Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W170 2202443-1/17E
Antragsgemäße schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 1090132010/171013981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, 9, 10 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und §§ 52 f Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots mit 10 Jahren festgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.05.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Betruges rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde XXXX noch wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da XXXX gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.
Nicht bekämpft wurde lediglich die Feststellung im Bescheid, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei.
Die Beschwerde wurde am 01.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 06.12.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. XXXX, ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit 05.01.2016 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. 1101051803-160018180, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht aberkannt.
XXXX stammt aus der Stadt Damaskus, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes. Es ist nicht feststellbar, wann XXXX Syrien verlassen hat; es muss nach seinen Angaben Ende Dezember 2015/Anfang Jänner 2016 gewesen sein. XXXX ist allerdings aus syrischer Sicht rechtswidrig aus Syrien ausgereist.
XXXX gab an, Syrien verlassen zu haben, da er Angst habe, zum Militär eingezogen zu werden bzw. vom Militär desertiert zu sein. Das Vorbringen ist zwar widersprüchlich, aber glaubhaft, da es mit der Situation in Syrien in Einklang zu bringen ist, dass XXXX wegen Desertation oder wegen der Weigerung, seinen Militärdienst abzuleisten, mit zumindest einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe rechnen muss.
2. XXXX lebte vor seiner Haft in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, zu der bzw. denen er eine intakte Beziehung hat.
XXXX gibt an, einen großen Freundeskreis in Österreich zu haben, dies wird der Entscheidung als wahr unterstellt.
In Syrien lebt noch der Vater des XXXX, zu dem aber derzeit kein Kontakt besteht.
3. XXXXwurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.05.2018, Gz. 33 Hv 12/18p, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er
1. vorschriftswidrig Suchtgift im bewusstem und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit XXXX und XXXX von zumindest Mai 2017 bis Anfang November 2017 in Linz in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, indem er und die genannten Mittäter zumindest 750 Gramm Methamphetamin an eine Vielzahl von nicht ausgeforschten Zufallskundschaften und im Urteil namentlich genannten Personen, darunter den minderjährigen, am 06.10.2001 geborenen XXXX, verkauften;
2. im Zeitraum 2016 bis November 2017 Methamphetamin, XTC-Tabletten sowie Cannabiskraut zum kostenlosen Konsum im Urteil genannten Personen, darunter der zum Überlassungszeitpunkt teils noch unmündigen teils gerade schon mündigen minderjährigen, am 20.08.2003 geborenen XXXX insgesamt 10 Gramm Methamphetamin sowie unbekannte Mengen Cannabiskraut, darunter der zum Überlassungszeitpunkt teils noch minderjährigen, am 19.08.1999 geborenen XXXX geringe Mengen Cannabiskraut und ca. 40 Gramm Methamphetamin, darunter der zum Überlassungszeitpunkt teils noch minderjährigen, am 11.11.1999 geborenen XXXX ca. 5 Gramm Cannabiskraut, darunter der zum Überlassungszeitpunkt teils noch minderjährigen, am 11.11.1999 geborenen XXXX ca. 20 Gramm Methamphetamin und schließlich darunter der zum Überlassungszeitpunkt teils gerade schon mündigen minderjährigen, am 23.08.2002 geborenen XXXX unbekannte Mengen Cannabiskraut und unbekannte Mengen Methamphetamin, überlassen hat;
3. teils im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit XXXX im Zeitraum Sommer 2017 bis Ende September 2017 im Auftrag des XXXX wiederholt eine unbekannte Menge XTC-Tabletten teils ausgeforschten, teils unbekannten Abnehmern gegen Inkasso überlassen hat und dafür von XXXXje mit 1 Gramm Methamphetamin entlohnt wurde;
4. teils im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit XXXX im Zeitraum Ende August 2017 bis 11.10.2017 im Auftrag des XXXX zwei- bis dreimal wöchentlich je 10 Baggies, beinhaltend zumeist je 1 Gramm Methamphetamin, somit insgesamt ca. 140 Gramm Methamphetamin teils ausgeforschten, Großteils unbekannten Abnehmern gegen Inkasso überlassen hat und von XXXX wiederholt mit Methamphetamin entlohnt wurde sowie
5. im Zeitraum Anfang 2016 bis 05.11.2017 regelmäßig eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut und ab März 2017 bis zumindest September 2017 regelmäßig eine unbekannte Menge Methamphetamin sowie am 22.08.2017 3 Stück XTC-Tabletten erworben und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum bzw. bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen hat und schließlich
6. im September 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit
XXXX die zum Tatzeitpunkt minderjährige XXXX mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern getäuscht hat, indem er bzw. sein Mittäter vorgaben, dass dieser XXXX eine XTC-Tablette besorgen werde, während XXXX beiXXXX bleibe und XXXX dadurch zur Übergabe von € 15 an den Mittäter verleitete hat, der mit dem Geld die Örtlichkeit verließ und nicht mehr zurückkehrte, wodurch XXXX ein Schaden von € 15 entstand.
