TE Dok 2019/4/4 W 01/19

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a, 1. Satz, leg.cit
BDG 1979 §48 Abs1 leg.cit

Schlagworte

Dienstpflichtverletzungen

Text

E R K E N N T N I S

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (Senat V) hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 4. April 2019 unter dem Vorsitz von Mag iur Rudolf Schwab und im Beisein von Mag iur Anna Mörth und Gerhard Bayer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates, sowie nach Anhörung des Disziplinaranwaltes Ing Mag iur Georg Gsellmann MBA in der Disziplinarsache der Beamtin S. gemäß §§ 124 bis 128 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu Recht erkannt:

S., Beamtin, geboren am . Mai 19--, in Verwendung bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH/A1 Telekom Austria AG, TAP Personalpool XY Telekom, Verwendungsgruppe PT 5, ist schuldig,

am Donnerstag, dem 6. Dezember 2018, um ca. 10 Uhr

ihre Dienststelle in I. unerlaubt verlassen und sich in eine

Gaststätte begeben zu haben, dort zumindest drei Gläser

„Weißwein gespritzt“ konsumiert und vor mehreren im

Lokal anwesenden Personen wiederholt Äußerungen

getätigt zu haben, die geeignet sind, das Ansehen und den

Ruf ihres Dienstgebers „A1 Telekom Austria AG“ zu

schädigen, und schließlich an diesem Tag nicht mehr in

ihre Dienststelle zurückgekehrt zu sein.

Vom Vorwurf, vor mehreren in einem Lokal anwesenden Personen wiederholt Äußerungen getätigt zu haben, die geeignet sind, das Ansehen und den Ruf von Führungskräften und Bediensteten der Firma „A1 Telekom Austria AG“ zu schädigen, wird die Beschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 freigesprochen.

Durch ihr Verhalten hat die Beamtin S. nicht nur gegen Pkt. 9.4. der Unfall-verhütungsvorschrift (UVV) der A1 Telekom Austria AG, sondern auch gegen die Pflicht, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), gegen die Pflicht, als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (§ 43a, 1. Satz, leg. cit.), gegen die Pflicht, ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.), sowie gegen die Pflicht, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.

Es wird deshalb über sie gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe von EUR 3.200,-- verhängt.

Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß § 127 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in zehn Monatsraten bewilligt.

Es sind keine Verfahrenskosten erwachsen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Aufgrund der vorliegenden Erhebungsergebnisse, des teilweisen Geständnisses der Bediensteten sowie der sonstigen Ergebnisse des mündlichen Beweisverfahrens hat der Disziplinarsenat den im Einleitungsbeschluss vom 14. März 2019 angeführten Sachverhalt im Großen und Ganzen als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

S. wurde mit 1. Juli 19-- zur Beamtin der Republik Österreich ernannt und ist derzeit organisatorisch der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP), Einheit „TAP Personalpool XY Telekom“, zugeordnet.

Ihr letzter dauerhafter Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe PT 5) im Bereich „A B“ wurde aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen (Projekt „TArget 09“) mit Ablauf des 30. Juni 20-- aufgelassen. Seitdem konnte Frau S. nur mehr vorübergehend im Bereich „TAP/XY“ verwendet werden.

Zuletzt war die Beamtin im Zeitraum vom 29. Juli 2013 bis zum 1. Jänner 2019 der Einheit „SMW“ vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen.

 

Gegen die Beamtin liegt bisher in disziplinärer Hinsicht nichts vor.

Der Vorgesetzte der Beamtin S., der Beamte B., sagte am 11. Dezember 2018 im Personalamt I. niederschriftlich aus, dass er am Donnerstag, dem 6. Dezember 2018, ca. um 9:45 Uhr, beschlossen habe, gemeinsam mit seinen Mitarbeitern A. und P. eine Besprechung außerhalb der Dienststelle durchzuführen. Inhalt dieser Besprechung sei die Übergabe von sogen. „XYZ-Abrechnungen“ durch A. gewesen, weil dieser mit Jahresbeginn 2019 den Vorruhestand antrete.

