Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2150338-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 Asylgesetz 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, gelangte (spätestens) am 01.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die LPD XXXX .
Zu den Fluchtgründen führte sie aus, ihr Mann sei behindert und bettlägerig gewesen. Sie hätte Hilfe bei einer Organisation gesucht und einen Rollstuhl für ihren Mann erhalten. Weil sie Hilfe bei Ungläubigen gesucht hätte, sei die Beschwerdeführerin von islamistischen Terroristen mit dem Tod bedroht worden und hätte die Flucht ergriffen.
In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre dem Stamm der Wa Adeere Tigale an und sei moslemischen Glaubens. Sie sei verheiratet und habe drei Kinder. Befragt gab sie an, sie würde engen Kontakt zu österreichischen Freundinnen halten und in einer Gruppe, die wohltätige Arbeit verrichten würde, arbeiten. Sie legte diverse Empfehlungsschreiben und Fotos, von ihrem Mann sowie eines von ihrem Mann und ihren drei Kindern vor.
Vor der Verletzung ihres Mannes hätte die Familie ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der Landwirtschaft verdient und sie hätten ein normales Leben geführt. Nach der Verletzung ihres Mannes, sei sie von Nachbarn unterstützt worden und die Familie sei sehr arm gewesen.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt erzählte die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei bettlägerig gewesen und sie hätte sich um ihn kümmern müssen. Eines Tages hätte ihr eine Frau gesagt, dass es in der Stadt eine Hilfsorganisation gebe, die Hilfsmaterial für Beeinträchtigte verteile. Im Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin, mit einem vom Roten Kreuz zur Verfügung gestellten Rollstuhl, aus der Stadt zurückgekommen. Die Männer der Al-Shabaab hätten den Rollstuhl mit Gewalt an sich genommen, der im fünften Monat schwangeren Beschwerdeführerin in den Bauch getreten und sie in einem anderen Dorf gefangen gehalten. Während der Inhaftierung hätte die Beschwerdeführerin gemerkt, dass ihr ungeborenes Kind nicht mehr am Leben sei. Nach zwei Wochen hätte die Al-Shabaab die Beschwerdeführerin einfach gehen lassen. Die Al-Shabaab hätte sie gewarnt sich noch einmal an die Hilfsorganisation zu wenden, denn es würden ungläubige Menschen sein. Jedoch die Familie hätte in einer sehr kleinen Hütte gewohnt. Ihr Mann hätte Schmerzen und Schlafstörungen gehabt und die Kinder seien auch deswegen sehr unruhig gewesen. Ihr sei nichts anderes übrig geblieben als beim Roten Kreuz in der Stadt, Medikamente zu holen. Bei einem Checkpoint sei sie durchsucht worden und die vom Roten Kreuz gekennzeichneten Medikamente seien unter ihrer Burka gefunden worden. Deswegen sei sie zu einem Stützpunkt der Al-Shabaab gebracht worden, wo jene Leute untergebracht worden seien, die von der Al-Shabaab getötet werden würden. Auch die Beschwerdeführerin sei zum Tod verurteilt worden. Ein Sohn einer Freundin, welcher bei der Al-Shabaab tätig sei, hätte ihr zur Flucht verholfen.
Nachdem die Beschwerdeführerin flüchtete, sei der Ehemann und ihre Kinder durch die Schwester ihres Mannes in der Stadt versorgt worden. Der Ehemann habe sich einen Rollstuhl von der Hilfsorganisation besorgt, wie auf einem Foto zu sehen sei.
Mit Bescheid vom 25.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.
Die belangte Behörde führte aus, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei, weil die Beschwerdeführerin behauptete, die Al-Shabaab habe sie "einfach" nach zwei Wochen gehen lassen. Es könne nicht logisch nachvollzogen werden, warum die Al-Shabaab die Beschwerdeführerin inhaftiert hätte, um sie nachher wieder frei zulassen. Der Umstand des vom Roten Kreuz gekennzeichnete Rollstuhl sei fragwürdig, da in Somalia eher der Rote Halbmond agieren würde. Außerdem erschien es der belangten Behörde unwahrscheinlich, dass ein Mitglied der Al-Shabaab die Beschwerdeführerin frei lasse, auch wenn dieses Mitglied der Sohn einer Freundin sei.
