TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 I420 2165523-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I420 2165523-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018, Zl. 1070856406-180575598, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 26.05.2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich an diesem Tag in Begleitung einer Freundin zum Meldeamt begeben hatte, um eine Anmeldung mittels eines gefälschten ungarischen Personalausweises für Fremde sowie eines gefälschten ungarischen Meldenachweises durchzuführen. Bei dem vorgelegten nigerianischen Reisepass konnten keine Anzeichen einer Fälschung entdeckt werden.

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie erklärte, dass sie Nigeria mit einem ungarischen Visum verlassen habe. Sie habe ihren Herkunftsstaat aus Angst, sich einer weiblichen Genitalverstümmelung unterziehen zu müssen, verlassen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 16.05.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Nach dem Fluchtgrund befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Vater ihrer Kinder gewollt habe, dass sie sich einer weiblichen Genitalverstümmelung unterziehe. Sie habe sich geweigert, woraufhin sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. In Nigeria wolle sie kein Mann heiraten, weil sie nicht beschnitten sei. Sie habe Nigeria vor allem auch wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen.

Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Fluchtvorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden. In Erledigung der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 28.06.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, Zl. I403 2165523-1/4E, der bekämpfte Bescheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

Am 20.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, dass sie nunmehr von ihrem Bruder erfahren habe, dass ihren beiden Kindern die Zwangsbeschneidung drohe. Ihre Kinder und auch sie würden deshalb bedroht werden. Sollte sie nach Nigeria zurückkehren, würde die Familie des Kindesvaters auch sie bedrohen, um an die Kinder heranzukommen. Ihre Fluchtgründe seien dieselben.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 26.07.2018 wurde von der Beschwerdeführerin - durch ihre Rechtsvertretung - eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich einer "somatisierten Depression mit Schlafstörungen, CVS, Schwindel, Cephalea" vorgelegt.

Mit Schreiben vom 29.09.2018 wurde von der Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde vom XXXX2018 hinsichtlich der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger, ein Meldezettel zur Bestätigung des gemeinsamen Wohnsitzes mit ihrem Ehemann, ein ÖSD-Zertifikat A2 und ein Lohnzettel des Ehemannes übermittelt.

In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.10.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie an keinen Krankheiten leide und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Mit ihrem Ehemann führe sie seit über drei Jahren eine Beziehung. Bereits vier Monate nach dem Kennenlernen sei sie mit ihrem nunmehrigen Ehemann zusammengezogen, habe sich jedoch jetzt erst umgemeldet. Ihr Ehemann komme für ihren Unterhalt auf. An den Fluchtgründen habe sich insofern etwas geändert, als der Vater ihrer Kinder die Beschneidung der Kinder fordere und der Bruder der Beschwerdeführerin daher mit den Kindern nach Lagos ziehen habe müssen. Nicht sie selbst würde persönlich bedroht werden, aber ihre Kinder. Wenn ihre Kinder in Schwierigkeiten seien, würde auch die Beschwerdeführerin Probleme bekommen. Von der Angst der Zwangsbeschneidung ihrer Kinder habe sie bereits im Erstverfahren berichtet. Zudem habe sie Angst, ihren Ehemann zu verlieren, wenn sie nach Nigeria zurückkehren müsse.

Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass im zweiten Asylverfahren kein seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung wurde verneint.

Mit Schreiben vom 20.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde angeführt, dass es zu einer gravierenden Änderung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie habe nunmehr einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und laufe daher in Nigeria Gefahr, als "reiche Frau" entführt zu werden, um Geld erpressen zu können. Die Polizei würde den Entführern helfen, um sich ebenfalls bereichern zu können. Zudem habe sich die Lage in Nigeria - unter Verweis auf die Länderberichte - erheblich verschlechtert. Eine Rückkehr nach Nigeria als alleinstehende Frau sei ohne ausreichendes soziales Netzwerk nicht zumutbar. Darüber hinaus befinde sich die Beschwerdeführerin in medizinischer Behandlung und sei an Diabetes mellitus erkrankt. Es wurde beantragt, den Asylantrag der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich zu behandeln und der Beschwerdeführerin internationalen Schutz, jedenfalls aber eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.01.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die (spätestens) am 26.05.2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist volljährig, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an lebensbedrohlichen Krankheiten noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig. Ihr Gesundheitszustand steht ihrer Rückkehr nicht entgegen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung, hinsichtlich der (hohen) Schwelle von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, überschritten ist. Es liegt weder eine existenzbedrohende Erkrankung noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und finanzierte sich in Nigeria den Lebensunterhalt zuletzt durch Friseurarbeiten.

Die Familie der Beschwerdeführerin, bestehend aus ihrem Bruder sowie ihren zwei minderjährigen Töchtern und diversen Onkeln und Tanten, lebt in Nigeria. Zu ihrem Bruder und den Kindern besteht gelegentlicher Kontakt.

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX2018 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und es besteht seit XXXX2018 ein gemeinsamer Wohnsitz. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Beschwerdeführerin weist in Österreich - abgesehen von Deutschkursbesuchen und einer Mitgliedschaft in der Versammlung "XXXX" - keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.05.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2017 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 20.06.2018 stellte sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hielt diesbezüglich ihre Asylgründe aus dem Erstverfahren hinsichtlich einer drohenden weiblichen Genitalverstümmelung voll aufrecht. Zudem ergänzte sie, dass sie nunmehr bei ihrer Rückkehr vom ihrem Ex-Lebensgefährten auch deshalb bedroht werden würde, da sie sich weigere, ihre beiden minderjährigen Töchter einer Genitalverstümmelung auszusetzen.

