sollte. Er hat gesagt, dass er einen Schlepper kennt. Ich hatte ein bisschen Geld dabei, was ich am Vortag verdient hatte. Aber der Schlepper wollte mehr Geld. Ich habe ihm 150 Dollar gegeben und er hat mich nach Äthiopien gebracht. Nachdem ich dann in Österreich angekommen bin, habe ich etwas Schlimmes gehört. Ich habe gehört, dass das Mädchen aus Hargeysa sich umgebracht hat. Ich habe über das über XXXX erfahren.
LA: Sie wussten doch das eine Beziehung mit einem Mädchen der Issak mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlich endet - warum haben Sie es trotzdem getan?
VP: Ich habe es gewusst. Das weiß jeder. Aber wir haben uns dazu entschieden.
(...)
LA: Von welchem Sub-Clan war das Mädchen und wie war Ihr Name?
VP: XXXX
LA: Warum sind Sie nicht nach Mogadischu geflüchtet nach dem Vorfall in Qoryooley?
VP: Es gibt 2 Gründe. Die Hawiye sind in Mogadischu. Sie hätten herausgefunden, wo ich bin und ich hatte Angst vor der Al Shabaab.
(...)
Im Anschluss an die Einvernahme wurde an die Staatendokumentation eine Anfrage übermittelt. In der Anfragebeantwortung wurde insbesondere festgestellt, dass es nach Angaben von Mitgliedern der Universität von Hargeisa ab 2010 bis 2015 keinen Madhiban gegeben hätte, der an der Uni Hargeysa ein Medizinstudium abgeschlossen habe. Es sei nicht bekannt, dass überhaupt einmal ein Madhiban an der Universität Hargeisa ein Mezinstudium abgeschlossen habe. Es sei weiters für einen Gabooye bzw. einen Madhiban eigentlich unmöglich in der Apotheke in Hargeysa im Krankenhaus zu arbeiten.
Am 13.12.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen wie folge an:
(...)
LA: Ich teile Ihnen hiermit mit, dass ein Rechercheauftrag in Somalia bzw. in Somaliland ergeben hat, dass Sie im Asylverfahren Angaben getätigt haben, welche nicht der Wahrheit entsprechen. Hiermit haben Sie nochmals die Möglichkeit Aussagen zu korrigieren.
VP: Ich kann nur sagen, dass ich Ihnen die Wahrheit gesagt.
(...)
LA: Ich teile Ihnen mit, dass Sie keinem Minderheitenclan angehören können, da die Recherchen ergeben haben, dass dies nicht stimmen kann, weil Sie an der Universität in Hargeysa Medizin studiert haben. Was sagen Sie dazu?
Anmerkung: Der Asylwerber sagt nichts.
(...)
LA: Sie haben von 2006 bis 2015 für die Apotheke im Hargeysa gearbeitet?
VP: Ja.
LA: Zu dieser Zeit hat kein Madhiban dort gearbeitet.
VP: Ich sage es Ihnen. Ich habe dort gearbeitet.
(...)
LA: Wann haben Sie Ihren Bachelor in Somaliland abgeschlossen?
VP: 2015
LA: 2015 hat kein Madhiban dort seinen Abschluss gemacht.
VP: Ich habe dort 2015 meinen Abschluss gemacht.
LA: Ja, weil Sie kein Madhiban sind.
VP: Doch das bin ich.
(...)"
Im Rahmen der Einvernahme wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt, insbesondere auch folgende Unterlagen:
-Volkshochschule Kursbestätigung B1/1
-Bewertung eines akademischen Grades aus Somalia - Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.01.2018, Zl. 1110293209-160470449, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung nicht habe glaubhaft dargelegt werden können und dies habe nicht festgestellt werden können. Er hätte in der Gesamtheit keinen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Sachverhalt darlegen können. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liege nicht vor. Gegen den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG unter Feststellung, dass dessen Abschiebung zulässig sei, zu erlassen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass das BFA erachtet die Clanzugehörigkeit zu den Madhiban als unglaubwürdig erachte, weil die durchgeführte Recherche des BFA dem widersprach, jedoch könne diese Recherche in weiten Teilen nicht nachvollzogen werden. Die Rechercheergebnisse würden im Detail angezweifelt werde. Die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft und es wurde ein fachspezifisches Gutachten zur Feststellung der Clanzugehörigkeit beantragt.
