TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W275 2216474-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z3

Spruch

W275 2216474-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. 1174174205-190236898, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 17.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 12.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab insbesondere an, er fühle sich in Österreich sehr wohl und sei sich nicht sicher, ob er in Italien dieselben guten Lebensumstände haben werde. Er wolle nirgendwo anders hin und würde es vorziehen, hier bleiben zu können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 21.11.2017 ein Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 29.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf die eingetretene Verfristung und nunmehrige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens hin.

Mit Bescheid vom 11.04.2018, Zahl 1174174205-171294697, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018, Zahl W105 2193301-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 nach Italien überstellt.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

Am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherung des Überstellungsverfahrens niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei Staatsangehöriger der Republik Kongo, dort hielten sich aktuell auch seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Kinder auf. Der Beschwerdeführer verneinte weiters die Frage, ob er einen Reisepass besitze und gab auf die Frage, ob er jemals einen besessen habe, an, sein Reisepass sei abgelaufen. Auf den Vorhalt, dass er im November 2017 mit dem Flugzeug nach Wien gereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe über einen falschen Reisepass verfügt, den ihm jemand in Afrika gegeben habe. Dieser falsche Reisepass sei ihm schlussendlich wieder weggenommen worden. Sodann bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Italien ein Asylverfahren betrieben habe und führte aus, er habe "nichts Fixes bekommen". In Italien habe er auf der Straße gelebt und sei von einer Stadt in die nächste gegangen. Andere in Italien aufhältige Afrikaner hätten ihm teilweise geholfen, er sei aber auch bestohlen worden. Er habe versucht zu überleben und sehr viel Stress in Italien gehabt. Eine seiner Bekannten habe ein Ehepaar gekannt, welches ihm angeboten habe, ihn mit dem Auto nach Österreich zu bringen. Er habe dann in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei in der Folge festgenommen worden. In Italien sei ihm nichts angeboten worden. In Österreich sei er alleine und kenne niemanden; er verfüge auch nicht über finanzielle Mittel.

Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zahl 1174174205-190236898, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe am 07.03.2019 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt, nachdem sein Antrag vom 16.11.2017 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, da Italien gemäß der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei auch bereits am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben worden. Er sei in der Folge ohne gültigen Reise- und Aufenthaltstitel gereist und habe somit die Grenz- und Einreisebestimmungen verletzt. Er habe sich auch bewusst sein müssen, dass er abermals mit einer Außerlandesbringung bzw. Überstellung nach Italien zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne somit seinen Lebensunterhalt nicht legal bestreiten. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge hier weder über Angehörige noch über eine Wohnung. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei auch melderechtlich in Österreich nicht erfasst. Er habe ursprünglich ein von einer italienischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Visum für die Einreise in das österreichische Bundesgebiet genutzt. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser in Italien nicht um internationalen Schutz angesucht, sondern sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe sich damit auch den italienischen Behörden entzogen. In der Folge sei er neuerlich in das österreichische Bundesgebiet gereist. Er habe somit Mitgliedstaaten des Schengenraumes illegal bereist und sich insbesondere den italienischen Behörden entzogen, um seine illegale Reisebewegung und sein persönliches Ziel der Antragstellung in Österreich durchzusetzen. Dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiere, erschließe sich auch aus seinen falschen Angaben über eine angebliche Antragstellung in Italien, die sich anhand von der Behörde durchgeführten Anfragen, insbesondere einer EURODAC-Anfrage, aber nicht verifizieren lasse. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sowie seiner Angabe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sein Verfahren in Italien durchführen zu lassen. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse sei die Entscheidung verhältnismäßig; mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden.

Am 12.03.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung ein Übernahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb.