Weiters gab Herr B. an, dass er und Herr P. mit einem Dienstauto zum Einkaufszentrum „DEZ“ gefahren seien, um dort die geplante Besprechung in einem Lokal abzuhalten. Herr A. sei mit einem weiteren Dienstauto dorthin gefahren.

Während der Fahrt zum „DEZ“ habe der im Auto mitfahrende P. einen privaten Anruf erhalten und daraufhin für die restliche Dienstzeit an diesem Tag um Zeitausgleich ersucht. Herr B. habe Herrn P. als Führungskraft den Zeitausgleich gewährt und habe ihn beim Cafe „B---“ aus dem Auto aussteigen lassen.

Er selbst sei dann weiter zu besagtem Cafe im Einkaufszentrum „DEZ“ gefahren.

Außerdem gab Herr B. an, dass ihm bereits kurz nachdem er die Dienststelle in der T----gasse verlassen habe, aufgefallen sei, dass ihm ein schwarzer PKW der Marke „DXY“ folge und dass er vermutet habe, dass dieser Wagen von seiner Mitarbeiterin S. gelenkt werde.

Der Beamte P. gab dazu am 11. Dezember 2018 im Personalamt I. niederschriftlich an, dass er – nachdem er aus dem Auto seines Vorgesetzten B. ausgestiegen sei – um ca. 10 Uhr ins Cafe „B---“ hineingegangen sei und sich an der Bar einen Kaffee bestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei plötzlich auch Frau S. ins Lokal gekommen und habe sich dann an der Theke – etwas entfernt von ihm – hingesetzt.

Weiters gab Herr P. an, dass Frau S. dann zu einem ihm nicht bekannten Mann gesagt habe, sie sei für „A1“ dienstlich als Spion unterwegs. Dies habe er genauso verstanden, Frau S. habe nämlich ihre Aussagen zwei- bis dreimal laut wiederholt, wobei sich in der Nähe von Frau S. noch weitere Personen befunden hätten. Frau S. sei nach einiger Zeit immer lauter im Reden geworden und habe für ihn laut vernehmbar gesagt, dies sei eine schwere Dienstpflichtverletzung, sie habe alles auf Foto und Film, dass der Chef ihn mit dem Dienstauto ins Cafe geführt habe. Diese Reden habe sie auch immer wieder wiederholt. Zwischenzeitlich habe sie auch bereits mehrmals Weißwein konsumiert.

Darüber hinaus gab Herr P. an, dass diese Reden von Frau S. bis ca. 12 Uhr so weitergegangen seien und sie ihn mit den Worten „das wird Konsequenzen haben Mister ZA, ich habe alles mit dem Handy fotografiert“ belästigt und auch behauptet habe, dass sie ihn beim Aussteigen aus dem Auto des Herrn B. fotografiert habe und alles ihrem Anwalt übergeben werde. Dann werde man weitersehen.

Außerdem gab Herr P. an, dass er so um ca. 10:15 Uhr seine Führungskraft, Herrn B., angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass Frau S. im Lokal anwesend sei. Er habe Herrn B. von den „Reden“ und Handlungen, wie z.B. Filmen mit dem Handy, informiert. Um ca. 11:30 Uhr habe er Herrn B. diesbezüglich noch einmal telefonisch informiert. Um ca. 13 Uhr habe er dann sehen können, wie der Lokalinhaber Frau S. das Getränk, glaublich ein „Spritzer weiß“, weggenommen und sie darauf hingewiesen habe, dass sie bereits Lokalverbot habe und hier nicht mehr erwünscht sei. Frau S. habe jedoch das Lokal dennoch nicht verlassen. Irgendwann sei dann auch ein Arbeitskollege, Herr Sch., ins Lokal gekommen. Dieser sei auch zum Platz von Frau S. gegangen, sei aber dort nur kurz geblieben und habe dann gemeint, dass man mit Frau S. kein vernünftiges Gespräch führen könne.

