Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
AVG §53bSpruch
W181 2206539-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 11.06.2018 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit
€ 212,00 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 22.03.2018, GZen. XXXX und XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.06.2018 an, zu welcher XXXX als Dolmetscherin geladen wurde.
2. In der Folge fand am 05.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.06.2018, übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 28.09.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass mangels Übersetzung eines schriftlichen Dokuments und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung gehandelt habe, die von ihr beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht zu vergüten sei.
5. Die Antragstellerin wies in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2018 auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. XXXX hin und führte im Wesentlichen weiter aus, dass es auf Grund der Komplexität und Länge der Verkündung nötig gewesen sei das Erkenntnis bei der Hand zu haben und dieses abzulesen sowie dass im GebAG von einer wortwörtlichen Übersetzung keine Rede sei.
6. Mit Schriftstück vom 17.12.2018 ergänzte die Antragstellerin ihre frühere Stellungnahme hinsichtlich der wortwörtlichen Übersetzung noch kurz zusammengefasst dahingehend, dass es unmöglich sei die in juristischer Sprache verfassten Erkenntnisse wortwörtliche zu übersetzen, da afghanische Beschwerdeführer diese sonst nicht verstehen würden. Auch in der Fachliteratur der Universität Mainz sei lediglich davon die Rede, dass "die Arbeit des Dolmetschers darin besteht, in der Sprache seiner Zuhörer eine Aussage zu formulieren, die nach Inhalt und Absicht der Aussage der Originalsprache entspricht".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Dolmetscherin die Verkündung des Erkenntnisses, anhand eines von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zur Hilfestellung vorgelegten Textes zu übersetzen hatte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen der Antragstellerin und der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX sowie dem Akteninhalt, wobei die Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in ihrer Stellungnahme schildert, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Übersetzung eines Schriftstücks sondern lediglich um die Übersetzung der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses gehandelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für schriftliche Übersetzungen bzw. Übersetzungen eines Schriftstücks:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro.
In der Honorarnote vom 11.06.2018 beantragte die Antragstellerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG eine Gebühr in Höhe von € 63,03 für
8.294 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen).
Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018, GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt.
Den Erläuterungen der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zufolge hat es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokumentes, sondern um die Verkündung des Erkenntnisses gehandelt, weshalb auch lediglich die Verkündung der Entscheidung zu übersetzen gewesen sei. Die Richterin hat der Dolmetscherin dabei lediglich zur Hilfestellung ein Schriftstück vorgelegt an welchem sie sich für die Verkündung selbst orientiert hat.
Zur Frage des Vorliegens eines zu übersetzenden Schriftstücks im Sinne des GebAG ist festzuhalten, dass das gegenständliche von der Richterin der Dolmetscherin zur Verfügung gestellte "Schriftstück" lediglich als konzeptiver Text anzusehen ist, welches ausschließlich der Unterstützung der Dolmetscherin bzw. der Erleichterung ihrer Dolmetschtätigkeit dienen sollte. Wesentlich für die Dolmetschtätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde die Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an die Dolmetscherin ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist kann es sich bei der ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen konzeptiven Text handeln.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme der Antragstellerin angeführten Entscheidung des BVwG in der Rechtssache GZ. XXXX sei abschließend noch darauf verwiesen, dass sich dieses inhaltlich mit der Unterscheidung der Anfertigung von Schriftstücken im Rahmen einer Verhandlung und solchen welche bereits vor der Vernehmung existent waren, beschäftigt.
Da im gegenständlichen Fall jedoch nur das gesprochene Wort zu übersetzen war, können aus dem angeführten Erkenntnis keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt gezogen werden.
Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die von der Antragstellerin beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG daher nicht zu vergüten.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 32 GebAG
€ 45,40
2 begonnene Stunden à € 22,70
Reisekosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 GebAG
30 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer
€ 12,60
Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
€ 49,00
für weitere 4 halbe Stunden à € 12,40
€ 49,60
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 - Rückübersetzung der Niederschrift
€ 20,00
Zwischensumme
€ 176,60
20 % Umsatzsteuer
€ 35,32
Gesamtsumme
€ 211,92
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
€ 212,00
Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 212,00 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2206539.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019