TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W247 2184295-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W247 2184295-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Ashraf (konkret dem Sub-Clan der Hassan und dem Sub-sub-Clan der Sharif Mohamed) und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste spätestens am 13.04.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am selben Tag von der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 02.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, im Beisein eines für den Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache SOMALISCH niederschriftlich einvernommen.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates zum einen vor, dass er der Minderheit der Ashraf angehöre. Der zweite Grund wäre, dass alle seine Freunde und sein Nachbar der Terrormiliz Al-Shabaab (AS) beigetreten seien. Das Problem wäre, dass ihn alle kennen würden. Sie hätten ihn zwingen wollen, dass er rekrutiert werde, was er jedoch nicht gewollt hätte. Deswegen hätten sie alle seine Freunde und seine Familie bedroht. Aus diesem Grund sei auch zuerst seine Familie nach Kenia geflüchtet und er danach. Er sei sicher, dass er im Falle einer Rückkehr getötet werde, weil er und seine Familie den Beitritt zur Terrormiliz verweigert hätten und ihnen vorgeworfen worden wäre, dass sie Ungläubige seien. Sie hätten ihnen vorgeworfen, mit der Regierung zu sympathisieren. Deswegen würde er sicher getötet werden.

3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2017 machte der BF geltend, dass er Somalia verlassen habe, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe viele Drohungen bekommen. Al-Shabaab habe ihm vorgeworfen, dass er Anhänger der somalischen Regierung wäre. Sie hätten gesagt, dass er Ungläubige unterstützen würde. Al-Shabaab habe geglaubt, dass er die Al-Shabaab ausspionieren und diese Infos an die Regierung weitergeben würde. Sie hätten versucht, ihn zu zwangsrekrutieren. Er habe sich geweigert. Sie hätten sich seinen Namen aufgeschrieben. Sie hätten den BF als ihren Anhänger gewinnen wollen. Viele Freunde und Nachbarn des BF hätten sich der Al-Shabaab angeschlossen. Diese hätten ihn immer wieder aufgefordert der Al-Shabaab beizutreten. Die Aufforderungen seitens Al-Shabaab zum Beitritt seien zwischen 2013 und 2015 erfolgt, dies sei zwei Jahre lang so gegangen. Befragt, weswegen er im Februar 2016 Somalia verlassen habe, gab der BF an, dass Al-Shabaab früher die Kontrolle in seiner Stadt gehabt habe. Ungefähr am 15.08.2015 sei Al-Shabaab von der somalischen Regierung aus der Stadt vertrieben worden. Sie seien jedoch immer noch in der Stadt und würden Anschläge verüben. Der BF habe sich am 15.12.2015 entschlossen Somalia zu verlassen. Al-Shabaab hätte ihn wieder kontaktiert. Sie hätten gewollt, dass der BF einen Anschlag für sie in der Stadt verübe. Sie hätten wieder versucht ihn zu rekrutieren. Er sei wegen der Vorfälle zur Polizei gegangen. Dort habe man ihm gesagt, dass er sich melden müsse, wenn er das nächste Mal angerufen werde. Befragt, weswegen er nicht nach Mogadischu gegangen sei, gab er an, dass es Al-Shabaab auch in Mogadischu gebe. Befragt zu etwaigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich gab er an, dass er eine Freundin habe. Mit dieser gehe er regelmäßig spazieren oder unternehme etwas.

Es wurde seitens des BF keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.

Der BF brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:

* Bestätigung des Vereins "XXXX" betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1.1 vom 30.11.2016;

* Empfehlungsschreiben seitens des Betreuers des Asylwerberquartiers, in welchem der BF wohnhaft ist;

* Bestätigungen von XXXX - betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs vom 23.10.2017 (Niveau A2.1) u. 03.07.2017 (Niveau A1.2)

u. 16.12.2016 (Niveau A1.1);

3.2. Mit Schreiben vom 09.11.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, übermittelte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme, mit welcher er Ergänzungen und Erklärungen zu einzelnen Punkten der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.11.2017 vorbrachte.

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte III., IV., V) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass der BF keine Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat und im Wesentlichen auch nicht durch Drittpersonen im Herkunftsstaat glaubhaft habe machen konnte und daher seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar sei. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es habe insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden können, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft.

4.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätte, welche er in Somalia ausgesetzt gewesen wäre.

Die Fluchtgründe würden daraus resultieren, dass Al-Shabaab versucht hätte, den BF zwangszurekrutieren. Dies sei über einen Zeitraum von zwei Jahren so gewesen. Am 15.12.2015 hätte Al-Shabaab von ihm verlangt, dass er einen Anschlag verübe. Im Februar 2016 hätte er Somalia verlassen. Hierzu werde ausgeführt, dass weder plausibel noch schlüssig nachvollziehbar sei, dass der BF einerseits zwei Jahre lang von Al-Shabaab zwangsrekrutiert werden hätte sollen, er andererseits befürchten müsse bei einer Rückkehr nach Somalia getötet zu werden, was aber in diesen zwei Jahren nicht geschehen sei. Es sei festzuhalten, dass ihm bezüglich seiner Erzählungen kein Glauben geschenkt werde. Seine Erzählungen seien weder lebensnah noch plausibel noch schlüssig nachvollziehbar. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht auf die Polizei gehört habe oder warum ihn sein Hauptclan nicht beschützen sollte.

