TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/21 W226 2211671-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §93 Abs1
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5

Spruch

W226 2211671-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. 751706205-180778795, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2006 wurde ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes der Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem BF wurde letztmals durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.01.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt, dessen Verlängerung der BF verfahrensgegenständlich beantragte.

Der BF wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet mehrfach straffällig. Im Verwaltungsakt befindet sich eine niederschriftliche Einvernahme des BF vom 17.04.2013, wobei ihm dargelegt wurde, dass die Behörde die Aberkennung des Status des Asylberechtigten prüft. Der BF wurde bei dieser Gelegenheit auch auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 und 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte die Abgabestelle nicht bekannt sein. Der BF bestätigte dies durch seine Unterschrift.

Laut Aktenlage wurde mit Bescheid vom 23.08.2018, Zl. 751706205-180693736 der mit Bescheid vom 13.06.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF ein Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation erließ die belangte Behörde darüber hinaus ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Dieser Bescheid vom 23.08.2018 wurde, da der BF vorangehend an der letzten bekannten Wohnadresse polizeilich abgemeldet worden war, am 23.08.2018 durch Hinterlegung im Akt gem. §§ 8, 23 ZustellG zugestellt.

Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge dem BF im gegenständlichen Verfahren eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche erkennbar an eine Kontaktstelle gem. § 19 a Abs. 1 MeldeG übermittelt wurde. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass Versagungsgründe eingetreten seien und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu erstatten. Eine solche Stellungnahme ist in weiterer Folge nicht erfolgt.

Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 15.11.2018 wurde der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 1 FPG abgewiesen und wurde dem BF der Konventionsreisepass gem. § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 FPG entzogen.

Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid des BFA vom 23.08.2018 der dem BF mit Bescheid vom 13.03.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei. Nach weiteren Hinweisen über die strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass dem BF der Status des Asylberechtigen rechtskräftig aberkannt worden sei, weshalb der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses in Ermangelung der Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 23.08.2018 über die Aberkennung des Asylstatus niemals ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem BF frühestens am 15.11.2018 zugestellt worden sei. Der Bescheid betreffend Aberkennung des Asylstatus sei noch nicht rechtskräftig, auf das Ergebnis dieses Verfahrens hätte zugewartet werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W226 2211671-2/2E wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Aberkennung des Asylstatus vom 23.08.2018 als verspätet zurückgewiesen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid, der Beschwerdeschrift und einer eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Der angefochtene Bescheid ist dem BF laut eigenen Angaben tatsächlich zugekommen, sodass allfällige Zustellmängel - eine Kontaktstelle des BF als Obdachlosen stellt gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG in Verfahren vor dem BFA keine Abgabestelle dar - als geheilt anzusehen sind (§ 7 ZustellG).

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremder, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Wie dargestellt wurde mit Bescheid des BFA vom 23.08.2018 der mit Bescheid vom 13.03.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. Eine Beschwerde vom 21.12.2018 gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag zur Zahl W226 2211671-2/2E als verspätet zurückgewiesen. Ein gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde abgewiesen, auch diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, da kein Rechtsmittel dagegen eingebracht wurde.

Somit steht fest, dass mit Ablauf der Beschwerdefrist der Bescheid vom 23.08.2018 rechtskräftig geworden ist und dem BF somit seit diesem Zeitpunkt der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt. Damit sind - wie von der Behörde ausgeführt - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben und ist der Konventionsreisepass im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu entziehen. Auf die Schwere der Urteile, die gegen den BF im Bundesgebiet erlassen wurden und auf die Frage, ob auch die strafrechtliche Delinquenz einen Versagungsgrund rechtfertigen würde, war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Konventionsreisepass,
Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W226.2211671.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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