Gegen den oben genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei bereits Asylwerber in Österreich gewesen und nach Erhalt der zurückweisenden Entscheidung ohne Probleme und ohne Versuche des Untertauchens in einer näher genannten Betreuungsstelle verblieben, bis er nach Italien überstellt worden sei. Er habe weder den Behörden noch den Beamten oder sonst irgendjemand Probleme gemacht. Da seine Situation aufgrund der mangelnden Versorgung in Italien so schlecht gewesen sei, habe er beschlossen, neuerlich in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen. Er sei daher in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe sich unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung bei der Asylbehörde gemeldet. Er sei somit nicht darauf aus, sich zu verstecken. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er in Schubhaft genommen worden. Alleine die Möglichkeit, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen werde, begründe jedoch noch keine Berechtigung, ihn in Schubhaft zu nehmen. Selbst wenn neuerlich - was wahrscheinlich sei - eine Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 getroffen werde, so wäre dies im Hinblick auf sein tadelloses Verhalten kein Problem. Bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich habe er keine Probleme gemacht und sich letztlich überstellen lassen. Die näher genannte Betreuungsstelle werde zudem sozial und polizeilich ausreichend überwacht, die Behörde hätte auch jederzeit Zugriff auf ihn. Überdies sei die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt vage und habe zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers kaum konkrete Bezüge. Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers würden sich keine besonderen Tatbestände ergeben, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Die belangte Behörde habe aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwendet. Darüber hinaus wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz beantragt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 26.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.03.2019, eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.

Wie in der Beschwerde beantragt, wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Vertretung des Beschwerdeführers am 27.03.2019 übermittelt. Mit Schreiben vom 28.03.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter zu dieser Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 28.03.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz auf Italien übergegangen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

4. Der Beschwerdeführer wird seit 08.03.2019 in Schubhaft angehalten.

Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 11.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben. Er reiste in der Folge während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

3. Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht gemeldet.

4. Für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist Italien zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen.

5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder ein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2193301-1 und 2216474-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Auszug aus dem Visa-Informationssystem mit jenen Daten, die der Beschwerdeführer als seine Identitätsdaten angegeben hat. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen der Republik Kongo handelt. Diese Daten stimmen zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2019 überein (Seite 2 der Niederschrift). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht.

2.2. Eine Einsichtnahme in das Strafregister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2019, wonach er gesund sei und keine Medikamente einnehme (Seite 2 der Niederschrift). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.4. Dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

3.1. Dass für den Beschwerdeführer am XXXX von der italienischen Botschaft in Südafrika ein von XXXX bis XXXX gültiges Visum der Kategorie C ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem und stimmt auch mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überein. Dass der Beschwerdeführer unter Verwendung dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister) wie die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2018, womit die Zuständigkeit Italiens sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ausgesprochen bzw. angeordnet wurden.

3.2. Die am 30.05.2018 nach Italien erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Auch der Beschwerdeführer bestätigte diesen Umstand in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.03.2019 (Seite 4 der Niederschrift). Dass der Beschwerdeführer in der Folge während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 07.03.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, beruht ebenfalls auf dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Gegenteiliges wurde auch weder vom Beschwerdeführer in seiner im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Einvernahme am 08.03.2019 sowie in seiner Erstbefragung seinen Folgeantrag betreffend noch in der Beschwerde ausgeführt.

3.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemeldet war bzw. ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

3.4. Bereits hinsichtlich des am 16.11.2017 gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung eines Antrages zuständig sei (siehe auch das diesbezügliche Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 sowie das Schreiben vom 29.01.2018, worin die italienischen Behörden auf die eingetretene Verfristung und nunmehrige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens hingewiesen wurden). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich überdies, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.03.2019 neuerlich ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet hat, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 28.03.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden (neuerlich) mit, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Italien übergegangen sei. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Umstände, die gegen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.

