TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 I406 2106207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1

Spruch

I406 2106207-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX StA. Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2013 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2013 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

IV. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 13.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der LPD Wien am selben Tag den im Spruch genannten Namen an. Er sei am XXXX, Tunesien, geboren, tunesischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und habe im Geburtsort sieben Jahre die Grundschule besucht; er habe zuletzt gemeinsam mit seinem Bruder einen Supermarkt geführt. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat gab er seine Eltern und seine fünf Geschwister an. In Italien lebe auch ein Bruder sowie seine Tochter und die Kindsmutter. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Im Jahr 1987 habe ich der Polizei in XXXX verraten, wo sich drei Islamisten aufhalten. Diese drei Personen waren mit mir verwandt. Einer ist mein Cousin väterlicherseits namens M. M., die anderen beiden sind entfernte Verwandte namens A. A. G. und H.. Es gab zu dieser Zeit keine Probleme, weil ich von der Polizei in XXXX beschützt wurde. Vor meiner ersten Ausreise im Jahr 1989 teilte mir mein Cousin väterlicherseits R. M. mit, dass die Familie der drei Islamisten erfahren haben, dass ich diese Leute an die Polizei verraten habe. Der R. M. riet mir, Tunesien zu erlassen. Zu dieser Zeit gab es noch keine Drohung von diesen Leuten. Im Jahr 1990 reiste ich von Italien nach Tunesien auf Urlaub zurück. Ich fühlte mich aber dort nicht wohl, da ich ständig das Gefühl hatte, verfolgt zu werden. Mein Cousin R. teilte mir damals auch mit, dass die Familien der drei es immer noch nicht vergessen hätten, dass ich ihre Söhne verraten habe. Es ist sonst nichts mehr passiert. Aber jetzt habe ich jedoch viel mehr Angst, weil ich früher von der tunesischen Polizei beschützt wurde. Jetzt sind aber die Islamisten an der Macht und ich habe Angst, dass ich von der Polizei keinen Schutz mehr erwarten kann und von den Familien der drei Islamisten mit Racheakten zu rechnen habe. Das sind meine einzigen Fluchtgründe. Damals hatte ich seitens der Regierung auch mit keinen Sanktionen zu rechnen. Ich war auch nie Mitglied einer Partei und hatte auch keine religiösen Probleme. Andere Gründe habe ich nicht vorzubringen. Er verneinte die Frage, ob er wisse, was mit den drei islamistischen Verwandten passiert sei, ob sie verurteilt oder in Haft genommen worden seien.

3. Mit Bescheid vom 18.06.2013, Zahl XXXX wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Am 07.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag.

5. Bei der Erstbefragung "Folgeantrag" durch ein Organ der LPD Niederösterreich Wien am 08.11.2013 gab der Beschwerdeführer befragt nach neuen Fluchtgründen an, dass er die im ersten Verfahren angegebenen Gründe im vollen Umfang aufrecht halte. Weiters gäbe es Unruhen und Bombenexplosionen in Tunesien und er habe dort keine Unterkunft und Beschäftigung. Sein Schicksal sei daher ungewiss.

6. Am 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vor der säumigen Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt nach neuen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe vom ersten Antrag noch aufrecht seien. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2013 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

7. Am 15.11.2013 langte bei der säumigen Behörde eine schriftliche Mitteilung des Beschwerdeführers ein, wonach er eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien beabsichtige.

8. Am 19.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der säumigen Behörde einvernommen. Befragt nach der vom Beschwerdeführer am 14.11.2013 übernommenen Verfahrensanordnung, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.

9. Mit Schreiben vom 03.04.2014 teilte der Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Rechtsberatung mit, dass er beabsichtige, Österreich zu verlassen und er damit einverstanden sei, dass sein Asylverfahren als gegenstandslos erklärt werde.

10. Mit Schreiben vom 10.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Verfahrens.

11. Mit Eingabe vom 11.12.2014 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 07.11.2013 einen Asylantrag gestellt, der bislang nicht behandelt worden sei.

12. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 legte die säumigen Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, I406 2106207-1/4E, wurde die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.07.2017, Ra 2017/01/0052-5 wurde der Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

15. Mit Schreiben vom 04.06.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung, Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

16. Mit Schreiben vom 06.12.2018 beantwortete der Beschwerdeführer den ihm übermittelten Fragenkatalog. Er habe keine Angehörigen in Österreich und führe er mit keiner anderen Person ein Familienleben in Österreich, jedoch lebe ein Bruder von ihm in Frankreich und habe er auch einen Cousin in Italien. Er lebe von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sei gesund. Er habe in Österreich bislang noch nicht gearbeitet, er könne jedoch, wenn er eine Arbeitserlaubnis habe, bei einem Freund in einem Eissalon arbeiten. Weiters habe er sich diesen Herbst beim Verein XXXX für eine ehrenamtliche Arbeit angemeldet, jedoch habe er bis jetzt noch keine Möglichkeit bekommen, diese zu beginnen. Bevor er Tunesien verlassen habe, habe er ausschließlich von Hilfsarbeiten gelebt. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei:

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Anmeldebestätigung eines Deutschkurses A1 von 06.11.2017 bis 23.03.2018

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Anmeldung zum Infoabend beim Verein XXXX

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Sozialbericht des Flüchtlingshaus XXXX

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Anmeldebestätigung eines Deutschkurses B1 vom 19.11.2018 bis 22.02.2019

-

ÖSD A1 Zertifikat - "Gut bestanden"- vom 02.03.2018

-

ÖSD Integrationsprüfung A2 - "bestanden" vom 28.09.2018

17. Am 18.12.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Anlässlich der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte:

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eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses B1

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zwei Einstellungszusagen

-

einen italienischen Versicherungsdatenauszug

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, ledig, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat und war dort in der Tourismusbranche und im Handel tätig. Er verfügt zwar über keine Berufsausbildung, jedoch besteht kein Hindernis für den Beschwerdeführer, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat viele familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien. In Österreich verfügt er über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer legte eine Deutschprüfung auf A2-Niveau ab, besucht derzeit einen Deutschkurs für das Niveau B1 und ist derzeit um ehrenamtliche Arbeit bemüht, jedoch konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer war von 1990 bis 2008 in Italien sozialversichert und ging er zeitweise einer Arbeit nach. Er verfügt in Italien - abgesehen von einem Cousin- über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 08.08.2014 RK 08.08.2014

§§ 83 (1), 84 (1) StGB

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 29.06.2014

Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 08.08.2014

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXXvom 23.10.2015

02) LG XXXX vom 23.10.2015 RK 23.10.2015

§ 15 StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 28.07.2015

Freiheitsstrafe 3 Monate

Vollzugsdatum 28.10.2015

1.2. Zum Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 18.06.2013, Zahl XXXX wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 07.11.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2013 und am 19.11.2013 vor der säumigen Behörde niederschriftlich einvernommen.

Mit Eingabe vom 11.12.2014 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Am 18.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

In seinem ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 1989 drei entfernte Verwandte von ihm aufgrund ihre politischen Tätigkeit bei der Polizei angezeigt habe. Er sei im Jahre 1990 aus Tunesien ausgereist und befürchte bei einer Rückkehr mit einem Racheakt der Familie dieser drei Personen und würde ihn die tunesische Polizei nicht schützen können.

Der Beschwerdeführer gab in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren, sowohl vor der säumigen Behörde am 14.11.2013 und am 19.11.2013 als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2018, dieselben Fluchtgründe wie im Erstverfahren an.

Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Stand 15.10.2018) wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Dahingehend wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet. Auch wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2018 nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Er ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Situation in Tunesien stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage

Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die Revolution vom 14.1.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali hatte zu einer Phase des politischen Übergangs geführt. Ferner betont die Verfassung den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Die Verfassung sieht ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem sowohl der Präsident der Republik als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden. Die Mitglieder der Regierung werden vom Präsidenten ernannt und benötigen darüber hinaus das Vertrauen des Parlaments. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen (AA 10.2017a). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert, als auch den Schutz des Sakralen festschreibt (GIZ 6.2018a).

Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 konnte die säkulare Partei Nidaa Tounes mit 86 Sitzen vor der islamisch-konservativen Ennahdha mit 69 Sitzen (von insgesamt 217) für sich entscheiden (AA 10.2017a; vgl. GIZ 6.2018a). Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich am 21.12.2014 (Stichwahl) der Gründer der Nidaa Tounes und Übergangspremierminister von 2011 Beji Caid Essebsi gegen Übergangspräsident Moncef Marzouki durch (GIZ 6.2018a).

Aus den freien und fairen Parlamentswahlen 2014 ging eine seit 2015 regierende große Koalition unter Führung der säkular-konservativen Partei Nidaa Tounes sowie der islamischen Partei Ennahdha hervor. Seit 2016 ist eine "Regierung der nationalen Einheit" unter Premierminister Youssef Chahed (Nidaa Tounes) im Amt, die 2017 einer durchgreifenden Umbildung unterzogen wurde. Ihr Regierungsprogramm ist im sogenannten "Pakt von Karthago" niedergelegt, der von neun Parteien sowie dem Arbeitgeberverband (UTICA), dem Gewerkschaftsbund (UGTT) und dem Verband der Bauern und Fischer (UTAP) unterzeichnet wurde (AA 10.2017a).

Nach zähen Verhandlungen bildete Nidaa Tounes im Februar 2015 eine Koalitionsregierung mit Vertretern der wirtschaftsliberalen Partei Afek Tounes, der populistischen UPL und Ennahdha. Regierungschef war bis Juli 2016 der parteilose Habib Essid. Nach Druck durch Staatspräsident Essebsi, der kritisierte, dass die Regierung nicht effizient arbeite, stellte er die Vertrauensfrage, die er am 30.6.2016 verlor (GIZ 6.2018a). Seit 2016 ist eine "Regierung der nationalen Einheit" unter Premierminister Youssef Chahed (Nidaa Tounes) im Amt, die 2017 einer durchgreifenden Umbildung unterzogen wurde (AA 10.2017a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Tunesien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/-/219068, Zugriff 9.10.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.10.2018

Sicherheitslage

Die von der Regierung Essid als auch der Regierung Chahed angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampf bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde, blieben der Großraum Tunis sowie touristische Anlagen von gezielten Terroranschlägen verschont. Dies mag auch an dem intensiven und konsequenten Vorgehen der Sicherheitskräfte liegen. Dennoch wurde durch den schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesisch-libysche Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 ein neues Kapitel der Gefährdung aufgeschlagen. Hier konnten die Sicherheitskräfte, insbesondere das Militär, den Angriff durch vermutlich ca. 100 vermeintliche IS-Kämpfer binnen kurzer Zeit niederschlagen. Dies zeigt, dass die Sicherheitskräfte sehr entschlossen gegen die latente und weiterhin präsente Gefährdung vorgehen (AA 23.4.2018).

Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile (BMEIA 9.10.2018). Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur - Douz - Ksar Ghilane - Tataouine - Zarzis . Die militärische Sperrzone im Süden ist unbedingt zu beachten und darf außer mit Sondergenehmigung der Sicherheitsbehörden nicht bereist werden (BMEIA 9.10.2018; vgl. AA 9.10.2018). Mit gewaltsamen Aktionen von Terrororganisationen ist zu rechnen.. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt. Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) im Rest des Landes - bis auf die Touristenzonen (BMEIA 9.10.2018).

Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand wurde erneut bis zum 6.11.2018 verlängert. Begründet wird dies mit den Erfordernissen der Terrorismusbekämpfung und der organisierten Kriminalität. Dazu ist anzumerken, dass der Ausnahmezustand - auch wenn er den Sicherheitskräften weitreichendere Prärogative einräumt - auf das tägliche Leben keine bemerkbaren Auswirkungen hat und im öffentlichen Leben kaum wahrgenommen wird (ÖB 16.10.2018). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Gebirgsregionen nahe der algerischen Grenze, im Bereich von El Aioun bis Kasserine aufgrund von möglichen bewaffneten Auseinandersetzungen mit dort operierenden Terrorgruppen ab. Im Westen des Landes ist jenseits der Hauptverkehrsrouten generell besondere Vorsicht anzuraten. Aufgrund der weiterhin angespannten Lage, wird bei Reisen in die Stadt und die Region um Ben Guerdane zu besonderer Vorsicht geraten (AA 9.10.2018).

Aufgrund sozial-ökonomisch bedingter Protestbewegungen war es 2017 schon in den Regionen um Tataouine und Kebili im Süden des Landes zu spontanen Straßenblockaden und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen (AA 9.10.2018).

Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge der Infiltration aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrenden Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mithilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurde die Grenzkontrolle drastisch erhöht (ÖB 10.2017). Neben dem IS sind weiterhin Gruppen aktiv, die Al Qaida, oder anderen extremistisch-islamistischen Ideologien angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert. Dennoch sind die Sicherheitskräfte auch hier bemüht, die Situation zunehmend unter Kontrolle zu bringen, wobei das Gelände den Terrorzellen gute Rückzugsmöglichkeiten bietet. Die Sicherheitslage in Libyen verfolgt die tunesische Regierung mit großer Sorge. Die Sicherheitskräfte an der Grenze zu Libyen, einschließlich Militär, wurden daher erheblich verstärkt (AA 23.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf.

Zugriff 28.9.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (28.9.2018): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 28.9.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.10.2018): Tunesien - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 9.10.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (10.2017): Asylländerbericht Tunesien

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ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (16.10.2018): Auskunft via Mail vom 16.10.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, AA 23.4.2018). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Allerdings schreitet die Justizreform seit der Revolution nur langsam voran (FH 1.2018; vgl. AA 23.4.2018). Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst aufnehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen; bislang wacht eine provisorische Instanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem Inkrafttreten (AA 23.4.2018).

Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank, und aufeinander folgende Regierungen versuchen regelmäßig, die Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden im Oktober 2016 von Tausenden von Juristen gewählt. Das Gericht, das die Verfassungsmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen bewerten soll, wurde jedoch weder eingerichtet noch formell ernannt (FH 1.2018).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Gemäß Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 20.4.2018).

Der bereits mehrfach verlängerte Ausnahmezustand, der im Jahr 2015 verhängt worden war, gibt der Polizei ein breites Mandat für Verhaftungen und Inhaftierungen bei sicherheits- oder terrorismusbezogenen Verdachtsfällen (FH 1.2018; vgl. ÖB 10.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf.

Zugriff 9.10.2018

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426446.html, Zugriff 9.10.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (10.2017): Asylländerbericht Tunesien

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/1430358.html, Zugriff 9.10.2018

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es gemäß NGOs vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018a). Es mangelt an effektiven Strafverfolgungs- und Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte, und diesbezügliche interne Untersuchungen sind von einem Mangel an Transparenz geprägt (USDOS 20.4.2018).

Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden umgesetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen, es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 23.4.2018).

Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. So besagen Umfragen aus September 2016, dass 98,5% der Bevölkerung Vertrauen in die Armee haben. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 23.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf.

Zugriff 9.10.2018

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a):

Tunesien, Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.10.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/1430358.html, Zugriff 9.10.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen "Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter". Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs (AA 23.4.2018).

Auch wenn NGOs in den vergangenen Jahren einen Rückgang an Folterfällen festgestellt haben, so gibt es weiterhin glaubwürdige Berichte über Misshandlungen von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Es gab Berichte über Folter und andere Misshandlungen, ohne dass die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wurden (AI 22.2.2018). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 23.4.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf.