Abschließend gab Herr P. an, dass er bis ca. 15:30 Uhr im Lokal geblieben sei. Frau S. sei zu diesem Zeitpunkt noch im Lokal gewesen, zum Trinken habe sie seiner Meinung nach jedoch nichts mehr bekommen.

Der Beamte Sch. gab am 11. Dezember 2018 gegenüber der Dienstbehörde niederschriftlich an, dass er am Donnerstag, dem 6. Dezember 2018, zwischen 12 und 13 Uhr ins Cafe „B---“ gekommen sei und dass das Cafe zu diesem Zeitpunkt bereits gut besucht gewesen sei. Nach einiger Zeit sei ihm aufgefallen, dass Frau S. laut zu anderen Personen gesagt habe, dass das Konsequenzen haben werde, wenn der Teamleiter einen untergebenen Mitarbeiter um 10 Uhr vor dem Lokal absetzt. Außerdem gab Herr Sch. an, dass er gesehen habe, dass Frau S. einen „Weißwein gespritzt“ getrunken habe.

Schließlich gab Herr Sch. an, dass er so um ca. 14:45 Uhr das Lokal verlassen und vor dem Lokal seinen Vorgesetzten, Herrn B., getroffen habe. Dieser habe ihn gefragt, was mit Frau S. sei, worauf er geantwortet habe, dass sie zeitweise sehr laut im Lokal gesprochen habe.

Niederschriftlich am 12. Februar 2019 im Personalamt I. einvernommen, gab die Beamtin S. an, dass sie am Tag des Vorfalles, dem 6. Dezember 2018, um 07:30 Uhr Dienstbeginn gehabt habe (Anm.: Dienstende war an diesem Tag um 16:00 Uhr) und dass sie an diesem Tag und auch schon seit Wochen in ihrer Dienststelle keine Arbeit gehabt habe.

Zum Vorfall selbst gab die Beamtin an, dass sie ca. um 10 Uhr mitbekommen habe, dass ihr Vorgesetzter, Herr B., und ihr Kollege, Herr P., mit dem Auto von der Dienststelle weggefahren seien. Daraufhin sei sie zu ihrem Auto gegangen und sei den beiden, die mit dem PKW von Herrn B. unterwegs gewesen seien, gefolgt. Als Grund für ihre Handlungsweise gab Frau S. an, dass sie die ganzen letzten Wochen in der Dienststelle ohne Arbeit gesessen sei und sie gewusst habe, dass die beiden in ein Cafe fahren. Herr P. habe regelmäßig bzw. fast täglich ab 11 Uhr das Cafe „B---“ aufgesucht. Sie habe einen Zorn auf Herrn P. gehabt und habe sich ins Cafe „B---“ gesetzt, um zu beobachten, wie lange sich Herr P. in diesem Lokal aufhält.

Den Vorwurf, sie habe im Lokal vor mehreren Gästen gesagt, dass sie als Spion für “A1“ unterwegs sei und dass Herr B. eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen habe, weil er Herrn P. um ca. 10 Uhr vormittags vor dem Lokal abgesetzt habe, bestritt Frau S.. Ebenso bestritt sie, dass sie Herrn P. gefilmt oder fotografiert habe.

Auf die Frage, wieviel Alkohol sie konsumiert habe, gab Frau S. an, dass sie zwischen 10 und 13 Uhr im Cafe „B---“ drei Kaffee und drei „weiße Gespritzte“, jedoch keinen Schnaps, getrunken habe.

Auf den Hinweis des Lokalinhabers um ca. 13 Uhr, dass sie bereits Lokalverbot habe, könne sie sich nicht mehr erinnern.

Zur Anwesenheit ihres Kollegen Sch. im Lokal „B---“ gab die Beamtin an, dass sie mit ihm nichts geredet habe und dass sie sich nicht erinnern könne, ihn beschimpft zu haben, als er sie besänftigen wollte.

Entgegen der Aussage von Herrn P. gab die Beamtin S. an, dass sie das Lokal „B---“ schon um ca. 13:30 Uhr, und nicht erst um ca. 15:30 Uhr, verlassen habe. Sie sei danach nach Hause gefahren.

