Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2150898-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne TICHY-SCHERLACHER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 26.01.2017, Zl. Pers 9-W-482/44, betreffend Rezertifizierung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 als Sachverständiger in die von der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in den Fachgebieten 72.60 und 72.90 bis zum 31.12.2001 befristet eingetragen.
Aufgrund von rechtzeitig gestellten Rezertifizierungsanträgen des Beschwerdeführers verlängerte die belangte Behörde die Eintragung (nunmehr hinsichtlich der Fachgebiete 72.01 und 72.60) bis 31.12.2011 und bis 31.12.2016.
2. Mit Eingabe vom 30.07.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht einen Antrag auf Rezertifizierung (Verlängerung seiner Eintragung) gemäß § 6 Abs. 2 SDG (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz). Der Beschwerdeführer nannte zum Nachweis seiner Tätigkeit als Sachverständiger 24 Gerichtsverfahren und legte drei Privatgutachten vor. Zum Nachweis seiner Fortbildungsaktivitäten brachte er seinen Bildungspass in Vorlage.
Die belangte Behörde leitete zu den Voraussetzungen der beantragten Rezertifizierung ein Ermittlungsverfahren ein, im Zuge dessen sie in Stellungnahmen von Richterinnen und Richtern über die Eignung des Beschwerdeführers als Sachverständiger im Sinn des § 6 SDG (aus dem Jahr 2011) Einsicht nahm und weitere Stellungnahmen von Richterinnen und Richtern einholte. Aus den eingeholten Stellungnahmen (vom 03.08.2016, 10.08.2016, 23.08.2016) ergab sich die nicht rechtzeitige Gutachtenserstellung durch den Beschwerdeführer - eine als geringfügig angesehene Verspätung von zwei Monaten sowie zwei erhebliche Verspätungen von sechs bzw. sieben Monaten - , im Übrigen aber, dass die Befundaufnahmen ordnungsgemäß erfolgt und die Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und richtig gewesen seien sowie dass der Beschwerdeführer als Sachverständiger wieder bestellt werden würde.
Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer im Zuge einer Vernehmung am 10.10.20116 damit, dass nach Auskünften von Richterinnen und Richtern seine Gutachten entweder geringfügig oder erheblich verspätet gewesen wären. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er - angesprochen auf eine sechsmonatige Verspätung im Verfahren zu XXXX (vormals XXXX) - zugebe, dies auf die leichte Schulter genommen zu haben, aber Besserung gelobe. Als weitere Vorgehensweise wurde vereinbart, dass noch ein weiterer Akt, XXXX, ebenfalls wegen der Frage der verspätet erstellten Gutachten, beigeschafft werde.
Nach Beischaffung dieses Aktes sowie eines weiteren Aktes, XXXX, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs mit, aus den beiden beigeschafften Akten sei ersichtlich, dass er die Gutachten trotz mehrfacher Urgenzen erheblich verspätet, nämlich um sieben bzw. um zwei Monate, vorgelegt habe.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2016 nahm der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass er einräumte, der Pünktlichkeit nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt zu haben, und dass er im Falle weiterer Beauftragungen auf die vorgegebenen Fristen achten werde. Der Beschwerdeführer wies auf das Sanierungsverfahren eines Unternehmens, auf Stress und gesundheitliche Probleme in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 bis ca. Juni 2011 sowie auf private, familiäre Beanspruchung hin, wollte dies aber nicht als Ausrede oder Entschuldigung verstanden wissen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab.
Sie stellte - beruhend auf angeführte Urkunden, Gerichtsakten und Aussagen des Beschwerdeführers - folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer habe laufend Gutachten in Gerichtsverfahren erstattet, die inhaltlich nicht beanstandet worden seien. Mehrfach (vor allem in den Stellungnahmen aus 2011) sei geäußert worden, dass das jeweilige Gutachten einwandfrei nachvollziehbar und/oder ausgezeichnet sei und der Sachverständige gerne wieder bestellt werde. Es hätten sich aber bereits 2011 Hinweise auf geringfügige bis erhebliche Verspätungen (XXXX BG XXXX) gefunden. In den Stellungnahmen im August 2016 seien jedoch drei, davon zwei besonders gravierende Verspätungen angeführt.
Im Verfahren XXXX (vormals XXXX) BG XXXX sei dem Sachverständigen ein Gutachten binnen sechs Wochen (damaliges Fristende ca. 10.10.2010 aufgetragen worden. Nach zweimaliger Urgenz habe der Sachverständige um Fristerstreckung bis 23.01.2011 angesucht. Der Richter habe danach neuerlich urgieren müssen. Das Gutachten sei erst am 10.04.2011 mit sechsmonatiger Verspätung erstattet worden.