4.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hätte. Zudem sei nicht erkennbar, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalias Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Darüber seien familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia gegeben. Die Existenz wäre durch eigene Arbeitsfähigkeit und familiäre Unterstützung gesichert. Der BF würde daher nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es würden zwar nicht die unternommenen Integrationsbemühungen des BF verkannt, jedoch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Auch der erst kurze Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine besondere Bindung zu Österreich, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid vom 19.12.2017 erhob der BF am 22.01.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern leide. Der BF sähe sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt. Konkret wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen des BF unglaubhaft sei. Die Aussagen des BF seien vielmehr konsistent und schlüssig. Dass er von Al-Shabaab nicht gleich getötet worden sei, sei etwa reine Glückssache. Auch hätte ihn Al-Shabaab gebraucht, konkret habe man ihn zwangsrekrutieren wollen, sodass eine Tötung seiner Person keinen Sinn ergeben hätte. Bei einer Rückkehr nach Somalia wäre er jedoch sehr wohl der Gefahr einer Tötung durch Al-Shabaab ausgesetzt, da er sich dieser widersetzt habe und noch dazu in den Westen geflüchtet wäre. Auch sei die Ansicht der belangten Behörde nicht richtig, wonach er bei einer Verfolgung durch Al-Shabaab Schutz durch seinen Clan erhalten würde. Als Angehöriger der Ashraf gehöre er einer religiösen Minderheit an und würde keinen Schutz seines Clans erhalten. Zudem könnte er sich auch nicht an den Schutz der Polizei in Somalia wenden, da diese sehr ineffektiv wäre. Die belangte Behörde hätte ihm daher Asyl bzw. zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen.

7. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.01.2018 ein.

8. Mit Schriftsatz vom 20.04.2018 übermittelte das BVwG dem BF das Länderinformationsblatt Somalia vom 12.01.2018 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 30.05.2018 hg. einlangend Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolge dazu nicht.

9. Am 22.08.2018 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines - dem BF einwandfrei verständlichen - Dolmetschers für Somalisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

[...] Beginn der Befragung des BF:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF: XXXX ist mein Name. Am XXXX bin ich geboren in XXXX und auch dort aufgewachsen. Ich bin somalischer Staatsbürger. Der letzte Wohnort war XXXX.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre dem Stamm der Asharaf an. Das ist der Hauptclan. Die Sprache ist Somalisch.

RI: Welchem Sub-Clan gehören Sie an?

BF: Mein Sub-Clan ist Hassan und mein Sub-Sub-Clan heißt Sharif Mohamed.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Somalia, welche Ihre Identität beweisen?

BF: Nein.

RI: Waren Sie jemals in Besitz eines gültigen somalischen Reisepasses oder Personalausweises?

BF: Nein, weder noch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe keine öffentliche Schule besucht, sondern eine private Schule und in der privaten Schule wurde ich in Mathematik und in Englisch unterrichtet. Ich war zwei bis drei Jahre in der Schule, genau weiß ich es nicht. Meine Mutter und ich hatten ein Restaurant. Meine Mutter war die Besitzerin und ich habe ihr bei der Arbeit geholfen.

RI: Haben Sie bis auf die zwei bis drei Jahre noch andere Schulen besucht oder eine Berufsausbildung erlernt?

BF: Nein, ich habe keinen Beruf erlernt. Ich habe keine weitere Schule besucht.

RI: Wie ging es Ihnen und ihrer Familie finanziell in Somalia? Waren Sie geschäftlich erfolgreich?

BF: Nein, es ist uns finanziell nicht gut gegangen.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Somalia auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Somalia und in welcher Stadt?

BF: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester leben in Mogadishu. Ich habe einen weiteren Bruder, aber ich weiß nicht, wo er sich befindet.

RI: Wo lebt Ihr Onkel väterlicherseits?

BF: Mein Onkel, ist der Bruder meiner Mutter, er war zuletzt in XXXX.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer in Somalia lebenden Verwandtschaft und wenn ja, wie oft und über welches Medium?

BF: Ja, ich habe Kontakt ca. einmal im Monat per Telefon, ich werde angerufen.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Somalia leben und wenn ja, wo?

BF: Ich habe gehört, dass eine Tante von mir angeblich in Deutschland sei, wo genau weiß ich nicht.

RI: Haben Sie Kontakt zu dieser Tante?

