TE Bvwg Beschluss 2019/2/1 W129 2109066-2

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

BDG 1979 §48b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W129 2109066-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg, vom 25.06.2018, Zl. 0060-107024-2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalts:

1. Mit Schreiben vom 10.01.2013, eingelangt am 06.03.2013, beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung der halbstündigen Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 auf die Dienstzeit.

2. Mit Bescheid vom 30.04.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"1. Auf Ihren Antrag vom 10. Jänner 2013, präzisiert mit Schreiben vom 27. August 2013, wird festgestellt, dass Ihre Dienstzeit seit 01. Jänner 2013 montags bis freitags um 6:10 Uhr beginnt und um 14:40 Uhr endet und die Ihnen gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf Ihre Dienstzeit anzurechnen sind.

2. Ihr Begehren auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01. Jänner 2013, resultierend aus den gemäß § 48b BDG gewährten Ruhepausen, wird daher ebenso wie Ihre sonstigen Eventualbegehren abgewiesen."

3. Mit am 03.06.2015 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.

4. Mit Beschluss vom 16.02.2016 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018, Zl. 0060-107024-2016, setzte die Österreichische Post AG, Personalamt Salzburg, das auf Grund des Antrags vom 06.03.2013 eingeleitete Ermittlungsverfahren betreffend Ruhepausen gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem der von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 (und andere), aus.

Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Wochen hin.

Der Bescheid wurde nachweislich am 27.06.2018 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2018.

7. Mit Schreiben vom 21.12.2018, eingelangt am 10.01.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

8. Mit Schriftsatz vom 15.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

9. Mit Schreiben vom 25.01.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zur Weiterleitung weitergegeben habe und die dafür zuständige Person leider übersehen habe, die Beschwerde zeitgerecht abzuschicken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018, Zl. 0060-107024-2016, setzte die Österreichische Post AG, Personalamt Salzburg, das auf Grund des Antrags vom 06.03.2013 eingeleitete Ermittlungsverfahren betreffend Ruhepausen gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem der von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 (und andere), aus.

Der Bescheid wurde nachweislich am 27.06.2018 zugestellt.

Am 26.07.2018 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Bescheides am 27.06.2018 ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden, gut leserlich ausgefüllten Rückschein. Die Beschwerde wurde am 26.07.2018 durch postalische Aufgabe eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 06.03.2018 die Anrechnung der halbstündigen Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 auf die Dienstzeit. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.06.2018, Zl. 0060-107024-2016, wurde darüber abgesprochen. Dieser wurde am 27.06.2018 zugestellt (persönliche Übernahme). Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 25.07.2018. Die Beschwerde wurde am 26.07.2018 durch postalische Aufgabe und damit verspätet eingebracht, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Dienstzeit, Österreichische Post AG, Ruhepause,
verfahrensrechtliche Frist, verspätete Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2109066.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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