Im Verfahren XXXX BG XXXX sei der Sachverständige am 10.09.2010 beauftragt worden, binnen sechs Wochen einen Befund zu erstellen (Zustellung 14.09.2010); Fristende: 27.10.2010. Der Richter habe am 03.03.2011 urgiert und ein Fristende mit 01.04.2011 gesetzt. Am 04.05.2011 sei mit dem Sachverständigen telefoniert worden. Er habe um eine Frist bis 06.05.2011 gebeten. Es habe ein neuerliches Telefonat mit dem Sachverständigen am 13.05.2011 gegeben. Am 16.05.2011 sei der Befund mit siebenmonatiger Verspätung eingelangt.
Im Verfahren XXXX BG XXXX sei der Sachverständige mit Beschluss vom 20.07.2012 bestellt worden, Befund und Gutachten binnen zehn Wochen zu erstatten. Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses am 24.07.2012 habe die Frist am 10.10.2012 geendet. Zu Fristende sei urgiert und aufgetragen worden, das Gutachten binnen 14 Tagen zu erstatten. Am 02.11.2012 habe die zuständige Richterin telefonisch urgiert. Der Sachverständige habe mit Schreiben vom 06.11.2012 um Fristerstreckung bis 16.11.2012 ersucht. Am 03.12.2012 habe die Richterin neuerlich telefonisch urgiert. Der Sachverständige habe die Fertigstellung bis 10.12.2012 zugesagt. An diesem Tag sei das Gutachten mit zweimonatiger Verspätung eingelangt.
Der Sachverständige sei am 10.05.2010 an einer Netzhautablösung am rechten Auge erkrankt. Die Operation sei zwar erfolgreich verlaufen. Infolge von Komplikationen (Entzündungen) sei er aber erst im November 2010 wieder gesund geworden.
Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 24.11.2016 als weitere Umstände für die verspätete Übermittlung von Gutachten angeführt, dass die C.- GmbH. ein Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung angemeldet habe und er als gewerberechtlicher Geschäftsführer an der Ausarbeitung eines tauglichen Sanierungskonzeptes bereits mit Ende Jänner 2011 sehr stark involviert gewesen sei. Beim Verfahren des BG XXXX sei der Bestellungsbeschluss in der letzten Juliwoche 2012 zugegangen. Wegen der Urlaube der Parteien bzw. Vertreter habe sich die Befundaufnahme stark verzögert. Danach habe er einen länger geplanten und gebuchten Urlaub konsumiert, sodass ihm für die Ausarbeitung des Gutachtens nur zwei Wochen zur Verfügung gestanden seien. Hierzu sei dann eine Geburt der zweiten Enkeltochter gekommen, die nicht planmäßig verlaufen sei, und der Umstand, dass er als Großvater für unzählige Wege, Besorgungen und Interventionen sehr stark in Anspruch genommen worden sei.
Der Sachverständige führe nach wie vor sein eigenes Büro. Nach seiner Darstellung sei er hauptsächlich mit Bauüberwachung, Baukoordination befasst und erstelle Gutachten und Stellungnahmen. Die Feuchtigkeit von Mauerwerken, deren Ursache und Schimmelbildung bilde seinen fachlichen Schwerpunkt. Bei der C.- GmbH. sei er gewerberechtlicher Geschäftsführer. Der Sachverständige bilde sich sehr rege und einschlägig fort.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Eintragungsvoraussetzung der "Vertrauenswürdigkeit" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG auch im Fall der Rezertifizierung vorliegen müsse. § 10 Abs. 1 Z 3 SDG sei ein Tatbestand für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft sei, wenn der Sachverständige wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögere. Wären die massiven Verzögerungen (die in allen drei vom Beschwerdeführer im Rezertifizierungsantrag genannten Verfahren aufgetreten seien) der belangten Behörde schon früher bekannt gewesen, so wäre dem Beschwerdeführer die Sachverständigeneigenschaft zu entziehen gewesen. Dieser Umstand (die massiven Verzögerungen) sei (seien) daher bei der Rezertifizierung im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. Angesichts der wiederholten und trotz der intensiven Urgenzen eingetretenen gravierenden Verzögerungen bei der Herstellung von Befund oder von Gutachten bestünden Zweifel am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen. Ein sorgfältiges Vorgehen erfordere nicht nur, ein Gutachten zeitgerecht zu erstellen, sondern einen Gutachtensauftrag zu übernehmen, wenn (etwa in Folge einer Erkrankung) zweifelhaft sei, den Gutachtensauftrag rechtzeitig erfüllen zu können. Wegen der manifestierten wiederholten Verzögerung von gerichtlichen Gutachtensaufträgen sei die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben. Es fehle somit an einer der Voraussetzungen für die Verlängerung der Eintragung.