Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
ABGB §276Spruch
W 199 2113688-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.07.2015, Zl. 1 Jv 1605-33/14 p, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG und § 6a Abs. 1 GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 2.9.2009 bestellte das Bezirksgericht Feldkirch (in der Folge: Bezirksgericht) einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für die Beschwerdeführerin für bestimmte Angelegenheiten und erweiterte mit Beschluss vom 23.3.2011 dessen Befugnisbereich. Mit Beschluss vom 2.5.2012 hob es die Sachwalterschaft auf, enthob den Sachwalter von dieser Eigenschaft und ersuchte ihn, einen Schlussbericht für den Zeitraum vom letzten Bericht bis zum Tag der Aufhebung der Sachwalterschaft zu legen und binnen acht Wochen seine Ansprüche nach § 276 ABGB bekanntzugeben. Mit Schlussbericht vom 24.5.2012 legte der (frühere) Sachwalter Rechnung für den Zeitraum vom 8.11.2011 bis zur Aufhebung der Sachwalterschaft und verzeichnete seine Ansprüche.
Mit dem - im dritten Rechtsgang ergangenen - Beschluss vom 10.9.2013 bestätigte das Bezirksgericht den Schlussbericht des Sachwalters vom 24.5.2012 samt schriftlichen Ergänzungen vom 18.12.2012 und vom 6.5.2013 (Spruchpunkt 1), es bestimmte die Ansprüche des Sachwalters iSd § 276 ABGB für den Zeitraum vom 8.11.2011 bis zum 24.5.2012 antragsgemäß (Spruchpunkt 2; dazu gleich) und verpflichtete die Beschwerdeführerin, diesen Betrag binnen 14 Tagen an den ehemaligen Sachwalter zu zahlen (Spruchpunkt 3). Die Ansprüche des Sachwalters bestimmte das Bezirksgericht wie folgt:
"einkommensabhängige Entschädigung: EUR 250,00
vermögensabhängige Entschädigung: EUR 1.900,00
Entgelt: EUR 1.642,50
Gesamt: EUR 3.972,50"
Mit Beschluss vom 5.12.2013 gab das Landesgericht Feldkirch (in der Folge: Landesgericht) als Rekursgericht einem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts keine Folge und bestätigte ihn mit der Maßgabe, dass ein erstgerichtlicher "Zahlensturz" korrigiert werde, weshalb die Gesamtansprüche des Sachwalters nicht mit 3972,50 Euro, sondern mit 3792,50 Euro bestimmt würden. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
2.1.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.3.2014 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens des Präsidenten des Landesgerichtes - der belangten Behörde - die Beschwerdeführerin auf, die im Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen "Gebühren/Kosten" zu zahlen, für welche sie zahlungspflichtig sei, und zwar:
"EntscheidungsG TP 7 lit c Z 2 GGG Entscheidungsgebühr 538,00 EUR
(Beschluss ON 126)1/4, Bemessungsgrundlage: 2.150,00 EUR
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUR
offener Gesamtbetrag 546,00 EUR"
Beim Beschluss ON 126 handelt es sich um den Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.9.2013.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine als "Einspruch" bezeichnete Vorstellung.
2.1.2. Mit Bescheid vom 21.7.2014 gab die belangte Behörde der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 27.3.2014 keine Folge.
2.1.3. Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 14.8.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 1.6.2015, W101 2011146-1/2E, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG statt und behob den Bescheid, da sich die belangte Behörde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG mit der Angelegenheit befasst habe, die Gegenstand des Mandatsbescheides gewesen sei. Daher sei der Zahlungsauftrag vom 27.3.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit sei die belangte Behörde, als sie den Bescheid vom 21.7.2014 erlassen habe, zur Entscheidung im Verfahren über die Vorstellung nicht mehr zuständig gewesen.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, "[a]ufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.6.2015 zu GZ W101 2011146-1/2E" sei der Mandatsbescheid vom 27.3.2014 außer Kraft getreten, und forderte die Beschwerdeführerin auf, folgende Beträge zu überweisen:
"TP 7 lit c Z 2 GGG, 1/4 von EUR 2.150,--
(Entscheidungsgebühr Beschluss ON 126) EUR 538,--
Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG EUR 8,--
Gesamt EUR 546,--"
Begründend gibt sie den Verfahrensgang wieder und führt sodann aus, da gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.6.2015 zwar der Mandatsbescheid vom 27.3.2014 außer Kraft getreten sei, deshalb jedoch nicht res Iudicata vorliege und die belangte Behörde somit nicht gehindert sei, in der Sache neuerlich zu entscheiden, seien die gemäß TP 7 lit. c Z 2 (gemeint: TP 7 Z I lit. c Z 2) GGG zu entrichtende Entscheidungsgebühr von 538 Euro (einem Viertel der Entschädigung) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6 (gemeint: § 6a) des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro, sohin ein Gesamtbetrag von 546 Euro, an die Beschwerdeführerin vorzuschreiben, da sie gemäß § 23 Abs. 2 GGG hiezu verpflichtet sei.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.7.2015 persönlich zugestellt.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 17.8.2015 bei der belangten Behörde einlangte und daher offenbar fristgerecht erhoben worden ist (der Briefumschlag ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden). Darin bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Sachwalterschaft zu Recht verfügt worden sei, und leitet daraus ab, dass ihr die Gebühren zu Unrecht vorgeschrieben würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Die Feststellungen über den Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.9.2013 stützen sich auf diesen Beschluss, den das Bezirksgericht dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund von dessen Ersuchen am 3.11.2015 übermittelt hat, ebenso die Feststellungen über den Verfahrensgang, der diesem Beschluss vorausging. Die Feststellung zur Rechtskraft dieses Beschlusses und zur Korrektur durch das Landesgericht stützen sich auf ein Schreiben des Bezirksgerichts vom 16.12.2015, in dem diese Umstände dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt worden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Die von der belangten Behörde angewandte TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG lautete im relevanten Zeitraum (in der Spalte "Gegenstand"):
"Entscheidungen [...] über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG)"
TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG entsprach in der Spalte "Höhe der Gebühren" der Ausdruck "ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 74 Euro".