Die Glaubwürdigkeit sei auch zweifelhaft, weil die Beschwerdeführerin den Dolmetscher aufgefordert hätte, etwaige Widersprüche der belangten Behörde nicht zu übersetzen. Die belangte Behörde hätte den Eindruck erhalten, dass die Beschwerdeführerin eine fiktive, konstruierte Geschichte erzählen würde.
Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 23.02.2017 die XXXX als Rechtsvertreter.
Am 02.03.2017 langte die Frist gerecht erbrachte Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften nur gegen Spruchpunkt I ein. Die Beschwerdeführerin brachte neuerlich das Fluchtvorbringen vor. Sie wies auf die VwGH Judikatur hin und führte aus, dass ein Vorbringen, welches eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehen würde, nur auf Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden könnte (VwGH 23.02.2006; 2005/01/0104). Das Vorbringen würde sich mit den knapp gehaltenen Länderfeststellungen decken. Die belangte Behörde hätte es auch unterlassen, sich im Detail mit ausreichender Aktualität mit der Al-Shabaab-Miliz und ihrer Vorgehensweise auseinanderzusetzen. Bewohner jener Gebiete, die von der Al-Shabaab kontrolliert werden würden, müssten strenge Vorschriften befolgen. Das Brechen dieser Vorschriften würde die Todesstrafe mit sich ziehen.
Am 15.01.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher teilnahmen. Die belangte Behörde teile am 14.03.2017 mit der Beschwerdevorlage mit, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin gab, sie halte ihr Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Mittlerweile, seien ihr Ehemann und ihre Kinder in XXXX , in Kenia, weil man ihre Tochter beschneiden habe wollen.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei somalische Staatsangehörige, sei sunnitische Muslima und gehöre dem Minderheitenclan Wa Adeero Ratigaale an. Angehörige dieses Minderheitsstamms seien meistens Nomaden bzw. Tierzüchter. Es gäbe keinen Ort, wo nur dieser Clan siedeln würde, sondern sie würden immer wieder umsiedeln. Ihre Familie habe an einem Ort gelebt, wo auch die Gaalce siedeln würden. Der Richter hielt der Beschwerdeführerin vor, bei der Erstbefragung habe sie als Clan Jiirow angegeben. Bei der belangten Behörde sei hingegen der Clan als Wa Adeere Tigale protokolliert worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, Jiirow sei ihr Subclan, ihr Clan würde Wa Adeero Ratigaale sein. Sie seien als Angehörige des Clans Baadi Ade gewertet worden. Sie sei aber aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit nicht benachteiligt worden.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erzählte die Beschwerdeführerin sie hätte ihren Mann am 01.07.2007 nach islamischen Recht geheiratet und habe bei ihrem Mann in seinem Dorf gelebt. Ihr Mann sei Angehöriger der Madhiban, deswegen seien ihre Eltern gegen die Heirat gewesen. Das Dorf sei mit dem Auto zwei Stunden, zu Fuß einen halben Tag von der nächstgelegenen Stadt entfernt gewesen. Aufgrund der flachen Landschaft hätte es viel Landwirtschaft gegeben. Es hätte nur drei Monate geregnet. In den vielen kleinen Dörfern in der Umgebung, hätten die Subclans, jeder in einem anderen Dorf, gelebt. Ihr Mann hätte eine Landwirtschaft gehabt, davon sei die Familie versorgt worden. Er hätte Milchkühe gehalten und es sei Mais, Sesam und Bohnen angebaut worden. Das Ehepaar hätte drei gemeinsame Kinder, zwei Söhne und eine Tochter.
