TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/13 E1480/2018 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend einen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen; keine Feststellung zur allgemeinen Gefährdungslage von Minderjährigen; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit des gemeinsam mit seinen Eltern geflüchteten Beschwerdeführers

Spruch

I.    1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.008,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stammen aus der Provinz Kabul. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellten sie am 21. Juni 2016 Anträge auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer begründete seinen Antrag mit einer jahrelangen Blutfehde sowie mit seiner früheren Regierungstätigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin verwies auf die Gefahr einer geschlechterspezifischen Verfolgung auf Grund ihrer "westlichen Orientierung". Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2.       Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. April 2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen, ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

3.       Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. März 2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, abgewiesen.

3.1.    Das Bundesverwaltungsgericht begründete die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin damit, dass eine persönliche Verfolgung auf Grund ihrer "westlichen Orientierung" nicht festgestellt habe werden können und eine solche unter Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin auch nicht plausibel sei. Dem Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers komme keine Glaubwürdigkeit zu. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden.

3.2.    In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Beschwerdeführer aus Kabul stammten. Aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte sowie der festgestellten persönlichen Umstände und familiären (finanziellen) Verhältnisse sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in eine existenzbedrohende Notlage gerieten.

Beim Zweitbeschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über Schulbildung und habe über viele Jahre als angestellter Fahrer (Chauffeur, Taxifahrer) gearbeitet und sich damit eine Existenzgrundlage sichern können. Mit diesem Bildungsstand und seiner fundierten Berufserfahrung sei es ihm möglich, zumindest Hilfstätigkeiten in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zu verrichten. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne das Alter des Zweitbeschwerdeführers nicht, wobei auf Grund der langen Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Anspruchsberechtigung eine finanzielle Versorgung gewährleistet blieb. Dem Zweitbeschwerdeführer sei es damit möglich, eine Existenzgrundlage (auch) für die Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer zu sichern. Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer und der dort bestehenden sozialen Anknüpfungspunkte sei nicht ersichtlich, warum dem Zweitbeschwerdeführer eine Wiederansiedelung in Kabul nicht möglich sein sollte.

Die Erstbeschwerdeführerin habe als Sekretärin gearbeitet; im Übrigen würden die zum Zweitbeschwerdeführer getätigten Ausführungen sinngemäß gelten.

Da sich der Drittbeschwerdeführer in Obhut seiner Eltern befinde und von diesen versorgt und behütet werde, sei für den Drittbeschwerdeführer die Gefährdung, in eine existenzielle Notlage zu geraten oder Opfer von Gewalttaten zu werden, nicht ersichtlich. Auch zu einer Unterernährung werde es auf Grund der Versorgung durch die Eltern nicht kommen. Die Einschulungsrate habe sich erhöht. Die Eltern sprächen sich ausdrücklich für eine gewaltfreie Erziehung und gegen Kinderarbeit aus und wollten dem Drittbeschwerdeführer ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Opfer von Kinderarbeit, Missbrauch, Zwang, körperlicher Züchtigung und Übergriffen im familiären Umfeld werde. Zudem falle der Drittbeschwerdeführer nicht in die Gruppe der Straßenkinder.

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung abgesehen.

II.      Erwägungen

1.       Die Beschwerde ist zulässig.

2.       Soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan richtet, ist sie auch begründet:

3.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

4.       Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

5.       Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

6.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

6.1.    Die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte enthalten u.a. überblicksartige Abschnitte zu den neuesten (sicherheitsrelevanten) Ereignissen, zur politischen Lage sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan (im Speziellen zur Provinz bzw Stadt Kabul und zu Herat), zum Polizei- bzw Justizwesen sowie zur Lage von Frauen. Die kinderspezifischen Feststellungen beschränken sich auf Ausführungen zum Bildungssystem sowie zur Kinderarbeit.

6.2.    Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben (vgl zB VfGH 11.10.2017, E1803/2017 ua; 9.6.2017, E484/2017 ua; 25.9.2018, E1463/2018 ua).

6.3.    Das Bundesverwaltungsgericht führt sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Begründung aus, dass sich der minderjährige Drittbeschwerdeführer in der Obhut seiner Eltern befinde und von diesen beschützt und versorgt werde. Eine Gefährdung des Lebens des Drittbeschwerdeführers sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes "in einer relativ sicheren Gegend wie Kabul" nicht ersichtlich. Die in den herangezogenen Länderberichten dokumentierten, erhöhten kinderspezifischen Gefahren (Kinderarbeit, Unterernährung oder Missbrauch) bezögen sich vor allem auf Straßen- und Waisenkinder. Der Drittbeschwerdeführer könne auf den Rückhalt seiner Eltern vertrauen, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes "ausgeschlossen" werden könne, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat diesen Gefahren ausgesetzt sei.

6.4.    Das Bundesverwaltungsgericht trifft weder Feststellungen zur allgemeinen Gefährdungslage von Minderjährigen in Afghanistan noch erfolgt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in seinen gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht ist (vgl zB VfGH 11.10.2017, E1734/2017 ua; 21.9.2017, E2130/2017 ua; 25.9.2018, E1463/2018 ua). Eine – kinderspezifische – Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rückkehrsituation der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Kabul tatsächlich vorfinden würde, kann im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den Schutz und die Fürsorge seiner Eltern vertrauen kann (vgl VfGH 11.6.2018, E1815/2018).

6.5.    Soweit sich das Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Drittbeschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Rückkehrentscheidung bzw auf die Zulässigerklärung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bezieht, ist es mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer durch (VfSlg 19.855/2014; VfGH 24.11.2016, E1085/2016 ua) und belastet auch diese mit objektiver Willkür (VfSlg 19.401/2011 mwN). Daher ist das Erkenntnis auch betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer – im selben Umfang wie hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers – aufzuheben.

7.       Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit jeweils die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III.    Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerden abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 501,40 enthalten. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1480.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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