RS Vfgh 2019/3/12 E2314/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine siebenköpfige afghanische Familie; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Unterstützungsmöglichkeit für die Familie durch Angehörige der Mutter

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass die Beschwerdeführer - eine Familie mit vier Kindern, wobei die Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ihr fünftes Kind erwartete - von den Eltern und Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin finanziell unterstützt werden könnten. Das BVwG begründet aber nicht näher, warum es davon ausgeht, dass die in Kabul lebenden Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin eine sechs- bzw siebenköpfige Familie in Mazar-e-Sharif oder Herat ausreichend unterstützen könnten bzw wollten. Es verabsäumt es insbesondere, die Zweitbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihrer Eltern zu befragen. Die in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewonnene Information, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ein Taxi habe, reicht nicht. Inwiefern die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin eine Unterstützung für die Beschwerdeführer darstellen könnten, erörtert das BVwG ebensowenig. Wenngleich das BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und seine Entscheidung ansonsten sorgfältig begründet, verabsäumt es, Fragen zu den konkreten Lebensumständen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin zu stellen. Das BVwG hat es sohin unterlassen, zu ermitteln, ob die (erweiterte) Familie der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführer - eine Familie mit vier bzw fünf minderjährigen Kindern - zu unterstützen und seine Entscheidung insoweit mit Willkür belastet.

Hinzu kommt, dass die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin nicht im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet leben, was die oben wiedergegebenen UNHCR-Richtlinien aber fordern, sodass eine über die finanzielle Unterstützung hinausgehende Hilfestellung durch die Familie schwer vorstellbar ist. Die in den Erkenntnissen wiedergegebene Aussage aus dem EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018, dass der "Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke" verliere, ist für die soziale Lage einer siebenköpfigen Familie - abgesehen von der theoretischen Möglichkeit finanzieller Überweisungen - nicht relevant.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E2314/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.2019 E2314/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2314.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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