RS Vfgh 2019/2/26 E4224/2018

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §55
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend eine nigerianische Staatsangehörige mangels Auseinandersetzung mit ihren minderjährigen Kindern und der Situation in Nigeria

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich nicht näher mit den vier - zwischen 2015 und 2018 geborenen - Kindern der Beschwerdeführerin auseinander. Das BVwG hat es verabsäumt, darauf einzugehen, welcher Status den Kindern der Beschwerdeführerin in Österreich zukommt, ob diese einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes oder Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben, in welchem Stadium sich diese Verfahren befinden und ob sie bereits abgeschlossen wurden. Darüber hinaus hat das BVwG keine dahingehenden Feststellungen getroffen, ob der Beschwerdeführerin die alleinige Obsorge für die Kinder zukommt. Diese Umstände wären jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Art8 EMRK sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltstitels nach §55 AsylG 2005 als auch im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu prüfen gewesen.

Da das BVwG anscheinend davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die alleinige Obsorge für die Kinder obliegt und diese daher mit der Mutter nach Nigeria zurückkehren müssen, hätte eine nähere Auseinandersetzung damit erfolgen müssen, wie sich die Lage in Nigeria für eine alleinerziehende Mutter darstellt und ob die Beschwerdeführerin als Mutter von vier Kindern in eine ausweglose Situation geraten würde. In den vom BVwG wiedergegebenen Länderberichten wird festgehalten, dass "kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter [besteht]. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels". Weitere Feststellungen in Bezug auf alleinerziehende Mütter bzw Kinder werden nicht getroffen und auch in der Begründung erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Situation in Nigeria für alleinerziehende Mütter und deren Kinder. Insofern liegt auch in diesem Zusammenhang die Unterlassung einer erforderlichen Ermittlungstätigkeit vor.

Das BVwG hat damit wesentliche Gesichtspunkte des konkreten Sachverhalts außer Acht gelassen und ist seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen im Erkenntnis substantiiert zu begründen, nicht nachgekommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4224.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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