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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine siebenköpfige afghanische Familie; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Unterstützungsmöglichkeit für die Familie durch Angehörige der MutterRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass die Beschwerdeführer - eine Familie mit vier Kindern, wobei die Zweitbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ihr fünftes Kind erwartete - von den Eltern und Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin finanziell unterstützt werden könnten. Das BVwG begründet aber nicht näher, warum es davon ausgeht, dass die in Kabul lebenden Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin eine sechs- bzw siebenköpfige Familie in Mazar-e-Sharif oder Herat ausreichend unterstützen könnten bzw wollten. Es verabsäumt es insbesondere, die Zweitbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihrer Eltern zu befragen. Die in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewonnene Information, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ein Taxi habe, reicht nicht. Inwiefern die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin eine Unterstützung für die Beschwerdeführer darstellen könnten, erörtert das BVwG ebensowenig. Wenngleich das BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und seine Entscheidung ansonsten sorgfältig begründet, verabsäumt es, Fragen zu den konkreten Lebensumständen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin zu stellen. Das BVwG hat es sohin unterlassen, zu ermitteln, ob die (erweiterte) Familie der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführer - eine Familie mit vier bzw fünf minderjährigen Kindern - zu unterstützen und seine Entscheidung insoweit mit Willkür belastet.
Hinzu kommt, dass die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin nicht im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet leben, was die oben wiedergegebenen UNHCR-Richtlinien aber fordern, sodass eine über die finanzielle Unterstützung hinausgehende Hilfestellung durch die Familie schwer vorstellbar ist. Die in den Erkenntnissen wiedergegebene Aussage aus dem EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018, dass der "Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke" verliere, ist für die soziale Lage einer siebenköpfigen Familie - abgesehen von der theoretischen Möglichkeit finanzieller Überweisungen - nicht relevant.
Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2314.2018Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019