TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 98/01/0279

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AVG §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des B in K, geboren am 1. Mai 1970, vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Jänner 1998, Zl. 200.007/0-IV/12/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Jänner 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997-AsylG, BGBl. I 1997/76, als unzulässig zurück. Dies begründete die belangte Behörde im Ergebnis damit, daß der über Ungarn in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung finden könne.

Zur Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Asylantrages durch die Berufungsbehörde, nachdem die Behörde erster Instanz den Antrag abgewiesen hatte, ist zunächst - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG - auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/01/0165, zu verweisen.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargelegt werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1988), 1044, wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid insoweit nicht gerecht, als er keine Ausführungen dazu enthält, ob einem Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens (sowohl vor der Verwaltungsbehörde als allenfalls auch vor einem nachprüfenden Gericht) ein Bleiberecht zusteht. Zur Notwendigkeit, sich mit der Rechtslage Ungarns zur Frage, ob ein Asylwerber während des Asylverfahrens "zum Aufenthalt berechtigt" (§ 4 Abs. 2 AsylG) ist, auseinanderzusetzen, wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0364).

Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010279.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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