Diese Fassung hatte TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG durch Art. 8 Z 4 Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 BGBl. I 75 (in der Folge: FamRÄG 2009) erhalten. Gemäß Art. VI Z 36 GGG idF des Art. 8 Z 7 FamRÄG 2009 trat diese Fassung der TP 7 GGG mit 1.7.2009 in Kraft; TP 7 in dieser Fassung war auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2009 ergingen.
Durch Art. I Z 7 lit. a V BGBl. II 242/2011 wurde der Betrag von 74 Euro in der Spalte "Höhe der Gebühren" auf 78 Euro angehoben ("ersetzt"). Diese Verordnung trat gemäß ihrem Art. II am 1.8.2011 in Kraft und war auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2011 begründet wurde.
Die weitere Änderung der TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG (durch Art. 1 Z 19 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 [in der Folge: GGN 2014]), ihre Neufassung (durch Art. 1 Z 40 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156) und ihre weitere Änderung (durch Art. 15 Z 1 des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes BGBl. I 59/2017 [in der Folge: 2. ErwSchG]) sowie die Anhebungen des Betrages in der Spalte "Höhe der Gebühren" (durch Art. I Z 10 lit. a V BGBl. II 280/2013 und durch Art. I Z 10 lit. a V BGBl. II 152/2017) sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil diese Vorschriften erst nach der Entstehung des Gebührenanspruches in Kraft getreten sind und die Übergangsvorschriften nicht vorsehen, dass sie auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden wären. Der in der Spalte "Höhe der Gebühren" genannte Euro-Betrag ist überdies ein Mindestbetrag, der im vorliegenden Fall jedenfalls überschritten wird.
1.2. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet:
"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 GGN 2014 wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
1.3. § 276 ABGB steht unter der Überschrift "Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz" und lautete im relevanten Zeitraum:
"Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.
(2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
(3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre."
Diese Fassung hatte § 276 ABGB durch Art. I Z 9 Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 BGBl. I 92 (in der Folge: SWRÄG 2006) erhalten. Gemäß Art. X § 3 SWRÄG 2006 trat diese Fassung mit 1.7.2007 in Kraft.
§ 276 ABGB wurde durch Art. 1 Z 55 des 2. ErwSchG neu gefasst. Diese Neufassung trat gemäß § 1503 Abs. 9 Z 1 ABGB idF des Art. 1 Z 70 des 2. ErwSchG am 1.7.2018 in Kraft und ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Auch aus § 1503 Abs. 9 Z 13 ABGB ergibt sich nichts anderes.
1.4. Die §§ 134 und 136 bis 138 des Außerstreitgesetzes BGBl. I 111/2003 (in der Folge: AußStrG) lauteten im relevanten Zeitraum wie folgt:
"Pflegschaftsrechnung
§ 134. Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.
Inhalt und Beilagen der Rechnung
§ 136. (1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.
(2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbewahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 135 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstandes am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.
Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
§ 137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.
(2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.
(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
§ 138. (1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
(3) Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird."
Alle diese Vorschriften galten in der Stammfassung des AußStrG. §§ 136 und 138 AußStrG wurden seither durch Art. 6 Z 24 und 27 bis 29 des 2. ErwSchG geändert, § 137 AußStrG durch Art. 6 Z 25 und 26 des 2. ErwSchG und durch Art. 5 Z 10 des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz BGBl. I 58/2018 (in der Folge: ErwSchAG-Justiz). Die Änderungen durch das 2. ErwSchG traten gemäß § 207m Abs. 1 AußStrG idF des Art. 6 Z 36 des 2. ErwSchG am 1.7.2018 in Kraft. Die Änderung durch das ErwSchAG-Justiz trat gemäß § 207o AußStrG idF des Art. 5 Z 17 ErwSchAG-Justiz am 1.8.2018 in Kraft. Diese Änderungen sind somit für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
2. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 10.9.2013 wurden dem seinerzeitigen Sachwalter eine einkommensabhängige Entschädigung von 250 Euro und eine vermögensabhängige Entschädigung von 1900 Euro, insgesamt somit eine Entschädigung von 2150 Euro, zuerkannt. Dabei handelt es sich offenbar um eine Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung, wie sie TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG erwähnt. Nach dieser Bestimmung war dafür eine Gebühr von einem "Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 74 Euro", zu entrichten. (Dieser Betrag von 74 Euro wurde durch die V BGBl. II 242/2011 auf 78 Euro angehoben.) Bemessungsgrundlage dafür sind die genannten 2150 Euro, ein Viertel davon sind 537,50 Euro. Der Ausdruck "Viertel" in TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG ist zwar nicht ausdrücklich als Prozent- oder Promillesatz formuliert, dennoch handelt es sich dabei um eine "Hundertsatzgebühr", weil nach § 1 Abs. 2 GGG die Gebühren "entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren" sind. Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden. Somit ergibt sich eine Gebühr von 538 Euro. Genau dieser Betrag ist mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden, der daher zu Recht ergangen ist.
Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Entschädigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2113688.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019