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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend einen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen; keine Feststellung zur allgemeinen Gefährdungslage von Minderjährigen; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit des gemeinsam mit seinen Eltern geflüchteten BeschwerdeführersRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) trifft weder Feststellungen zur allgemeinen Gefährdungslage von Minderjährigen in Afghanistan noch erfolgt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob der Drittbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in seinen gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht ist. Eine - kinderspezifische - Auseinandersetzung mit der Frage, welche Rückkehrsituation der minderjährige Drittbeschwerdeführer in Kabul tatsächlich vorfinden würde, kann im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den Schutz und die Fürsorge seiner Eltern vertrauen kann.
Gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 trifft der Mangel auch die Entscheidungen betreffend die Eltern und belastet sie mit objektiver Willkür, weshalb sie im selben Umfang aufzuheben sind. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1480.2018Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019