Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W103 2139137-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2016, Zl. 1045003004-140156995, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2019
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird stattgegeben,
die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wird gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX, geb. XXXX , gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF., der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Ausreisefrist).
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Gabooye und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 11.11.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 28.12.2018 zur Zl Fr 2018/14/0023-2 wurde dem BVwG aufgetragen binnen 3 Monaten über den vom BF gestellten Fristsetzungsantrag zu entscheiden.
4. Am 04.02.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim BVwG statt an dem der BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Zu Beginn der Verhandlung gab der durch einen RA vertretene BF bekannt, die Beschwerde hinsichtlich der Sp. I. und II. zurückziehen zu wollen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. u II der angefochtenen Bescheide im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.02.2019, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 13.10.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde, der bezughabenden Gerichtsakte, und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gelangten im November 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und hält sich seit diesem Zeitpunkt auf Grundlage vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hinsichtlich einer Integration bestrebt gezeigt. Der Beschwerdeführer hat sich bemüht gezeigt, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über relativ gute Deutschkenntnisse.
Der BF konnte ein Deutschzeugnis der Stufe A/1 ausgestellt vom ÖSD am 13.10.2016 vorlegen, jedoch kein Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
Weiter¿s wurden 2 Unterstützungserklärungen in der Verhandlung vorgelegt.
Der BF lebt in XXXX in einem Flüchtlingsheim der XXXX . Er lebe dort mit seiner nach islamischen Recht (in Österreich) verheiratete Frau XXXX , geb. XXXX (2164688-1), sowie den beiden gemeinsamen Kindern XXXX XXXX , geb. XXXX (2187489-1) und XXXX , geb. XXXX (2208710-01), in einer Zwei-Zimmer Wohnung.
Die Lebensgefährtin und die beiden mj. Kinder haben jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten und somit ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Es liegt somit nach österreichischem Recht zwischen dem BF und seiner Frau eine nach Art 8 EMRK relevante Lebensgemeinschaft vor.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.02.2019 (RK 14.02.2019), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z 1 8.Fall 27 (1) Z 1 2. Fall 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. (Auskunftsbeschränkung mit XXXX
Aufgrund des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden mj. Kindern würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) der beschwerdeführenden Partei darstellen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und Gerichtsakte des Beschwerdeführers, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zu deren Staatsangehörigkeit beruht auf den diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer.
Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin bzw. den beiden mj. Kindern ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug sowie dem im Akt einliegenden Urteil.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes.
Die Feststellung zum Aufenthaltsort der Lebensgefährtin sowie der zwei mj. Kinder ergibt sich aus er Einsicht in deren Asylakten (siehe Seite 4).
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis für das vorliegende Familienleben gemäß Art 8 EMRK des Beschwerdeführers anzuerkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchteil I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. u II. der angefochtenen Bescheide im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.02.2019, ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 06.10.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssatz Nummer 2 zu Fr 2014/20/0047 vom 29.04.2015 aus, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
3.2. Zu Spruchteil II.)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
1.3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführer befinden sich seit nunmehr annähernd 4 1/2 Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt wie oa. gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden mj. Kindern in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX .
Der BF konnte das Gericht anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass ihm eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache ohne Schwierigkeiten möglich ist und er einen weiteren Ausbau seiner Sprachkenntnisse anstreben (A2 Kurs). Dazu wird auch auf das bereits angeführte ÖSD Sprachzeugnis "A1" aus dem Jahre 2016 verwiesen.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).
Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ist angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden persönlichen Bindungen (Familienleben zwischen seiner Lebensgefährtin und den beiden mj. Kinder) unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.02.2019 (RK 14.02.2019), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 (1) Z 1 8.Fall 27 (1) Z 1 2. Fall 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. (Auskunftsbeschränkung mit XXXX ). Erschwerend wurde das Zusammenkommen zweier Delikte, mildernd wurde die Unbescholtenheit des BF gewertet.
Auch das Strafgericht hat im Urteilszeitpunkt (Februar 2019), wie die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe zeigt, die Auffassung vertreten, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe allein genügen werde, dem BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Strafgericht hat demnach angenommen, beim BF bestehe angesichts der Androhung der Vollziehung der Strafe keine Wiederholungsgefahr. Es ist daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG kann somit nicht mehr ausgegangen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein etabliertes Familienleben bei überwiegend rechtmäßigen inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann.
Bei einer solchen, Konstellation wie im vorliegenden Fall wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein.
Die BF befinden sich seit November 2014 legal in Österreich, wobei die lange Verfahrensdauer dem BF nicht angelastet werden kann.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide eine die den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia für dauerhaft unzulässig zu erklären.
1.4. Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Da die beschwerdeführende Partei ein Zeugnis über eine absolvierte Integrationsprüfung nicht vorgelegt hat und auch ansonsten die in § 55 Abs 1 Z 2 AsylG iVm §§ 9, 10 IntG genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" fallgegenständlich nicht vor.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Partei in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind (wobei die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils nicht vorliegen), war spruchgemäß zu entscheiden und der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (Ausreisefrist).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2139137.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019