Laut dem Urteil ist bei XXXX die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, der rasche Rückfall und die mehrfache Qualifikation mit Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Weiters wurde erschwerend gewertet, dassXXXX, wie auch seine Mittäter, einer Reihe von minderjährigen, teils unmündigen Mädchen Suchtgift zur Verfügung stellten und sie letztlich abhängig machten, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten. Als verwerflich wurde weiters gewertet, dass XXXX, wie auch seine Mittäter, eine Wohnung, die ihnen von einer sozialen Initiative zur Verfügung gestellt wurde, zum Portionieren und zur Bunkerung von großen Mengen Suchtgift sowie allgemein zur Vorbereitung des Suchtgifthandels verwendeten.
Für die mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.05.2018, Gz. 33 Hv 12/18p, bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX inzwischen die Verantwortung, vor dem Bundesamt hat er diese aber - vom Eigenkonsum abgesehen - noch bestritten.
4. XXXXwurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung, allerdings wegen folgender Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft:
* mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 12.06.2017, VStV/917300895314/2017, weil er am 08.06.2017 um 15:25 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Linz als Radfahrer mit dem Fahrrad freihändig gefahren ist sowie dabei ein Fahrrad gelenkt und während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert hat, wobei er die Bezahlung der angebotenen Organstrafverfügung verweigerte;
* mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 17.07.2017, VStV/917301095212/2017, weil er am 07.07.2017 um 19:54 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Linz durch Raufen und Beschimpfen von Personen berechtigtes Ärgernis erregt und damit die öffentliche Ordnung gestört hat;
* mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 26.03.2018, VStV/918300377691/2018, weil er trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem das für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliche Dokument nicht ausgehändigt hat sowie
* mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Linz vom 08.03.2018, 0034280/2017, weil er am 19.05.2017 um 16:22 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Linz eine Packung Zigaretten der Marke Marlboro mit 15 Zigaretten an einen näher bezeichneten Jugendlichen abgegeben hat, obwohl er wusste, dass dieser erst 15 Jahre alt war und daher Zigaretten nicht besitzen bzw. konsumieren darf und XXXX somit diese nicht dem Jugendlichen hätte abgeben dürfen.
5. XXXX war in Österreich außerhalb der Haft als Pizzakoch tätig und hat dabei etwa € 600 im Monat verdient.
XXXX spricht verkehrstaugliches Deutsch.
XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung, wobei er wohl in der Lage wäre, sich ein Zeugnis für seine Tätigkeit als Pizzakoch zu besorgen.
XXXX ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, er bemüht sich aber in der Haft um einen Drogentherapieplatz, den Pflichtschulabschluss und eine Lehre; allerdings haben diese Bemühungen bis dato keine Früchte gezeitigt.
Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX in der Türkei als Hilfsarbeiter beschäftigt, es gibt darüber keine Arbeitszeugnisse.
XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebte vor der Haft von der Sozialhilfe und seinen kriminellen Einkünften.
6. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status des XXXX(in Folge: beschwerdeführende Partei) unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.
Dass die beschwerdeführende Partei aus der Stadt Damaskus stammt, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich Damaskus derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des Regimes befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt.
Dass nicht feststellbar ist, wann die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergibt sich aus ihren widersprüchlichen Aussagen im Grundverfahren und der mündlichen Verhandlung im Aberkennungsverfahren. Diese Widersprüche wurden trotz Vorhalt nicht aufgeklärt. Dass die beschwerdeführende Partei angegeben hat, zwischen Ende Dezember 2015/Anfang Jänner 2016 ausgereist zu sein, ergibt sich aus der Aktenlage, ebenso - insbesondere im Hinblick auf das Fehlen eines Reisepasses - ergibt sich die aus syrischer Sicht rechtswidrige Ausreise der beschwerdeführenden Partei aus Syrien aus der Aktenlage.
Die Angaben der Gründe, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage. Dass dieses Vorbringen insbesondere zwischen Grundverfahren und Aberkennungsverfahren widersprüchlich ist, ergibt sich aus den der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2018 vorgehaltenen Widersprüchen; diese blieben trotz Vorhalt unaufgeklärt. Dass trotzdem glaubhaft und mit der Situation in Syrien in Einklang zu bringen ist, dass die beschwerdeführende Partei wegen Desertation oder wegen der Weigerung, ihren Militärdienst abzuleisten, mit zumindest einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe rechnen muss, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt.
Dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Haft in Österreich gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern lebte, zu der bzw. denen sie eine intakte Beziehung hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften weil lebensnahen Schilderungen.
