TE Bvwg Beschluss 2019/3/28 W217 2124645-1

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W217 2124645-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, Zl: XXXX vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, StA. Afghanistan, stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er am 21.09.1998 in Teheran/Iran geboren, Angehöriger der Volksgruppe der 12 Imam mit muslimisch-schiitischem Glaubensbekenntnis, Staatsangehöriger Afghanistans, gesund und ledig sei.

Seine Muttersprache sei Farsi.

Er habe 5 Jahre die Grundschule besucht und Berufserfahrung als Pilzesammler gesammelt.

Im Iran würden sein Vater, seine Mutter, seine Schwester sowie zwei Brüder leben.

Er habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Iran im Juni 2014 gefasst, tatsächlich sei er im Mai 2015 ausgereist. Die Reise habe von Teheran aus begonnen.

Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er wolle sich gerne weiterbilden. Er habe im Iran die Schule abbrechen müssen, weil sein Vater die Familie verlassen hätte. Zu Hause habe er keine Aussicht auf Beruf oder Weiterbildung.

Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan, dort keine Zukunft zu haben.

Konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, gebe es nicht. Er habe jedoch alles, was er besessen habe investiert, um nach Europa zu gelangen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2017 erteilt.

3. Mit Beschwerde vom 18.03.2016 bekämpfte der Beschwerdeführer den Spruchpunkt I. des Bescheides. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 28.03.2019 eine mündliche Verhandlung an. Dem Beschwerdeführer wurden im Vorfeld die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Länderberichte übersendet.

5. Am 28.03.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). 05/0320

Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Aufgrund der unmissverständlichen Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2019 war das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2124645.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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