Zugriff 3.10.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Tunisia„ http://www.ecoi.net/local_link/336537/479211_de.html, Zugriff 3.10.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/1430358.html, Zugriff 3.10.2018

Korruption

Tunesien nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International (2017) Platz 74 von 180 ein (TI 21.2.2018). Das Land schneidet nach dem Umbruch 2011 schlechter ab als noch unter Ben Ali. Vor allem die sogenannte kleine Korruption hat seitdem zugenommen. Im Alltag sind insbesondere Verkehrsdelikte und Verwaltungsangelegenheiten von Korruption betroffen, wo oft bestochen wird, um Verfahren zu beschleunigen oder Strafzetteln zu entgehen (GIZ 6.2018a). Die Korruption bestimmt den sozialen Alltag von der banalen Bestechung eines Polizisten, bis zur Einschulung der Kinder in eine gut beleumundete Schule oder der Vergabe schlechter Schulnoten durch Lehrer/innen, die sich durch Nachhilfestunden ihr Gehalt aufbessern (ÖB 10.2017).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat einige Vorkehrungen getroffen, um diese Gesetze umzusetzen, obwohl sie nicht immer wirksam sind. So hat die Regierung unter der Leitung des Premierministers z.B. eine Antikorruptionskampagne gestartet (USDOS 20.4.2018). Die Instanz zur Korruptionsbekämpfung sensibilisiert für das Thema und übergibt regelmäßig mutmaßliche Korruptionsfälle an die Justiz, wo diese jedoch nicht prioritär behandelt werden. Ende Mai 2017 hat die Regierung eine Kampagne gegen korrupte Geschäftsleute gestartet (GIZ 6.2018a). Eine Reihe von Verhaftungen und Ermittlungen richteten sich auch gegen Politiker, Journalisten, Polizisten und Zollbeamte. Zu den Vorwürfen gehörten Veruntreuung, Betrug und die Annahme von Bestechungsgeldern (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a):

Tunesien, Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 28.9.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (10.2017): Asylländerbericht Tunesien

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TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 28.9.2018

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/1430358.html, Zugriff 28.9.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 23.4.2018). Die seit der Revolution sehr aktiv gewordene Zivilgesellschaft trägt ihren Beitrag zur Anprangerung und Bekämpfung von Missständen bei, hat jedoch noch nicht genügend Einfluss auch tatsächlich spürbare Änderungen in Richtung mehr Respekt von bürgerlichen Rechten und Freiheiten herbeizuführen (ÖB 10.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf.

Zugriff 3.10.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (10.2017): Asylländerbericht Tunesien

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/1430358.html, Zugriff 3.10.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die tunesische Armee (Forces Armees Tunisiens, FAT) besteht aus den Landstreitkräften, der Marine und der Luftwaffe. Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 26.9.2018; vgl. ÖB 10.2017, AA 23.4.2018).

Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen (AA 23.4.2018). Tunesien verfügt über eine "selektive" Wehrpflicht, was de facto bedeutet, dass die Mehrheit der Wehrpflichtigen nur einen einmonatigen Wehrdienst leisten und sich mittels Sondersteuer von den übrigen 11 Monaten befreien. Das Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen vor: so sind junge Männer in Ausbildung, Familienerhalter, über 30jährige, rechtmäßig sich im Ausland Aufhaltende, u.a. vom Wehrdienst befreit. Gehaltsbezieher können sich vom Wehrdienst befreien indem sie einen Teil Ihres Bezugs zugunsten der Sozialkassen der Armee abführen. Die aktuelle Sicherheitslage hat zu einer grundlegenden Änderung des verpflichtenden Wehrdienstes geführt: de facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. (ÖB 10.2017).

Zum 1.7.2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes. Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt (AA 23.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (23.4.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432981/4598_1526980268_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-tunesien-stand-dezember-2017-23-04-2018.pdf, Zugriff 2.10.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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