Dass die beschwerdeführende Partei angab, einen großen Freundeskreis in Österreich zu haben, ergibt sich aus der Aktenlage.
Dass in Syrien noch der Vater der beschwerdeführenden Partei lebt, diese aber zu jenem derzeit keinen Kontakt hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften weil lebensnahen und mit den Aussagen im Grundverfahren in Einklang zu bringenden Ausführungen.
Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.05.2018, Gz. 33 Hv 12/18p, (siehe 3. unter Feststellungen) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus dem unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Schreiben des Landesgerichtes Linz vom 02.10.2018 (Oz. 10 des Gerichtsaktes).
Dass die beschwerdeführende Partei für die mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.05.2018, Gz. 33 Hv 12/18p, bestraften Tathandlungen inzwischen die Verantwortung übernimmt, vor dem Bundesamt diese aber - vom Eigenkonsum abgesehen - noch bestritten hat, ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, die Bestrafung hinsichtlich der unter Feststellungen zu 4. angeführten Verwaltungsübertretungen aus den diesbezüglich in das Verfahren eingeführten Aktenteilen, denen die beschwerdeführende Partei einerseits nicht entgegengetreten ist und deren Rechtskraft die hiefür zuständigen Behörden andererseits bestätigt haben.
Hinsichtlich der Festzustellungen zu 1.5. ist in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und den diesbezüglichen Verdienst der beschwerdeführenden Partei in Österreich auf deren diesbezüglich glaubhafte weil lebensnahe Schilderungen zu verweisen, hinsichtlich der Deutschkenntnisse auf die Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich des Fehlens von durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildungen bzw. Berufserfahrung - mit Ausnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit - ist auf die Aktenlage und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung zu verweisen. Dass diese wohl in der Lage wäre, sich ein Zeugnis für ihre Tätigkeit als Pizzakoch zu besorgen, entspricht der Lebenserfahrung.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, sich aber in der Haft um einen Drogentherapieplatz, den Pflichtschulabschluss und eine Lehre bemüht und dass diese Bemühungen bis dato keine Früchte gezeitigt haben, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wie die Feststellung zur Erwerbstätigkeit in der Türkei, dem diesbezüglichen Fehlen von Arbeitszeugnissen und der Feststellung zum Vermögen und der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten der beschwerdeführenden Partei; da diese nach eigenen Angaben kein Vermögen hat, ist davon auszugehen, dass deren kriminelle Einkünfte vor der Haft in deren Lebenserhaltungskosten aufgegangen sind.
Die Feststellungen zu 6. ergeben sich aus der trotz Vorhalt unbestrittenen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt):
Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,
(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).
Die beschwerdeführende Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.05.2018, Gz. 33 Hv 12/18p, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Aus asylrechtlicher Sicht ist hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei die Verbrechen laut dem Urteil auch in Bezug auf einen minderjährigen Abnehmer begangen und des Weiteren Suchtgift an minderjährige, zum Teil unmündige, Mädchen weitergegeben und diese letztlich abhängig gemacht hat, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten; selbst wenn man die Behauptung, dass diese Gefälligkeiten nur seinen Komplizen zu Gute kamen, als wahr unterstellt, hat sich die beschwerdeführende Partei durch die Weitergabe der Drogen an die Mädchen daran beteiligt. Gerade der Schutz der Jugend vor Suchtgiftmissbrauch und das Verhindern einer Abhängigkeit Jugendlicher von Suchtgifthändlern - insbesondere in Bezug auf deren ungestörte geschlechtliche Entwicklung und sexuelle Selbstbestimmung - sind höchstwertige Interessen, gegen die die beschwerdeführende Partei vorsätzlich verstoßen hat. Es liegen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtschau aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schwere Verbrechen vor.
Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig; die Gemeingefährlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Suchtgifthandel ein Vielfaches der 25fachen Grenzmenge erreicht hat und die beschwerdeführende Partei eben das Suchtgift an minderjährige, zum Teil unmündige Mädchen weitergegeben und diese letztlich abhängig gemacht hat, um dadurch - zumindest für seine Komplizen - teilweise Gegenleistungen sexueller Natur zu erhalten.
Zwar hat die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Straftaten eingestanden, sie hat diese aber vor dem Bundesamt noch kleingeredet und angegeben, dass sie lediglich konsumiert habe. Darüber hinaus zeigt ihre verwaltungsstrafrechtliche Delinquenz - unter anderem wegen der verbotenen Weitergabe von Zigaretten an einen Minderjährigen - dass diese mit den rechtlichen Werten in Österreich nicht verbunden ist. Bei Suchtgiftdelikten besteht ein erhöhtes Rückfallrisiko und wird die beschwerdeführende Partei, die zwar gut Deutsch kann aber bisher in Österreich für legale Erwerbstätigkeiten nur einen sehr geringen Lohn erhalten hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder schwerwiegend straffällig werden, um ihren früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können.
Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung von Jugendlichen durch die Weitergabe von Drogen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - ihre ganze Familie bis auf ihren Vater ist in Österreich und droht jener in Syrien wirklich asylrelevante Verfolgung - am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtene Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Zwar hat die beschwerdeführende Partei, deren Familie, vom Vater abgesehen, in Österreich lebt, und zu der diese eine durchaus gute Beziehung hat, hier einen großen Freundeskreis und damit ein sehr großes Interesse, im Lichte ihres Rechtes auf Privat- und Familienleben in Österreich zu bleiben. Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei seit Jänner 2016 in Österreich, seit April 2016 ist dieser Aufenthalt legal. Allerdings ist das öffentliche Interesse im Lichte der unter 3.1. bereits als äußerst schwerwiegend gewürdigten Straftat, der negativen Zukunftsprognose und dem im Suchtgiftmilieu hohen Rückfallrisiko weit schwerwiegender als die dargestellten Interessen der beschwerdeführenden Partei und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides somit abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).
Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde die beschwerdeführende Partei zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass diese die Verbrechen laut dem Urteil in Bezug auf ein Vielfaches der 25fachen Grenzmenge begangen und Suchtgift an minderjährige, zum Teil unmündige Mädchen weitergegeben hat, diese letztlich abhängig machte, um dadurch teilweise Gegenleistungen sexueller Natur - wenn auch nach ihren Ausführungen nur für deren Komplizen - zu erhalten; aus diesen Umständen ergibt sich die besondere Gemeingefährlichkeit der beschwerdeführenden Partei. Ebenso zeigt die bereits vierfache Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen - eine davon, weil die beschwerdeführende Partei Zigaretten an einen Unter-16-jährigen weitergegeben hat - dass diese mit den rechtlichen Werten in Österreich, insbesondere was den besonderen Schutz von Jugendlichen vor Suchtgift und anderen gefährlichen Stoffen betrifft, nicht verbunden ist. Auch besteht bei Suchtgiftdelikten ein erhöhtes Rückfallrisiko. Daher besteht insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich nur einer sehr schlecht bezahlten Arbeit nachging, die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese wieder schwerwiegend straffällig werden wird, um ihren früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können und stellt diese daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beschwerdeführende Partei bisher in der Haft nicht mit Ordnungsstrafen belegt wurde; auf Grund der Kürze dieses Zeitraums und da es sich um eine Haftverbüßung handelt, vermag dies aber zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Da die Behörde die besondere Perfidie und Gefährlichkeit der strafbaren Handlungen, die im süchtig-machen minderjähriger, zum Teil unmündiger, Mädchen mit dem Ziel, diese zu sexuellen Gegenleistungen zu veranlassen, ebenso übersehen hat, wie dass die beschwerdeführende Partei bereits mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft wurde, unter anderem wegen eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz, erweist sich die Abwägung der Behörde als nicht im Sinne des Gesetzes. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass gegen die beschwerdeführende Partei, hätte diese nur eine einen Tag längere Haftstrafe ausgefasst, ein unbefristetes Einreiseverbot hätte verhängt werden können (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG).
Es hat daher das Bundesverwaltungsgericht seine Ermessensübung an die Stelle der sich im Lichte dessen als gesetzwidrig darstellenden Ermessensübung der Behörde zu setzen.
Bei der Ermessensübung hinsichtlich der Länge des Aufenthaltsverbotes spricht das schwerwiegenden Interesses der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung bzw. baldigen Wiederherstellung ihres intensiven Privat- und Familienlebens für ein kurzes Einreiseverbot. Allerdings sprechen die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens, die besondere, oben dargestellte Perfidie und Gemeingefährlichkeit des begangenen Verbrechens, der Umstand, dass gerade bei strafbaren Handlungen im Suchtgiftbereich die Rückfallquote besonders hoch ist sowie der Umstand, dass die Partei mangels hinreichender Möglichkeit, sich durch legale Erwerbstätigkeit auch nur eine annähernd hinreichende, mit dem Erwerb durch den Drogenhandel vergleichbare Einnahmequelle zu schaffen und daher - über die Verwicklung in Suchtgiftgeschäfte hinaus - eine besondere Wiederholungsgefahr besteht, für ein langes, zehnjähriges Einreiseverbot. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die guten Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei, die aber auf Grund der schweren Gewichtung der für die öffentlichen Interessen sprechenden Umstände nicht sehr schwerwiegend ins Gewicht fallen Daher ist in einer Gesamtbetrachtung trotz des intensiven Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre hinaufzusetzen und der Spruch des Bescheides entsprechend zu ändern.
3.6. Zu Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, gilt.
Da gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, AberkennungstatbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2202443.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019