3.5. Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben (siehe insbesondere die Seiten 2, 3 und 6 der Niederschrift vom 08.03.2019). Dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid insbesondere begründend aus, dass erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gereist sei und hier neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt habe, nachdem sein erster Antrag in Österreich rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, da Italien für die Prüfung des Antrages gemäß der Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Entgegen seinen Angaben habe der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nicht um internationalen Schutz in Italien ersucht, sondern sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe sich auch den italienischen Behörden entzogen. In der Folge sei er neuerlich in das österreichische Bundesgebiet gereist. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet überdies nicht gemeldet und verfüge auch nicht über familiäre Bindungen in Österreich. Er habe weiters angegeben, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Es liege somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben. Er kehrte trotz der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück. Dadurch hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da für den Beschwerdeführer von der Italienischen Republik ein Visum der Kategorie C ausgestellt wurde und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 16.11.2017 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Diesbezüglich ist auch auf die oben angeführten an Italien gerichteten Übernahmeersuchen zu verweisen. Da Italien somit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer reiste mit einem (laut seinen Angaben gefälschten) Reisepass unter Verwendung eines von italienischen Behörden ausgestellten Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Italiens ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer in der Folge nach Italien überstellt. In dem Wissen, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig ist, kehrte der Beschwerdeführer illegal und während aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung in das österreichische Bundesgebiet zurück. Auch wenn - wie in der Beschwerde und im Schreiben vom 28.03.2019 betont - dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass er (wenngleich der konkrete Zeitpunkt seiner illegalen Wiedereinreise nicht überprüfbar ist) in der Folge aus eigenem den Kontakt mit den österreichischen Behörden gesucht hat, um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (in der Polizeiinspektion Schwechat) zu stellen, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor österreichischen Behörden deutlich gemacht hat, dass er sein Verfahren in Österreich abwickeln lassen und nicht nach Italien zurückkehren will. Entgegen seinen Angaben ist zudem eine Antragstellung in Italien nicht ersichtlich; vielmehr war der Beschwerdeführer laut eigenen Ausführungen in Italien unsteten Aufenthaltes und somit für die italienischen Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer verfügt zudem in Österreich über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

Auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 28.03.2019, wonach der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich keine Probleme gemacht habe und stets kooperativ und einsichtig gewesen sei, vermögen an dieser Einschätzung im Ergebnis nichts zu ändern, zumal sie sich ausschließlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner erstmaligen Antragstellung im November 2017 bis zu seiner Abschiebung im Mai 2018 beziehen und im Gegensatz zum nunmehrigen, aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers stehen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen im Schreiben vom 28.03.2019, wonach die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme keine Punkte anzuführen vermag, die auf eine fallbezogene, individuelle und erhebliche Fluchtgefahr schließen lassen würden, zu bemerken, dass eine derartige Abwägung, wenn auch nicht in der Stellungnahme selbst, so doch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wie oben dargelegt, jedenfalls getroffen wurde.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer ist trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung und in dem Wissen, dass Italien für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und ist in Österreich auch weder sozial noch beruflich verankert. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt (aus eigenem) gemeldet.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er im Wissen um die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz neuerlich illegal während aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung in das österreichische Bundesgebiet gereist ist und nicht nach Italien zurückkehren will - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Es ist somit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat auch keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen an Österreich und verfügt hier über keinen Wohnsitz. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen seine Überstellung nach Italien abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Dass die belangte Behörde - wie in der Beschwerde ausgeführt - aus Willkür die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwende, kann im Hinblick auf die konkreten und fallbezogenen Erwägungen im angefochtenen Bescheid vom Gericht nicht erkannt werden.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

3.1.8. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur schlechten Versorgung in Italien ist auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2018, Zahl W105 2193301-1/3E, zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer aus den im Schreiben vom 28.03.2019 näher dargelegten Gründen eine Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich einer solchen in Italien vorzieht, mag denkbar sein, steht jedoch der geltenden Rechtsordnung, insbesondere der Dublin-III-Verordnung, welche die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, verbindlich festlegt, entgegen.

Im Schreiben vom 28.03.2019 wird überdies ausgeführt, dass der Bescheid vom 08.03.2019 (Freitag) stamme, das Wiederaufnahmeersuchen an Italien jedoch erst am 12.03.2019 (Dienstag) erfolgt sei, was in einem Spannungsverhältnis zur Behauptung der belangten Behörde stehe, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten; was die Behörde in den vier Tagen dazwischen getan habe, bleibe unbeantwortet. Diesbezüglich ist auf den Wortlaut von Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung zu verweisen, wonach die Haft so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein hat, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 2, 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere auch deshalb, weil feststeht, dass Italien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist. Es ist daher umso mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich seinem Verfahren entziehen werde. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowoh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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