Am 04.01.2019 langte eine Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung ein, in welcher ausgeführt wurde, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht zur Universität hätte gehen können. Weiters wurden Ausführungen zur Situation in Somalia getätigt und zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Es wurden zahlreiche Integrationsunterlagen übermittelt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 14.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, einvernommen wurde und seine Lebensgefährtin auf Antrag der ausgewiesenen Vertretung als Zeugin einvernommen wurde, um das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich darzulegen. Die Lebensgefährtin führt insbesondere aus, dass sie seit 2017 anerkannter Flüchtling sei in Österreich, sie sei mit dem Beschwerdeführer seit Juli 2108 nach muslimischem Ritus verheiratet und sie lebe mit dem Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Wohnung.
Vorgelegt wurde ein Mutter-Kind-Pass für die nach muslimischen Ritus angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem errechneten Geburtstermin um Juni 2019.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend Länderberichte zu Clans und Minderheiten sowie zur aktuellen Situation in Somalia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 25.01.2019 langte eine Stellungnahme ein und wurde darin insbesondere auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.01.2019 verwiesen und ausgeführt, dass die in den Länderberichten ausgeführte Verbesserung der Situation in Somalia vor allem auf Prognosen beruhe und eine nachhaltige Verbesserung nicht eingetreten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia. Er ist Moslem/Sunnit und ist in Qoryooley geboren. Mit drei Jahren ist der Beschwerdeführer zu seiner Großmutter nach Hargeysa gebracht worden, dort war er bis 2015 zunächst bei seiner Großmutter und danach in einer Mitwohnung in der Nähe der Universität wohnhaft. Der Beschwerdeführer ging nach Qoryooley im Oktober 2015 zurück für zwei Monate, bevor er im Dezember 2015 das Land verlassen hatte.
Sein Vater verstarb eines natürlichen Todes, seinen Mutter und Geschwister leben in einem Flüchtlingsheim in Äthiopien, zwei Schwestern vom Beschwerdeführer wurden von der Al Shabaab verschleppt. Er hat keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia.
Der Beschwerdeführer hat von 1996 bis 2004 die Grundschule in Hargeysa besucht. Seit 2004 bis 2008 hat er in Hargeysa das Gymnasium besucht. Von 2009 bis 2015 hat der Beschwerdeführer in Hargeysa Medizin studiert. Ab 2006 hat er in einer Apotheke im Krankenhaus als Reinigungskraft gearbietet und Medikamente eingeordnet. Ab Oktober 2015 war er zwei Monate in Qoryooley in einer Apotheke tätig, bevor er aus Somalia ausreiste. Der Beschwerdeüfhrer hat ein Deutschzertifikat im Niveau B2 und besucht derzeit einen Deutschkurs C1. Er leistet in einem Seniorenheim frewillige Arbeit.
Dem Beschwerdeführer droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Somalia, bedroht, misshandelt oder sogar umgebracht zu werden durch die Al Shabaab, weil der Beschwerdeführer, der in einer Apotheke tätig war, ein Al Shabaab Mitglied behandelt hatte, dieses Al Shabaab Mitglied aufgrund der Behandlung verstorben war und dem Beschwerdeführer unterstellt wurde, dass er das Mitglied falsch behandelt hätte, wodurch er in das Blickfeld der Al Shabaab gelangt war. Der Beschwerdeführer gab nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Länderberichten an, dass er auch keinen hinreichenden Schutz durch die Polizei erhalten konnte oder würde.
Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).
Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:
Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die
Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.
Operational Areas
d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;
Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017).
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).
Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017).
In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).
Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus:
Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017).
Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017).
Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar.
Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017).
Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
-
AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017
-
BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
-
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017
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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017
-
LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018
-
NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):
Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018
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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,
https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017
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UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017
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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017
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UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017
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UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017):
Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia,
https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
4. Rechtsschutz/Justizwesen
In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017).
Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017).
2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017).
Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017).
Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).
Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).
Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017).
Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017).
Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017).
Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017).
Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017).
Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017).
Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017).
Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Die Gesetzeslosigkeit in Süd- und Zentralsomalia führte auch zur Einführung der Scharia in Strafsachen, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017).
In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der Clan-Schutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017).
Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vgl. EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).
Die Justiz von al Shabaab ist auch jenseits der von ihr kontrollierten Gebiete von Bedeutung. Manche Menschen ziehen es vor, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht der al Shabaab auszutragen anstatt vor einem formellen Gericht der Regierung. Einerseits wird die formelle Justiz als schwach erachtet, andererseits als korrupt. So wenden sich z.B. auch Bewohner von Mogadischu an Gerichte der al Shabaab; die Gruppe versucht, von ihr ausgesprochene Urteile auch in der Stadt durchzusetzen (BFA 8.2017).
Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.1.2017). Auch der neue somalische Präsident Farmaajo hat einen Amnestieplan für abtrünnige Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017).
Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 3.3.2017).
In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 3.3.2017). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.1.2017). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 3.3.2017). Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt - etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC 5.9.2017).
Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. Clanältesten) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.1.2017).
In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017
-
BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017