Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
W226 2211671-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018, Zahl 751706205-180693736, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.11.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und diesem gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.
In weiterer Folge wurde der BF in den folgenden Jahren mehrfach straffällig, im aktuellen Strafregister befinden sich insgesamt sechs Verurteilungen, zuletzt durch das XXXX vom XXXX , Zahl XXXX wegen §§ 136 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 2, 224 StGB.
Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und wurde am 24.07.2018 eine Ladung zwecks Einvernahme hiezu erlassen.
Dem vorliegenden Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , SPK XXXX , vom 25.07.2018, ist zu entnehmen, dass Zustellversuche an der Meldeanschrift scheiterten, da der BF an der Adresse nicht angetroffen werden konnte.
Dem weiteren Bericht der LPD XXXX , SPK XXXX , vom 07.08.2018 - AS 25 ff. - ist zu entnehmen, dass mehrmals zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten versucht wurde, den BF an seiner Meldeadresse zu kontaktieren, diese Versuche verliefen negativ und wurde auch eine Frist zur Abholung von behördlichen Schriftstücken nicht beachtet.
In weiterer Folge erfolgte eine amtliche Abmeldung von der letzten bekannten Wohnadresse, einer Unterkunft, die vom XXXX offensichtlich zur Verfügung gestellt worden war.
Die belangte Behörde stellte somit am 08.08.2018 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) samt Länderinformationen zur Russischen Föderation durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG zu.
Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 23.08.2018, mit welchem der mit Bescheid vom 13.03.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und zugleich eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen wurde, wurde mit 23.08.2018 durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 3 iVm. § 8 ZustellG zugestellt.
Am 21.12.2018 übermittelte der BF, rechtsfreundlich vertreten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er dahingehend begründete, dass er am 10.12.2018 eine Einvernahme über die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung gehabt habe, er habe eine Kopie des Bescheides vom 23.08.2018 erhalten. Der BF habe somit erst am 10.12.2018 Kenntnis über den Bescheid zur Aberkennung seines Asylstatus erhalten. Der BF sei obdachlos, es würde keine Zustelladresse existieren, lediglich eine Kontaktstelle beim Verein XXXX in der XXXX , XXXX . Da seine Kontaktadresse keine Zustelladresse gemäß Zustellgesetz darstelle, habe dort auch keine Hinterlegung erfolgen können, welche die Zustellung ausgelöst hätte. Mangels anderer Zustellversuche sei dementsprechend auch keine rechtmäßige Zustellung des Bescheides vom 23.08.2018 erfolgt und habe somit der Fristenverlauf noch gar nicht eingesetzt. Eine Hinterlegung sei an der angegebenen Kontaktstelle niemals erfolgt, sollte es einen "gelben Zettel" geben, sei darauf hinzuweisen, dass der Verein Neustart sehr viele KlientInnen betreue und es passieren könne, dass dieser verschwunden sei.
Zugleich mit dem genannten Antrag auf Wiedereinsetzung wurde auch die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2018 eingebracht.
Mit Bescheid vom 31.01.2019 wies die belangte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 21.12.2018 "gem. § 33 Abs. 1 VwGVG" ab, dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 23.08.2018 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, er habe dem BFA auch keine Kontaktadresse bekannt gegeben, die ohnehin keine Zustelladresse darstellen würde. Deshalb sei der Bescheid vom 23.08.2018 gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt worden. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist habe demzufolge am 20.09.2018 geendet und habe der BF auffallend sorglos gehandelt. Der BF sei zudem auch in den Jahren 2012 und 2013 mehrmals zur Behörde geladen worden, habe jedoch entweder an der Wohnadresse nicht angetroffen werden können oder habe er die zugestellte Ladung einfach grundlos nicht beachtet. Demzufolge sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid vom 31.01.2019 betreffend Wiedereinsetzung erwuchs in Rechtskraft, ein Rechtsmittel wurde somit nicht eingebracht.
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Beschwerde vom 21.12.2018 gegen den Bescheid vom 23.08.2018 betreffend Aberkennung des Asylstatus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018, Zahl 751760205-180693736, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der Status des subsidiär Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. In Spruchpunkt VI. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und gegen ihn in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid vom 23.08.2018 wurde am 23.08.2018 durch Hinterlegung gem. §§ 8 Abs. 2 iVm §23 ZustellG rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach am 20.09.2018. Der BF wusste durch zahlreiche Verfahrensschritte des BFA, etwa eine Einvernahme am 17.04.2013 (vgl. S 7 ff. des angefochtenen Bescheides), dass wegen der mehrfachen Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren vom BFA geführt wurde.
Am 21.12.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2018, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid vom 31.01.2019, Zahl 751706205-180693736, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs in Ermangelung einer Beschwerde in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der bekämpfte Bescheid wurde laut der im Verwaltungsakt einliegenden Beurkundung am 23.08.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des entsprechenden Wochentages vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 20.09.2018. Die Kontaktstelle des BF, der Obdachloser war, war für wirksame Zustellungen nicht geeignet, da eine Kontaktstelle nach § 19 a Abs 2 MeldeG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetz ist (§ 11 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG).
Die am 21.12.2018 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde in Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, rechtskräftig abgewiesen.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Frist, Fristablauf, Hinterlegung, Verspätung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W226.2211671.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019