TE OGH 2019/2/26 8Ob13/19y

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj L***** P*****, geboren am ***** 2015, und 2. mj N***** P*****, geboren am ***** 2017, in gemeinsamer Obsorge der Eltern A***** P*****, vertreten durch Scheer Rechtsanwalts GmbH in Wien, und E***** P*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 16 R 360/18g-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Mödling als Erstgericht übertrug mit Beschluss vom 20. 8. 2018 über Antrag der Mutter die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Güssing, von dem sie mit Beschluss vom 28. August 2018 übernommen wurde. Dieser Übertragung lag der Auszug der Mutter aus der im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Wohnung des Vaters und ihr nunmehriger ständiger Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts Güssing zugrunde.

Die vorläufige elterliche Verantwortung für die Kinder wurde durch den (nicht rechtskräftigen) Beschluss des übernehmenden Bezirksgerichts vom 12. 9. 2018 dahin geregelt, dass dem Vater für die nächsten sechs Monate die hauptsächliche Betreuung der Kinder in seinem Haushalt bei Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge übertragen wurde. Der Mutter wurde ein Kontaktrecht von Sonntag Abend/Montag Früh bis Donnerstag Abend/Freitag Früh, also rund vier bis fünf Tage pro Woche, eingeräumt. Die Tochter besucht seit Sommer 2018 am Wohnort der Mutter den Kindergarten.

Das Rekursgericht gab dem gegen den Übertragungsbeschluss gerichteten Rechtsmittel des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels entscheidungswesentlicher erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Nach der Aktenlage hätten die Kinder nunmehr ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Güssing, sodass dieses im Sinne der ständigen Rechtsprechung besser geeignet erscheine, die Pflegschaftssache zu führen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0046908; RS0046929 [T21]; RS0047074 ua). Es kann immer nur einzelfallbezogen beurteilt werden, in welcher Form das Kindeswohl am besten gewahrt wird (RIS-Justiz RS0046929 [T10], RS0047032 [T3, T7, T12, T29]).

In der Regel entspricht es den Kindesinteressen besser, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung der Kinder liegt (RIS-Justiz RS0047300 ua).

Im vorliegenden Einzelfall bewirkt die geltende – nach dem Akteninhalt von den Eltern auch eingehaltene – Kontaktrechtsregelung, dass sich die Kinder an fast allen Wochentagen am Wohnort der Mutter aufhalten und Freitage sowie Wochenenden am Wohnort des Vaters verbringen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass in dieser Situation das für den Aufenthaltsort während der Woche zuständige Pflegschaftsgericht besser für die Führung des Verfahrens geeignet ist, hält sich völlig im Rahmen der ständigen Rechtsprechung.

Daran können auch die im außerordentlichen Revisionsrekurs ins Treffen geführten Umstände, nämlich die rechtliche Zuordnung der Hauptbetreuung am Wohnort des Vaters und dessen vorläufiges Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 162 Abs 2 ABGB, nichts ändern.

Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass sich der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens auf die Gerichtszuständigkeit beschränkt, deren Festlegung nur den dargelegten praktischen Erwägungen des Kindeswohls zu folgen hat. Strittige Rechtsverhältnisse, Rechte und Ansprüche der Elternteile werden von der Anordnung, welches Gericht an welchem Ort als Pflegschaftsgericht einzuschreiten hat, gar nicht berührt.

Im Hinblick darauf, dass die bestehende Aufenthaltssituation der Kinder auf einer vorläufigen gerichtlichen Kontaktrechtsentscheidung gründet, kann weder von einer Beeinträchtigung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters (§ 162 Abs 2 ABGB), noch von einer der Zuständigkeitsübertragung entgegenstehenden Instabilität des Lebensmittelpunkts der Kinder gesprochen werden.

Eine unterbliebene Anhörung in erster Instanz begründet keinen im Revisionsrekursverfahren geltend zu machenden Verfahrensmangel, wenn – wie hier – Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten und hievon auch Gebrauch gemacht wurde (RIS-Justiz RS0006057; 1 Ob 255/15d). Auf die im Revisionsrekurs dargelegten Streitpunkte zwischen den Eltern wird im weiteren Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren ohnehin Bedacht zu nehmen sein; für die Zuständigkeitsfrage sind sie ohne Relevanz.

Textnummer

E124805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00013.19Y.0226.000

Im RIS seit

05.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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