TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/12 E2314/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine siebenköpfige afghanische Familie; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Unterstützungsmöglichkeit für die Familie durch Angehörige der Mutter

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gegen die Festsetzung einer vierzehntätigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen werden, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die angefochtenen Erkenntnisse werden insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.400,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Erstbeschwerdeführer und die zum Entscheidungszeitpunkt schwangere Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, welche sich im Lebensalter von eineinhalb bis 10 Jahren befinden. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stammen aus der Provinz Logar.

2.       Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Mai 2017 bzw 13. Juli 2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen, ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

3.       Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Mai 2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, abgewiesen.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die abweisenden Entscheidungen hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus damit, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukomme und dass die minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten.

3.2. Zum Antrag auf subsidiären Schutz führt das Bundesverwaltungsgericht in allen Erkenntnissen aus, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in ihre Herkunftsregion Logar auf Grund der schlechten Sicherheitssituation und der damit verbundenen Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Art2 und Art3 EMRK garantierten Rechte nicht zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführer könnten aber in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat, verwiesen werden. Die beiden Städte seien vergleichsweise sicher und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbar. Hinsichtlich der bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei angesichts des allgemeinen Niedergangs der Wirtschaft auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, zwar häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, die Versorgung der Bevölkerung sei jedoch zumindest grundlegend gesichert.

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiters aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähige junge Menschen seien, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Schulausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung auf Baustellen und in der Viehzucht. Überdies habe er für mehrere Jahre ein Bauunternehmen betrieben und gehöre er keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Die Beschwerdeführer würden aus einem Kulturkreis stammen, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt werde. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Möglichkeit einer ausreichenden Unterstützung durch die in Kabul aufhältige Familie der Zweitbeschwerdeführerin bestehe (beispielsweise durch Überweisungen). Ausgehend vom EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus dem Jänner 2018 sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin außer Stande setzen sollte, sie finanziell zu unterstützen.

3.2.2. In den die minderjährigen Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass deren Existenz bei einer Rückkehr im Familienverband durch die Erwerbsfähigkeit ihres Vaters und die Absicherung im Familienverband durch die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (ihre Großeltern sowie ihre Onkeln und Tanten) gesichert sei.

3.3. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führe daher bei allen Beschwerdeführern zu dem Ergebnis, dass ihnen eine Ansiedelung in den Gebieten der innerstaatlichen Fluchtalternative, nämlich in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat, möglich und auch zumutbar sei.

4.        Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Erkenntnisse abgesehen.

II.      Erwägungen

1.       Die Beschwerde ist zulässig.

2.       Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan richtet, ist sie auch begründet:

3.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

4.       Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

5.       Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

6.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen jeweils hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

6.1.    Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

6.2.    Die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 führen auf Seite 10 zur innerstaatlichen Fluchtalternative Folgendes aus (vgl zur Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259 mwN):

"Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.

Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig."

Aus den Richtlinien geht hervor, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, wenn sie im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen.

6.3.    Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführer – eine Familie mit vier Kindern, wobei die Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ihr fünftes Kind erwartete – von den Eltern und Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin finanziell unterstützt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht begründet aber nicht näher, warum es davon ausgeht, dass die in Kabul lebenden Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin eine sechs- bzw siebenköpfige Familie in Mazar-e-Sharif oder Herat ausreichend unterstützen könnten bzw wollten. Es verabsäumt es insbesondere, die Zweitbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihrer Eltern zu befragen. Die in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewonnene Information, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ein Taxi habe, reicht nicht. Inwiefern die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin eine Unterstützung für die Beschwerdeführer darstellen könnten, erörtert das Bundesverwaltungsgericht ebensowenig. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und seine Entscheidung ansonsten sorgfältig begründet, verabsäumt es, Fragen zu den konkreten Lebensumständen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat es sohin unterlassen, zu ermitteln, ob die (erweiterte) Familie der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführer – eine Familie mit vier bzw fünf minderjährigen Kindern – zu unterstützen. Da das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet (vgl VfGH 12.12.2018, E667/2018 ua mwH).

6.4.    Hinzu kommt, dass die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin nicht im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet leben, was die oben wiedergegebenen UNHCR-Richtlinien aber fordern, sodass eine über die finanzielle Unterstützung hinausgehende Hilfestellung durch die Familie schwer vorstellbar ist. Die in den Erkenntnissen wiedergegebene Aussage aus dem EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018, dass der "Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke" verliere, ist für die soziale Lage einer siebenköpfigen Familie – abgesehen von der theoretischen Möglichkeit finanzieller Überweisungen – nicht relevant (vgl VfGH 11.06.2018, E941/2018 ua).

7.       Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 BVG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Art18 GRC räumt keine über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehenden Rechte ein.

III.    Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtenen Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer vierzehntätigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen werden, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Erkenntnisse sind daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen wird von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 654,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 566,80 enthalten. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen.

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2314.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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