RS OGH 2019/1/29 2Ob170/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

IPRG §6
Freundschafts- und Niederlassungsvertrag Österreich - Iran Art10

Rechtssatz

Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 170/18s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 170/18s
    Beisatz: Anderes könnte unter Umständen gelten, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht. (T1); Veröff: SZ 2019/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132522

Im RIS seit

06.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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