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus, seine Eintragung sei zuletzt bis zum 31.12.2016 befristet gewesen. Zuvor sei er für die Periode 01.01.2012 bis 31.12.2016 rezertifiziert gewesen. Die im Bescheid angeführten zugestandenen Verspätungen hätten sich vor dem Zeitraum der beschwerdegegenständlichen Rezertifizierung zugetragen. Hinsichtlich des Verfahrens XXXX müsse es sich um das Verfahren XXXX handeln und werde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass in diesem Fall die Erstellung eines Befundes über den Zustand eines Objektes zu den Zeitpunkten 2003, 2008 und 2009 verlangt gewesen sei, weshalb über die übliche Befundaufnahme hinaus besondere Erhebungen erforderlich gewesen wären. Ungeachtet dessen seien die Verspätungen in den Verfahren XXXX (vormals XXXX) sowie XXXX einer Rezertifizierung per 01.01.2012 (bis 31.12.2016) nicht entgegengestanden. Er habe diese Verspätungen aufgrund besonderer privater und beruflicher Umstände auch umfassend und eindeutig in seiner Stellungnahme vom 24.11.2016 aufklären können, sodass damit gewährleitet (gewesen) sei, dass solche Umstände nicht mehr eintreten. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt sei sohin eine einzige Verspätung, in dem Verfahren XXXX BG XXXX von zwei Monaten, aufgetreten. Diese Verspätung liege ebenfalls bereits, gemessen an der Antragstellung, vier Jahre zurück. Obwohl er seitdem, jedenfalls bis Ende 2016, weiterhin als Sachverständiger tätig gewesen sei, hätten ihm weitere Versäumnisse nicht vorgeworfen werden können. Die Verzögerung von zwei Monaten sei zwar nicht unbeachtlich, sie sei aber auch erklärbar bzw. sei diese in seiner Stellungnahme auch erklärt worden und rechtfertige keine Verweigerung der Verlängerung der Eintragung. Durch die einzige in dem zuletzt maßgeblichen Zeitraum festgestellte Verspätung sei das Tatbestandsmerkmal des § 10 SDG einer "wiederholten" Verfehlung nicht verwirklicht und sei diese Verzögerung nicht so gravierend, dass diese eine Versagung der Rezertifizierung rechtfertigen könne.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)/Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zur Sache:
3.3.1. Rechtslage:
3.3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten:
"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers."
Befristung des Eintrags
§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der oder die Sachverständige seit der Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Ist die Eignung der oder des Sachverständigen dem Entscheidungsorgan nicht ohnehin - besonders wegen der häufigen Heranziehung in Gerichtsverfahren - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die von der oder dem Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung der oder des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten, zu übermitteln. Das Entscheidungsorgan hat auf Grund der vorgelegten Berichte und der Nachweise über die Fortbildung die weitere Eignung der oder des Sachverständigen zu prüfen. Für diese Prüfung kann das Entscheidungsorgan weitere Ermittlungen anstellen und eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
(4) Ist ein Sachverständiger in mehrere Fachgebiete eingetragen, so kann das Entscheidungsorgan in dem über einen Antrag nach Abs. 1 geführten Verfahren auch über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete entscheiden, sofern sich der Sachverständige nicht dagegen ausspricht. Die Verlängerung der Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gilt diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete.
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung.
3.3.1.2. Die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."
Gemäß § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.3.2. Ausgehend vom dargestellten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt und der angeführten Rechtslage liegen im vorliegenden Fall besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor:
Beschwerdegegenständlich wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (die Rezertifizierung) abgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde die "Vertrauenswürdigkeit" des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind bei Beurteilung, ob die begehrte Verlängerung der Eintragung erfolgen kann, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a zu prüfen und stellt gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG die "Vertrauenswürdigkeit" eine solche Voraussetzung dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen).