Die Al-Schabaab hätte ihren Mann aufgefordert mit ihrer Organisation zusammenzuarbeiten. Ihr Mann habe sich aber geweigert. Die Männer der Al-Shabaab seien eines Abends zu der Familie der Beschwerdeführerin gekommen und hätten ihren Mann geschlagen, danach gefesselt und ihn mitgenommen. Sie hätte nicht geglaubt, dass sie ihren Mann wieder lebend zurückbekommen würde. Nach ein paar Tagen sei ihr Mann bewusstlos und verletzt gefunden und nach Hause gebracht worden. Im Spital hätten die Ärzte festgestellt, dass der untere Teil seines Körpers gelähmt sei. Dieser Vorfall sei am 14.11.2014 gewesen. Die Ärzte hätten keine Hoffnung gehabt, dass er überleben werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte ihr erzählt, als die Al-Schabaab ihn fesseln hätte wollen, hätten sie eine Schnur um seinen Hals und seine Oberschenkel gelegt. Er hätte starke Schmerzen in seiner Wirbelsäule bekommen und sei bewusstlos geworden.
Der Mann der Beschwerdeführerin hätte einen Rollstuhl gehabt, welcher sehr schwer zu bewegen gewesen sei. Eines Tages hätte ihr eine Frau mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in der naheliegenden Stadt beim Roten Kreuz um Hilfe ansuchen könnte. Die Beschwerdeführerin sei zu dieser Adresse gegangen und hätte die ihr gestellten Fragen über ihren Mann beantwortet. Sie hätte ihre Telefonnummer bekanntgegeben, für den Fall, dass sie Hilfe brauchen würde. Zwei Tage danach sei sie angerufen worden, es sei ein Rollstuhl vorhanden und abholbereit. Als die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl in ihr Dorf hätte gehen wollen, sei sie von der Al-Schabaab angehalten worden. Irgendwo auf dem Rollstuhl sei das Zeichen des Roten Kreuzes gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte die Frage, ob sie gläubig oder ungläubig sei, nicht beantworten können. Sie hätte gebeten, den Rollstuhl behalten und gehen zu dürfen. Die Männer der Al-Shabaab hätten sie geschlagen, mit der Faust in den Bauch geschlagen und im Auto in eines ihrer Gefängnisse gebracht. Sie sei damals im fünften Monat schwanger gewesen und hätte ihr Kind verloren. In den zwei Wochen ihrer Gefangenschaft sei die Beschwerdeführerin immer wieder gefragt worden, ob sie den Koran kenne, ihn lesen könne, danach leben würde. Die Beschwerdeführerin gab an, sie könne den
Koran nicht lesen und könne nicht danach leben. Nach zwei Wochen sei sie freigelassen worden.
Nachgefragt erzählte die Beschwerdeführerin dem Richter, dass die Organisation des Roten Kreuzes den Rollstuhl zur Verfügung gestellt hätte. In Somalia würde nur das Rote Kreuz arbeiten. Die Beschwerdeführerin zeichnete die Symbole der Organisationen Rotes Kreuz und Roter Halbmond auf. Der Richter hielt der Beschwerdeführerin vor, dass in der Beschwerde stehen würde, dass der Rote Halbmond tätig sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei Analphabetin. Die Leute hätten vom Roten Kreuz gesprochen. Nachgefragt erzählte die Beschwerdeführerin dem Richter, in den anderen Hütten des Gefängnisses seien auch Häftlinge gewesen. Sie hätte sie schreien oder weinen gehört. Sie hätte am Sand schlafen müssen, es hätte keinen Boden in der Hütte gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht sexuell missbraucht worden. Sie sei immer wieder zu ihrer Religion befragt worden und warum sie den Koran nicht gelernt hätte. Sie hätte nur zwei Mahlzeiten pro Tag bekommen.
Nach der Freilassung sei eine Nachbarin zur Beschwerdeführerin gekommen. Sie hätte der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ihre Freilassung ihr zu verdanken hätte, weil der Kommandant dieses Lagers der Bruder der Nachbarin und der Sohn der Nachbarin auch bei der Al-Shabaab seien. Die Nachbarin hätte die beiden gebeten, die Beschwerdeführerin frei zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden, darüber nichts weiterzusagen. Nachgefragt antwortet die Beschwerdeführerin, dass bis jetzt die Al-Shabaab mit großer Wahrscheinlichkeit in ihrem Heimatdorf herrsche.