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 20.06.2018 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Ihr Vorbringen betreffend eine Verfolgung bzw. eine Entführung durch "Kriminelle" bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund der Tatsache, dass sie nunmehr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, der als reicher Europäer gelte, weist zudem keinen glaubhaften Kern auf.

Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor. Auch die Rechtslage blieb unverändert.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.12.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

1.3. Zur Situation von Frauen in Nigeria:

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017).

Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017).

Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017).

Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).

Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel:

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016).

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheits-zentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungs-freiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nichtstaatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d. a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Olgun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja; Tel.:

08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).

• Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.:

+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volljährigkeit, ihrem Familienstand und ihrer Konfession ergeben sich aus ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Zudem hatte sich die Beschwerdeführerin mit einem nigerianischen Reisepass ausgewiesen. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger leitet sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie der vorgelegten Heiratsurkunde ab.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultieren ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (zumal sie in der behördlichen Einvernahme vom 16.10.2018 anführte, dass sie sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befindet) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen im behördlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin leidet an einer somatisierten Depression; dies geht aus einer ärztlichen Bestätigung vom 25.07.2018 hervor. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung ist jedoch nicht schwerwiegend zu beurteilen, sodass aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar sind. Zudem wurde im gesamten Verfahren kein einziger medizinischer Befund zum Nachweis vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes Mellitus leide und daher in medizinischer Behandlung stehe. Auch wenn die medizinische Versorgung im Lande mit Europa nicht zu vergleichen ist, verfügt Nigeria über ein allgemein zugängliches Gesundheitssystem. Vor allem im ländlichen Bereich ist die Lage vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch, demgegenüber befinden sich in den großen Städten jedoch Privatkliniken mit besserem Standard. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin brachte, abgesehen von einer Mitgliedschaft in der Versammlung "XXXX" und Deutschkursbesuchen, weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Zudem legte die Beschwerdeführerin keinen Beleg zum Nachweis, dass sie seit 19.12.2018 über einen Arbeitsvorvertrag verfüge, vor.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen im Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Auszug des Strafregisters.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 05.12.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar: Die Beschwerdeführerin gab sowohl in ihrem Vorverfahren als auch in ihrem gegenständlichen Asylverfahren an, dass ihr in Nigeria eine Genitalverstümmelung drohen würde und sie von ihrem Ex-Lebensgefährten daher bedroht werden würde. Allerdings muss das Privatleben der Beschwerdeführerin - wie unter 3.3. näher erläutert - einer näheren Überprüfung unterzogen werden, da sie in der Zwischenzeit eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen ist.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem zweiten Asylverfahren erklärt, dass sich an ihrem Vorbringen nichts geändert habe und dass die Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung weiterhin bestehen würde. Zudem verlange ihr Ex-Lebensgefährte, welcher der Vater ihrer beiden minderjährigen Töchter sei, eine Zwangsbeschneidung der Kinder. Über die Angst der drohenden Genitalverstümmelung ihrer Töchter habe sie bereits im ersten Asylverfahren berichtet. Aufgrund einer Weigerung, die beiden minderjährigen Töchter beschneiden zu lassen, würde die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr von ihrem Ex-Lebensgefährten wieder bedroht werden (AS 13 f; AS 393 f). Weitere Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, sodass keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage besteht. Allein die Tatsache, dass das nunmehr im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Fluchtvorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestelltes Fluchtvorbringen beruht, entzieht der nunmehrigen Behauptung gänzlich den Nährboden für eine allfällige Glaubhaftigkeit. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der Weigerung, ihre Töchter beschneiden zu lassen, bei einer Rückkehr von ihrem Ex-Lebensgefährten bedroht zu werden, entbehrt, wie bereits vom BFA festgestellt wurde, eines glaubhaften Kerns. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den Feststellungen der belangten Behörde an.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass ihre nunmehr geltend gemachten Gründe ihres Antrages auf internationalen Schutz dieselben sind, wie sie sie bereits im ersten geführten Verfahren vorbrachte und welche bereits von den österreichischen Asylbehörden geprüft und - abschlägig - beurteilt wurden, ist schlüssig nachvollziehbar. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nicht entgegen, wenn erstmals vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger in Nigeria Gefahr laufe, als "reiche Frau" entführt zu werden, um Geld erpressen zu können, und dass die Polizei den Entführern helfen würde, um sich ebenfalls bereichern zu können. Zu diesem vorgebrachten Fluchtgrund ist auszuführen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, und dass keine ernstliche Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wird. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurden hierzu keinerlei substantiierten Argumente vorgebracht, um das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern. Es wurde lediglich auf einen Bericht der Organisation "Human Rights Watch" verwiesen, in dem jedoch nur allgemein von Korruption der Polizei berichtet wird, ohne jedoch einen konkreten Bezug zu einer mangelnden Schutzwilligkeit der Polizei hinsichtlich allfällig entführter "reicher Personen" herzustellen.

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf ihre Angaben im ersten und im zweiten Asylverfahren und den vorliegenden Verwaltungsakt.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf ihre Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal ihr ein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet (ihr Bruder kümmert sich bereits seit ihrer Ausreise um die Kinder der Beschwerdeführerin), sie arbeitsfähig ist und in der Lage sein sollte, sich eine neue Existenz aufzubauen. Es wird nicht verkannt, dass es für eine alleinstehende Frau schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch könnte sie - selbst wenn es sich dabei um Gelegenheitsjobs handelt - ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

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FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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