TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 W111 2141208-1

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W111 2141208-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 742309310-161031702, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen erster Satz zu lauten hat:

"Der mit Bescheid vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt."

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen zweiter Satz zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 idgF erlassen."

III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährigen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volkgruppenzugehörigkeit, welche gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern ins Bundesgebiet gelangt war, wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG, gemäß §§ 7, 12 AsylG 1997 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

2. Im Zuge der am 25.07.2016 im Bundesgebiet erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz des russischen Staatsangehörigen XXXX (Beschwerdeführer zu Zl. W111 2162736-1) sowie der beiden minderjährigen Kinder XXXX (Beschwerdeführer zu W111 2162733-1) und XXXX (Beschwerdeführerin zu W111 2162735-1) wurde bekannt, dass die gemeinsam mit diesen neuerlich ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um die Ehegattin des erwähnten Antragstellers und Mutter der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder handelt, seit Dezember 2013 gemeinsam mit ihrem Ehepartner und den beiden in den Jahren 2014 und 2015 dort geborenen Kindern in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien gelebt habe.

Am 24.10.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im gegen ihre Person amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten statt. Auf Vorhalt der beabsichtigten Aberkennung des Status der Asylberechtigten erklärte die Beschwerdeführerin, es sei richtig, dass sie sich seit dem Jahr 2013 in der Russischen Föderation aufgehalten hätte; in diesem Jahr habe sie ihren nunmehrigen Gatten im Internet kennengerlernt, welcher sie ersucht hätte, in die Heimat zu kommen, um ihn zu heiraten. Die Beschwerdeführerin sei ohne das Wissen ihrer Eltern zu ihm gefahren, hätte diesen im Dezember 2013 geheiratet und sei schwanger geworden. Da seine Eltern die Ehe missbilligt hätten, sei sie im Sommer 2014 nach Österreich zurückgekehrt, habe sich im Anschluss jedoch wieder in die Russische Föderation begeben. Der Onkel ihres Partners, welcher ebenfalls nach Österreich geflüchtet, jedoch wieder abgeschoben worden wäre, habe jemanden von Kadyrows Leuten umgebracht, weshalb nunmehr Blutrache zwischen den beteiligten Familien bestünde. Die Leute von Kadyrow seien nun hinter ihrem Mann her, da sie dessen Onkel nicht erwischt hätten und hätten im Vorfeld der Ausreise alles bei ihnen durchsucht. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre jahrelange Anwesenheit in der Russischen Föderation klar zu erkennen gegeben hätte, dass ihr selbst und ihren Kindern dort keine Gefahr drohe, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten abzuerkennen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie dazu nur sagen könne, dass sie darum bitte, hier bleiben zu dürfen; es sei so passiert, sie bereue es, könne aber nichts ändern. Die Frage, ob ihr im Falle der Rückkehr in ihrem Herkunftsland Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, bejahte die Beschwerdeführerin. Nach ihren konkreten Befürchtungen gefragt, erklärte sie, sie wolle hier nicht alles verlieren. In Österreich habe sie ihre Eltern und Tanten, weiters ihren Gatten und ihre Kinder; aktuell sei sie im sechsten Monat schwanger. Sie sei nie berufstätig gewesen, da sie gleich nach Abschluss der Hauptschule nach Russland gefahren sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid vom 19.09.2005, Zahl: 04 23.093 - BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Desweiteren wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin Österreich zufolge den übereinstimmenden Angaben ihrer selbst und ihres Gatten im Dezember 2013 freiwillig verlassen und bis Juni 2016 in der Russischen Föderation gelebt habe, wo sie geheiratet und zwei Kinder zur Welt gebracht hätte; sie habe den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in diesen Staat verlegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie bei einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten würde. Die Genannte habe sich zweieinhalb Jahre lang unbehelligt in der Russischen Föderation aufgehalten, wodurch eindeutig erwiesen sei, dass dieser keine Verfolgung im Heimatland drohe. Die allgemeine Sicherheitslage sei als ausreichend stabil zu bewerten und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin, welche jung, gesund und zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage wäre, nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.

3. Gegen den dargestellten Bescheid richtet sich die am 29.11.2016 durch den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin unverändert von asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat bedroht sei. Mit den Fluchtgründen ihres Gatten, von welchen auch die Beschwerdeführerin betroffen wäre, habe sich die Behörde unzureichend befasst. Die Flüchtlingseigenschaft könne wieder aufleben, wenn die freiwillige Niederlassung aufgegeben werde und die Verfolgungsgefahr noch bestehe oder neu entstünde. Eine frühere Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich sei dieser nicht möglich gewesen, da dies gegen den Willen ihrer Schwiegereltern gewesen wäre; zum Beweis werde die Einvernahme der in Österreich aufhältigen Angehörigen der Beschwerdeführerin als Zeugen beantragt. Die Beschwerdeführerin könnte zudem nicht als hochschwangere Frau alleine mit zwei minderjährigen Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.12.2016 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Eingabe vom 20.03.2017 wurde die Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu W111 2162737-1) bekannt gegeben.

6. Mit schriftlicher Erklärung vom 14.11.2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, gemeinsam mit ihrem Ehepartner und ihren drei minderjährigen Kindern freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Durch IOM wurde mit Schreiben vom 18.02.2019 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre drei Kinder am 15.02.2019 im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Ihre Identität steht fest.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2005, Zl.: 04 23.093-BAG, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zukommt.

1.2. Die Beschwerdeführerin kehrte im Dezember 2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück und ließ sich neuerlich in Tschetschenien nieder, wo sie in der Folge geheiratet und zwei Kinder zur Welt gebracht hat. Im Juni 2016 kehrte sie (gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern) ins Bundesgebiet zurück. Die Beschwerdeführerin hat sich im Juli 2013 einen russischen Reisepass ausstellen lassen, welchen sie im Zuge ihrer Reisebewegungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation bei Grenzkontrollen vorgewiesen hat. Im Februar 2019 kehrte sie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gemeinsam mit ihrem Mann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern freiwillig in die Russische Föderation zurück. Ein aktueller Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht oder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in Tschetschenien über ein familiäres Netz und ist von keiner existenzgefährdenden Notlage bedroht.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt über kein aufrechtes Privat- oder Familienleben in Österreich.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016

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ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016

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Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016

-

Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,

https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016

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Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,

http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016

Grundversorgung/Wirtschaft

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

Quellen:

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 24.5.2016

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IOM - International Organisation of Migration (8.2015):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

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Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;

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Invaliden und Veteranen militärischer Operationen

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Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades

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Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern

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Kinder mit Behinderung

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Arbeitsveteranen

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Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)

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Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe

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Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden

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Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden

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Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden

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Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung

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Opfer politischer Repressionen

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Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

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ärztlich verschriebene Medikamente

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Sanatoriumsaufenthalt

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Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:

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Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

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Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);

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Familien mit geringem Einkommen;

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Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

Renten

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Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente

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Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr

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Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente

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Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners

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Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

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Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)

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Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren

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Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen

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Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten

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Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen

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Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge

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Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren

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Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben

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Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003

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Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:

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3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

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fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

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Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen

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Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).

Behinderung

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Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente

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Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus

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Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

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Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden

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Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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