Ein Fehlverhalten eines Sachverständigen, die vom Gericht festgesetzte Frist für die Erstattung von Gutachten/Befunden wiederholt nicht einzuhalten bzw. massiv zu überschreiten, kann - abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles und insbesondere im Fall der Verwirklichung des Entziehungsgrundes der wiederholten ungebührlichen Verzögerung bei der Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 SDG - als geeignet angesehen werden, Zweifel an der Voraussetzung der "Vertrauenswürdigkeit" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG aufkommen zu lassen (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz3, E 87 zu § 10 SDG).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - die belangte Behörde gehalten war, den unbestritten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen das Gutachten/den Befund (massiv) verzögert erstattet hat, im Rahmen des Rezertifizierungsverfahrens heranzuziehen und diesen, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Entziehung der Sachverständigeneigenschaft gemäß § 10 SDG handelt, unter dem Blickwinkel der "Vertrauenswürdigkeit" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG beurteilen. Denn die Befristung der Eintragung im Rezertifizierungsverfahren hat nicht nur den Zweck, Sachverständige aus der Liste wieder auszuscheiden, bei denen sich in der Frist etwa das Fehlen hinreichender Sachkunde herausstellt, es sollen vielmehr auch jene Sachverständige ohne förmliches Entziehungsverfahren nach § 10 SDG wieder aus der Liste entfernt werden, die sich aus anderen Gründen, z.B. wiederholte Verzögerungen bei der Aufnahme des Befundes bzw. Erstattung der Gutachten, nicht bewährt haben (vgl. vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz3, Anmerkung 4 zu § 6 SDG). Dass dieser - von der belangten Behörde herangezogene - Sachverhalt (teilweise) in der Zeit der letzten Rezertifizierung verwirklicht wurde, ändert daran nichts, weil der belangten Behörde dieser Sachverhalt damals nicht bekannt war (vgl. auch den Entziehungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 SDG, aus dem sich ergibt, dass es unerheblich ist, ob die Eintragungsvoraussetzungen seinerzeit nicht gegeben waren oder der Entziehungsgrund erst später hervorgekommen ist; vgl. auch VwGH 25.08.1994, 94/19/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings weiters erkannt, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen ist. Um eine solche Prognose treffen zu können ist (wie die Rechtsprechung zu verwandten Regelungen zeigt) nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens (vgl. § 10 SDG) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (s. VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, unter Hinweis auf VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH 23. 03.1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH 24. 03.1999, 98/11/0091; VwGH 21. 12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH 15. 12.2016, Ra 2016/11/0111). Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Eine wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, hat die belangte Behörde nicht getroffen und sie hat es auch unterlassen, den Sachverhalt, der eine derartige Prognose ermöglicht, zu erheben und festzustellen. Die belangte Behörde hat allein auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers abgestellt und hat nicht auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraum Bedacht genommen und sie hat dahingehend (zu einem allfälligen Wohlverhalten in diesem Zeitraum bzw. zu allfällig in diesem Zeitraum verspätet erstatteten Gutachten) auch keine Feststellungen getroffen. Dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben, wobei im Beschwerdefall insbesondere zu berücksichtigen (und entsprechend) zu gewichten (gewesen) wäre, dass das festgestellte Fehlverhalten bereits viele Jahre zurückliegt (zwei Verzögerungen betreffen das Jahr 2010 bzw. 2011, eine Verzögerung wurde im Jahr 2012 gesetzt). Im Beschwerdefall bestehen überdies Anhaltspunkte dafür, die in Rede stehenden, zeitlich bereits viele Jahre zurückliegenden Verzögerungen als situativ besonders gelagertes Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufzufassen, das - im Fall des seitherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers - sich nicht als so gravierend darstellt, dass eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) gegeben wäre (vgl. VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024).
Wäre nach der nachzuholenden
Sachverhaltsfeststellung/Prognoseentscheidung die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen, hätte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Rezertifizierung zu erheben und festzustellen sowie ausgehend davon das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auf Basis des von belangten Behörde bisher erhobenen/festgestellten Sachverhaltes ist eine derartige Beurteilung nicht möglich.
Im Übrigen ist nach den festgestellten Umständen des Beschwerdefalls nicht zu ersehen, dass im Entscheidungszeitunkt, auf den abzustellen ist (vgl. VwGH 19.09.1997, 95/19/1588; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), der Entziehungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG verwirklicht ist. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bzw. 2011 und 2012 in drei Fällen die Erstattung des Gutachtens/des Befundes über Gebühr hinausgezögert hat - und er somit in dieser Zeit ein dem Entziehungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG entsprechendes Fehlverhalten gesetzt haben dürfte -, lässt aufgrund der zeitlichen Lagerung des Beschwerdefalles für sich noch nicht auf das aktuelle Vorliegen dieses Entziehungstatbestandes (im Entscheidungszeitpunkt) schließen. Hat der Sachverständige im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rezertifizierungsantrag seit vielen Jahren keine Verzögerungen bei der Gutachtenserstattung zu verantworten, kann ein früheres dahingehendes Fehlverhalten nicht als (gewichtiges) Argument für die Annahme des Entziehungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG im Entscheidungszeitpunkt herangezogen werden (vgl. zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz3, E 15 zu § 10 SDG, wonach frühere Umstände, die die Eintragungsvoraussetzung der "geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse" in Frage gestellt haben, nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Sachverständigen seit eineinhalb Jahren behoben sind; vgl. auch VwGH 13.12.1991, 91/18/0219).
Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Frage der Vertrauenswürdigkeit Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen und hat insofern nur ansatzweise die notwendigen Ermittlungen (Feststellungen) durchgeführt (getroffen). Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht und hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für die Rezertifizierung von keiner nachvollziehbaren Begründung/Sachverhaltsdarstellung getragen. Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde vgl. etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vgl. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071).
3.3.3. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
befristete Eintragung, Eintragungsvoraussetzungen, Entziehungsgrund,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2150898.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019