Eines Tages, in der Früh seien die Al-Shabaab-Männer mit einem Pick-up gekommen. Einer sei ausgestiegen, um ihr mitzuteilen, dass sollte sie wieder in die Stadt gehen, sie getötet werden würde. Dieser Mann sei ungefähr 30 Jahre alt gewesen, habe wohlhabend ausgesehen und einen langen Bart gehabt. Während das Al-Shabaab-Mitglied mit der Beschwerdeführerin gesprochen hätte, hätte er auf den Boden geblickt und die Beschwerdeführerin nicht direkt angesehen. Dieser Vorfall habe etwa eine Woche nach ihrer Freilassung stattgefunden, im Februar 2015.
Die Beschwerdeführerin sei noch einmal zum Roten Halbmond bzw. Roten Kreuz gegangen, weil ihr Mann starke Schmerzen gehabt hätte, er hätte nicht mehr urinieren können. Er hätte drei Tage lang nicht schlafen können. Auch ihr Sohn hätte Schmerzen von einer Verbrühung gehabt. Sie hätte den Plan gehabt bei ihrer Landwirtschaft am Rand der Stadt die Medikamente zu verstecken. Sie hätte einen Nijab angehabt. Am Rande des Dorfes hätte es einen Kontrollpunkt der Al-Shabaab gegeben. Der Busfahrer hätte anhalten müssen und die Al-Shabaab-Mitglieder hätten die Reisenden kontrolliert. Eine Frau, die Mitglied der Al-Shabaab gewesen sei, hätte die Beschwerdeführerin genau untersucht und die Medikamente gefunden, ein Schmerzmittel, eine Art Katheter und eine Heilsalbe. Der Beschwerdeführerin seien keine Zeichen des Roten Kreuzes aufgefallen, jedoch die Al-Shabaab-Mitglieder hätten gemeint, die Medikamente seien gekennzeichnet gewesen. Die Beschwerdeführerin erklärte dem Richter, hätte sie die Kennzeichnung gesehen, hätte sie, sie entfernt.
Die Al-Shabaab hätte die Beschwerdeführerin wieder mitgenommen, in das selbe Gefängnis gesteckt und in eine Hütte eingesperrt. Es sei abends gewesen, als sie verhaftet worden sei. Am nächsten Tag sei sie allein in dieser Hütte gewesen. Sie hätte zu essen bekommen.
Am folgenden Tag sei sie von einem Mann befragt worden, wer in diesem Roten Kreuz Stützpunkt gewesen sei, wie viele Ausländer und wie viele Somalier dort gewesen seien, wie
der Haupteingang aussehe und so weiter. Die Beschwerdeführerin hätte geantwortet, dass sie nicht alle Fragen beantworten könnte. Sie hätte einen Somalier gesehen, der ihr die Medikamente gegeben hätte. Der Al-Shabaab-Mann hätte ihr nicht geglaubt. Er sagte, dass sie Moslem seien und dass sie das Land verteidigen müssten gegen die Ungläubigen, die das Land erobert hätten und die Beschwerdeführerin müsse ihnen helfen. Sie sei nicht vor ein Gericht gestellt worden. Jedoch eines nachts, gegen 3 Uhr früh seien mehrere Männer gekommen und hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ungläubig geworden sei und dass sie bald hingerichtet werden würde. Am nächsten Tag gegen Mittag sei der Sohn ihrer Nachbarin zu ihr gekommen und habe ihr versprochen ihr zu helfen. Sie dürfe jedoch nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Er werde die Türe aufmachen, die Beschwerdeführerin solle keine Angst haben, sondern weglaufen. Die Beschwerdeführerin gab dem Richter nachgefragt an, nicht sexuell missbraucht worden zu sein. Sie sei etwa eine Woche in Haft gewesen.
