Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2150230-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 10.12.2018, Zl. 241309603-170265508, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet angewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 10.12.2018 wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 46 FPG eine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 66 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)
5. Gegen diesen Bescheid Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigen Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, bekämpfte den Bescheid in vollem Umfang und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig gab seine Rechtsvertretung die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Seine Identität steht fest. Er stellte am 15.09.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien für zulässig erklärt und er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011, A10 256.782-0/2008/16E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Zustellung vom 27.10.2011 rechtskräftig.
Im Angesicht der in Vorbereitung stehenden Abschiebung stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft heraus am 01.03.2017 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Folgeantrag wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Fluchtgründe, ergänzte diese um sexuellen Missbrauch in seiner Kindheit durch den verstorbenen Vater, verwies auf seinen langen Aufenthalt in Österreich und dass er hier die weitere Behandlung seiner Erkrankungen durchführen möchte.
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise zumindest seit 1998 durchgehen in Österreich auf und hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige private Anknüpfungspunkte. In Tunesien leben Geschwister des Beschwerdeführers.
Er ging in Österreich keiner geregelten bzw. legalen Beschäftigung nach und wird seit Jahren von der Diakonie unterstützt. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes ist er in der Lage sich in deutscher Sprache zu verständigen.
Der Beschwerdeführer trat in Österreich unter verschiedenen Identitäten auf und wurde, beginnend mit 12.11.1998, bisher 15 Mal rechtskräftig verurteilt:
1. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.11.1998, XXXX, wegen § 27/1 SMG, §§ 83/1 223/2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten
2. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 06.04.1999, XXXX, wegen §§ 127 128 ABS 1/4, 229/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe 10 Monate
3. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19.02.2001, XXXX 6122/2000 wegen §§ 15, 87/1, 83/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe 18 Monate
4. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 03.09.2003, XXXX, wegen §§ 231/1, 15, 127, 129/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe 12 Monate
5. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15.12.2003, XXXX, wegen §§ 127, 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe 2 Monate
6. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 03.05.2005, XXXX, wegen §§ 127, 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe 4 Monate
7. Bezirksgericht Favoriten vom 03.11.2005, XXXX wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe 1 Monat
8. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.12.2005, XXXX, wegen §§ 15, 127, 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe 18 Monate
9. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 09.10.2007, XXXX, §§ 105/1, 15, 83/1 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe 1 Jahr
10. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22.04.2009, XXXX wegen §§ 127, 130 (1. FALL) StGB, §§ 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 2/1 28 A/3 (2. FALL) SMG, zu einer Freiheitsstrafe 18 Monate
11. Bezirksgericht Hernals vom 28.04.2011, XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB, zu Freiheitsstrafe 3 Monate
12. Bezirksgericht Hernals vom 08.06.2011, XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe 1 Monat
13. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14.11.2011, XXXX, wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe 3 Jahre
14. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19.02.2014, XXXX, wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe 3 Jahre
15. Bezirksgericht Favoriten vom 26.07.2014, XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe 10 Wochen
Diesen strafgerichtlichen Verurteilungen lagen hauptsächlich Vermögensdelikte sowie strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Suchtmittelgesetz (SMG) zugrunde. In Summe wurde der Beschwerdeführer zu mehr als 13 Jahren Haft verurteilt, die er auch verbüßt hat.
Nach den vorliegenden Befunden leidet der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsveränderung (F 62.0), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioidabhängigkeitssyndrom (F 11.2), Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (F 13.2), Abhängigkeit von Tabak (F 17.2), Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden F 12.1, Schädlicher Gebrauch von Kokain (F 14.1), Rezivdivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1) und Medio linkslateraler Diskusprolaps L4/L5, Zust. Bach 2mal CT gezielter Blockade 1/2018, und war deshalb auch in stationären Behandlung.
Diese Krankheitsbilder sind auch in Tunesien behandelbar und die entsprechenden Medikamente vorhanden.
Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Wie schon angeführt sind die vom Beschwerdeführer regelmäßig einzunehmenden Medikamente verfügbar, ebenso eine stationäre oder ambulante Behandlung durch einen Psychiater.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf Darlegung der Rechtsprechung des VwGH bei einem langjährigen Aufenthalt in Österreich.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur umfassend angeführt, sondern dieses auch auf Basis der getroffenen Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer wiederholte bzw. verwies im Wesentlichen auf sein als unglaubwürdig festgestellte Fluchtvorbringen aus dem ersten, rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren und bringt mit dem sexuellen Übergriff durch seinen verstorbenen Vater einen Vorfall vor, dem keine Asylrelevanz zukommt. Wie im ersten Verfahren blieb er auch bei seinen nunmehrigen Angaben oberflächlich und in sich widersprüchlich.
Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Tunesien und den Behandlungsmöglichkeiten der sich über die Befunde des Landesklinikum Mauer vom 21.11.2013 (AS 111) und 28.03.2018 (AS 269) erschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde umfassende Feststellungen getroffen, deren Quellen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass diese in Tunesien nicht behandelbar wären. Der erkennende Richter schließt sich diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Integrationsnachweise (Zertifikate "Ausbildung zur Hotel- und Gastgewerbefachkraft" aus 2010, Bestätigung des bestanden Staplerführerscheines aus 2008, Bestätigung von ehrenamtlichen Engagement der Wiener Tafel AS 313 ff) wird übersehen, dass die drei erstgenannten Bestätigungen bereits im ersten Verfahren bekannt und entsprechend gewürdigt worden waren und der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, sondern in den letzten Jahre von der Unterstützung der Diakonie gelebt hat (Einvernahme vom 18.06.2018, AS 257). Sonstige Hinweise für eine erkennbare Integration des Beschwerdeführers, die bei einem Aufenthalt von 20 Jahren zu erwarten wären, haben sich nicht ergeben und wurden auch nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie zu seinen psychischen Beeinträchtigungen und deren Behandlungsmöglichkeit in Tunesien gründen sich auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den o.a. Befunden bzw. der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2018 (AS 319), die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden.
Seine zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen sowie seine Haftaufenthalte von insgesamt über 13 Jahren ergebenen sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft und ZMZ-Abfrage vom 03.01.2019. Hinzu kommt, dass lt. Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 02.05.2018 gegen den Beschwerdeführer neuerlich Anklage wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) erhoben worden ist (AS 243).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II.):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Es ist der belangten Behörde im Ergebnis beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehr zweiten Asylverfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, der nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahren neu entstanden bzw. dem ein glaubhafter Kern zuzuerkennen wäre.
Neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde und die im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen allenfalls geeignet gewesen wären, eine andere als die von der belangten Behörde vertretene Beurteilung herbeizuführen, sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Worin nun allenfalls eine "Neuerung" des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum bisherigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im ersten und zweiten Asylverfahren bestehen sollte, welches die belangte Behörde ihren Ermittlungen allenfalls zugrunde legen hätte müssen, wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Unbeachtlich dessen wären jedenfalls in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegene Sachverhaltsänderungen, die erstmals in der Beschwerde vorgebracht werden, im Lichte der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht zu berücksichtigen.
Letztlich wurde auch kein sonstiger auf die Person des Beschwerdeführers bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückkehrhindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Tunesien noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.
Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die allenfalls von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet noch die Rechtslage sich in diese Richtung entscheidungswesentlich geändert haben.
Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt oder ohne die geforderte Sorgfalt ermittelt hätte, wie in der Beschwerde angedeutet, sind nicht erkennbar.
Aus all dem ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung aufweisen würden, vorgebracht worden sind, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dazu wird auch auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung hingewiesen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III - VI):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise zwar seit 1998 in Österreich aufhält und dieser Aufenthalt nur durch das Stellen zweier, letztlich unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz möglich war. Der Beschwerdeführer ist auch nach dem negativen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahren mit 27.10.2011 im Bundesgebiet verblieben. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu.
Überdies war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines 20-jährigen Aufenthalts in Österreich wiederholt straffällig und wegen schwerwiegender Straftaten insgesamt 15 Mal rechtskräftig verurteilt wurde und über 13 Jahre in Haft verbracht hat. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Beschwerdeführer bereits am 20.09.2001, rechtskräftig seit 12.12.2001, aufgrund seiner damaligen strafgerichtlichen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot. All diese gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen zeigten keine Wirkung und der Beschwerdeführer wurde immer wieder straffällig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. In den 20 Jahre seines Aufenthaltes in Österreich ist er nur durch wiederholte Straffälligkeiten und langjährigen Haftstrafen aufgefallen, ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und war auf Unterstützung der Diakonie und der öffentlichen Hand angewiesen. Er hat in diesen Jahren keinerlei Schritte gesetzt, die ein Interesse an einer nachhaltigen Integration erkennen lassen.
Im Gegensatz zu Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen in seinem Herkunftsstaat und wurde dort hauptsozialisiert. Eine medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie eine entsprechende Medikation sind auch in Tunesien möglich.
Nach Maßgabe einer nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt VII):
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Z 1 zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche - auf acht Jahre befristete - Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
In der Beschwerde werden Gründe, weshalb sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweisen würde, nicht genannt, sondern es lediglich unter Hinweis, die belangte Behörde hätte es verabsäumt eine ordnungsgemäße Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes beantragt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt - während seines 20-jährigen Aufenthaltes in Österreich 15 Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (vor allen Vermögensdelikte) und in zwei Fällen, 2011 und 2014 zu unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Die verhängten Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Die 15 Verurteilung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1998 bis 2016 und der jeweilige Rückfall innerhalb kurzer Zeit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des Haftübels sein Verhalten nicht änderte, zeigen in einer Gesamtbetrachtung, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt (vgl. dazu VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485, wonach die in Haft verbrachte Zeit bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat). Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich lt. Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 02.05.2018 gegen den Beschwerdeführer neuerlich Anklage wegen § 223 (2) erhoben worden ist.
Die zahlreichen Verurteilungen lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat und er in Österreich über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Vermögensdelikten), als gegeben angenommen werden.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zum schweren Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zu den vom Strafgericht verhängten Strafen sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf Grund seines beharrlichen illegalen Verbleibens im Bundesgebiet, in angemessener Relation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fall eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die zulässige Höchstdauer zehn Jahre beträgt.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und des illegalen Aufenthalts von Fremden in Österreich massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkte VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2150230.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019