Ansonsten hatte die Beamtin dazu nichts weiter anzugeben, außer dass ihr der Vorfall sehr Leid tue. Sie habe sich unnötigerweise provozieren lassen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Die Beschuldigte hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung teilweise schuldig bekannt. Nicht zugegeben hat die Beschuldigte jedoch, in einem Lokal vor mehreren anwesenden Personen Äußerungen getätigt zu haben, die geeignet sind, das Ansehen und den Ruf der Firma „A1 Telekom Austria AG“ und jenes bzw. jenen von Bediensteten und Führungskräften dieser Firma geschädigt zu haben. Ebenso hat die Beschuldigte bestritten, das Cafe „B---“ erst ca. um 15:30 Uhr wieder verlassen zu haben. Stattdessen hat die Beschuldigte angegeben, dieses Lokal schon um ca. 13:30 Uhr verlassen zu haben.

Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen P. und B., sowie aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Bediensteten Sch. vor einem Beamten der Dienstbehörde (Niederschrift im Personalamt I. am 11. Dezember 2018), steht jedoch fest, dass die Beschuldigte die ihr im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Tathandlungen im Großen und Ganzen begangen hat.

Des Weiteren gelangte der erkennende Senat zu der Ansicht, dass die Beschuldigte ihre Dienstpflichten (wie im Einleitungsbeschluss angeführt) vorsätzlich verletzt hat und dass es ihr aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung als Beamtin zumutbar gewesen wäre, sich rechtmäßig zu verhalten.

Was die von der Beschuldigten in einem Lokal vor mehreren anwesenden Lokalgästen getätigten Äußerungen anbelangt, so gelangte der Senat zu der Auffassung, dass diese Aussagen zwar geeignet sind, das Ansehen und den Ruf der Firma „A1 Telekom Austria AG“ zu schädigen, nicht jedoch jenes bzw. jenen von Führungskräften und Bediensteten dieser Firma.

Somit musste die Beschuldigte von letzterem Vorwurf freigesprochen werden.

Bei der Festlegung des Strafausmaßes kommt der Beschuldigten der Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses zu Gute. Dies trifft auch auf den Milderungsgrund der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit zu.

Die Mehrzahl der Tathandlungen muss jedoch als Erschwernisgrund gewertet werden.

Allfällige Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.

Die Beamtin hat durch ihre Handlungen somit schuldhaft gegen Bestimmungen einer firmeninternen Unfallverhütungsvorschrift sowie gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 verstoßen.

 

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und 4. die Entlassung.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtver- letzungen gleichzeitig erkannt wird.

Der Disziplinarsenat kam in seiner eingehenden Beratung zu dem Schluss, dass die Disziplinarstrafe der Geldstrafe einerseits aus spezialpräventiven Gründen zu verhängen ist. Nur durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe, die für die Beschuldigte spürbar unangenehm ist, ist sichergestellt, dass sie sich in Hinkunft rechtmäßig verhält und nicht wieder gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen, die als schwere Pflichtverletzungen einzustufen sind, begeht.

Andererseits war die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Beamtinnen und Beamten künftig von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Was die verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe und deren Höhe anbelangt, so gelangte der Senat zu der Ansicht, dass auch mit einer geringeren Strafe als vom Disziplinaranwalt beantragt (Geldstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsbezügen) das Auslangen gefunden werden kann, weil die Beschuldigte einerseits bereits durch monatliche Kreditraten (laut ihren Angaben insgesamt € 500,-- pro Monat) finanziell belastet ist und sie überdies für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig ist. Des Weiteren ist dem Dienstgeber durch die Tathandlungen der Beschuldigten kein finanzieller Schaden entstanden.

Außerdem hielt der Senat die Verhängung einer höheren Strafe weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen (die Beschuldigte war teilweise geständig) für notwendig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.

Rechtsmittelbelehrung

Da die Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass sie die über sie verhängte Disziplinarstrafe annehme, und da der Disziplinaranwalt einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, ist die Einbringung eines Rechtsmittels gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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