Der Richter fragte, die Beschwerdeführerin, ob niemandem aufgefallen sei, dass sie aus dem Al-Shabaab-Lager weggelaufen sei. Sie antwortete, sie wisse nur, dass Al-Shabaab-Mitglieder bei ihr zu Hause gewesen seien und ihren Mann nach ihr gefragt hätten. Dieser hätte geantwortet, seine Frau sei entführt worden und er würde ihren Aufenthalt nicht kennen. In der Nacht, als sie um ca. drei Uhr geflohen sei, habe sie niemand gesehen. Am nächsten Morgen seien sie sicher draufgekommen und deshalb seien die Al-Shabaab-Mitglieder zu ihrem Mann nach Hause gefahren. Sie sei bis nach XXXX , u.a. mit Hilfe eines Milchwagens geflohen. Am 09.04.2015 sei die Beschwerdeführerin von Mogadischu in die Türkei geflogen. Die Tante ihres Mannes hätte die Ausreise organisiert. Die Tante des Ehemannes der Beschwerdeführerin hätte in Saudi-Arabien gelebt und die Schlepper bezahlt.
Nach der Flucht der Beschwerdeführerin sei ihr Mann zu seiner Schwester gegangen. Als es zu dem Vorfall mit der Beschneidung seiner Tochter gekommen sei, sei er von seiner Schwester weggegangen. In Somalia gäbe es zwei Arten von Beschneidung. Die Tochter sei nur geringfügig verletzt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätte Kontakt zu ihrem Mann und ihren Kindern. Es ginge ihnen sehr schlecht. Die Tochter sei 10 Jahre alt und die einzige Stütze ihres Vaters. Die Tante aus Saudi-Arabien würde die Familie finanziell unterstützen. Seit 2007 hätte sie keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Somalia.
Der Richter fragte die Beschwerdeführerin, ob sie dem Dolmetscher bei der belangten Behörde gesagt habe, er solle Widersprüche nicht weitergeben. Die Beschwerdeführerin antwortete, sie hätte es nicht gesagt. Sie hätte ihm gesagt, er solle bei ihr rückfragen, wenn er ihre Antworten nicht verstehen sollte, bevor er übersetzen würde. Sie hätte ihm gesagt, sie sei Nomadin und würde vielleicht einen eigenen Dialekt haben.
Auf die Frage ob die Beschwerdeführerin aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antworte sie, es würde ihr gut gehen, aber manchmal hätte sie Herzschmerzen. Der Arzt hätte ihr gesagt, sie solle Stress meiden. Sie sei nicht in regelmäßiger Behandlung, sie solle aber bei Schmerzen zum Arzt gehen.
Zurzeit würde sie in Österreich in einem Hotel bis zu zehn Stunden am Tag, fünf Tage in der Woche, als Stubenmädchen arbeiten.
Sie habe die Deutschkurse A1 und A2 bestanden. Sie hätte B1 nicht bestanden. Die Kinder und ihr Mann seien nach Kenia gekommen und hätten sie oft kontaktiert. Sie hätte zu wenig lernen können. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe das Alphabet durch eine Nachbarin ihrer
früheren Unterkunft gelernt. Sie gab an, sie wolle auf jeden Fall die Sprache besser lernen, um beruflich voran zu kommen.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.01.2019 brachte die Rechtsvertreterin vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der oppositionellen Gesinnung bzw. religiösen Überzeugung von der Al-Shabaab gefangen und misshandelt worden sei. Ihre vorgebrachten Fluchtgründe seien nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt worden. Sie habe die Geschehnisse in einer derartigen Art und Weise berichtet, die erkennen ließe, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Zur Asylrelevanz des Vorbringens werde auf die eingebrachten Länderberichte verwiesen, wonach die Al-Shabaab regelmäßig Menschen ohne ordentliches Verfahren unter dem Vorwurf hinrichten würde, dass sich mit einer internationalen bzw. westlichen Hilfsorganisation zusammenarbeiten oder für diese spionieren würde. Bei der Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Heirat, quasi eine alleinstehende Frau und es bestünde die Gefahr, dass sie geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sein würde. (https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans.d.pdf; aktuelle Länderberichte: AA1.1.2017)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia und gehört ihren eigenen Angaben zufolge dem Clan Wa Adeere Ratigaale und dem Sub-Clan Jiirow an. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte Zeit ihres Lebens in der Umgebung bzw. in der Nähe von XXXX . Sie hat in Somalia keinerlei Schulausbildung genossen. Am 01.07.2007 heiratete sie nach islamischem Recht ihren Mann XXXX , mit dem sie zwei Söhne und eine Tochter hat. Die Familie hat von der Landwirtschaft (Anbau von Feldfrüchten, Milchkuhhaltung) gelebt.
Ihr Mann wurde am 14.11.2014 wegen seiner Weigerung mit der Al-Shabaab zusammenzuarbeiten entführt und so stark misshandelt, dass in der Folge der untere Körper gelähmt war. Die Beschwerdeführerin besorgte für ihren gehunfähigen Mann einen Rollstuhl des Roten Kreuzes. Als dies Al-Shabaab-Männern auffiel, wurde sie geschlagen, entführt und misshandelt, sodass sie ihr ungeborenes viertes Kind verlor. Sie wurde immer wieder gefragt, ob sie den Koran lesen könne und kenne und danach lebe; mangels entsprechender Bildung war ihr das jedoch nicht möglich. Über Intervention ihrer Nachbarin, deren Bruder der Kommandant des Al-Shabaab-Lagers war, wurde sie freigelassen.
Da ihr Mann manchmal starke Schmerzen hatte, besorgte sie wiederum von der Rot-Kreuz-Station Medikamente, dies fiel jedoch bei einem Kontrollpunkt einer Al-Shabaab-Mitarbeiterin auf und wurde sie neuerlich einvernommen und in ein Gefängnis der Al-Shabaab gebracht. Sie forderten von ihr detaillierte Informationen über den Rot-Kreuz-Stützpunkt, die sie nicht oder nur teilweise geben konnte. Da die Al-Shabaab nicht glaubte, dass die Beschwerdeführerin ihr die Wahrheit sage, würde sie mit der Tötung bedroht bzw. ihr konkret die Hinrichtung angekündigt. Durch Intervention des Sohnes ihrer Nachbarin, der ebenfalls in diesem Al-Shabaab-Lager arbeitete, konnte sie weglaufen, musste jedoch zuvor versprechen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. In der Folge wurde jedoch sie bei ihrem Mann von Al-Shabaab-Mitgliedern gesucht. Sie floh dann nach XXXX , wo sie sich kurze Zeit bei der Schwester ihrer Nachbarin aufhielt, und flog am 09.04.2015 von dort aus in die Türkei. Die Tante ihres Mannes, welche in Saudi-Arabien lebte, bezahlte den Schlepper. Ihr gelähmter Ehemann ging mit den Kindern zunächst zu seiner Schwester, floh jedoch im April 2018 nach XXXX , weil die Schwester die Tochter beschneiden wollte. Mit ihren Verwandten in Somalia hat sie seit 2007 keinen Kontakt mehr, da diese ihre Eheschließung mit einem Angehörigen des Madhibaan-Clans ablehnten und die Beschwerdeführerin verstießen.
Die Beschwerdeführerin gelangte spätestens am 01.06.2015 nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf Grund des ihr vom BFA zuerkannten subsidiären Schutzes arbeitet die Beschwerdeführerin nunmehr (Vollzeit) als Stubenmädchen, nachdem sie die Deutschkurse (A1, A2 und B1) besuchte und privat das Alphabet lernte. Die Beschwerdeführerin leidet unter keinen schwerwiegenden psychischen oder organischen Erkrankungen und ist unbescholten. Sie führt kein Familienleben in Österreich.
Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.
Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).
Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:
Bild kann nicht dargestellt werden
(FSNAU 1.9.2018)
Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)
Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).
Quellen:
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ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,
https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018
-
FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018
-
FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):
Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018
-
FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,
https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018
-
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018 UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018
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WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,
https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218
KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).
Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).
Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):
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(FEWS 3.2018)
Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).
Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).
In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).
Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:
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(FEWS 4.2018b)
Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).
Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:
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(FAO 2018)
Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).
Quellen:
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia
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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia
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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia
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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018
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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018
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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,
https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018
2. Politische Lage:
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).
Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).
Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.
Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).
Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).
1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).
2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).
3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017
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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017