BF: Ich habe einmal gehört, dass sie in XXXX ist und ich habe von meiner Familie erfahren, dass sie nicht telefonisch erreichbar ist und deshalb habe ich keinen Kontakt mit ihr.

RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Im April 2016.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Somalia in 2016 wieder einmal in Somalia gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Von 2013 bis 2015 hatte die Gruppe der Al-Shabaab das Sagen in unserer Stadt. Aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit konnte ich nicht genug Wasser bekommen. Die Al-Shabaab wollte, dass ich mich ihnen anschließe und viele Nachbarn und Freund haben das getan. Die Al-Shabaab sind auch zu mir ins Geschäft gekommen und ich habe die Aufforderung bekommen mitzukommen. Ich habe auch gesagt bekommen, dass ich für die Religion kämpfen solle. Zuerst haben sie mich nicht gezwungen, mich ihnen anzuschließen, es war nur eine Aufforderung. Diese Gruppe ist in unser Restaurant gekommen, haben bei uns gegessen, wollten aber kein Geld bezahlen. Sie haben mir gesagt, dass sie kein Geld bezahlen wollen, da sie für die Religion tätig sind. Eines Tages, als ich in der Moschee war, passte meine Mutter aufs Restaurant auf. Es kamen Freunde von mir ins Restaurant. Meine Mutter wurde ausgepeitscht, weil sie ihr Essen verkauft hat, während die anderen beim Beten waren. Es war damals verboten, während der Gebetszeit Verkaufstätigkeiten auszuüben. Meine Mutter hat durch diese Schläge Verletzungen davongetragen. Aufgrund dieser Verletzungen habe ich das Geschäft meiner Mutter übernommen. Eines Tages sind auch viele AS Mitglieder zu mir gekommen und forderten mich auf, mich ihnen anzuschließen und für das Land gegen Ungläubige zu kämpfen. Ich habe mich geweigert und gesagt, dass ich meiner Familie helfen wolle. Ich hatte dann auch gesagt bekommen, dass ich sagen soll, ob ich ungläubig sei oder ein richtiger Moslem, der bereit wäre für die Religion zu kämpfen. Da ich Angst hatte, getötet zu werden, musste ich mich bereit erklären Gläubiger zu sein.

RI: Gläubiger zu sein oder für die AS zu kämpfen?

BF: Mitzukommen. Ich habe gebeten Zeit zu bekommen, damit ich den Schlüssel des Restaurants meiner Familie geben kann. Ich habe auch diesen Vorfall meiner Mutter erzählt und meine Mutter hat mich zu einer Nachbarin gebracht. Dort habe ich mich versteckt gehalten. Zwei Nächte später wurde unsere Stadt vom somalischen Militär übernommen. Dann bin ich aus meinem Versteck gekommen und ich habe meine Arbeit weitergemacht.

RI: Wann war das?

BF: Ca. am 15.08.2015. Diese Al-Shabaab haben heimlich Leute getötet. Ich habe auch später einen Anruf von AS bekommen. Beim Telefonat wurde mir mitgeteilt, dass ich die Stadt verlassen soll.

RI: Wann war der Anruf?

BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ob es im 9. Oder 10. Monat 2015 war. Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe gesagt, dass ich nicht in der Lage wäre, die Stadt zu verlassen. Ich habe im Dezember 2015 auch einen weiteren Anruf bekommen und ich habe dabei gesagt bekommen, dass ich einen Anschlag durchführen soll.

RI: Als Sie den Anruf im 9. Oder 10. Monat 2015 erhalten haben, als Sie aufgefordert wurden, dass Sie die Stadt verlassen sollen, was hat der Anrufer geantwortet, als Sie gesagt haben, dass Sie nicht in der Lage seien, die Stadt zu verlassen?

BF: Er meinte, dass ich ein Spion für die somalische Truppe wäre.

RI: Hat er das einfach so hingenommen, dass Sie nicht aus der Stadt können oder was hat er gesagt?

BF: Er hat mich als Ungläubiger abgestempelt.

RI: Als Sie im Dezember 2015 einen weiteren Anruf erhalten haben, wie haben Sie auf diesen Anruf reagiert? Was haben Sie dem Anrufer gesagt?

BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht bereit wäre, diesen Anschlag durchzuführen und ich ging anschließend zur Polizei und habe eine Aussage gemacht.

RI: Wie hat der Anrufer darauf reagiert, dass Sie keinen Anschlag durchführen wollten?

BF: Er hat mich mit dem Umbringen bedroht und auch gegen meine Familie gedroht.

RI: Was genau hat er gesagt?

BF: Wenn ich den Anschlag nicht durchführe, soll ich getötet werden.

RI: Wann hätte der Anschlag durchgeführt werden sollen?

BF: Bevor ich diese Frage beantworte, möchte ich meine Geschichte fortsetzten.

RI: Dann setzen Sie bitte fort.

BF: Als ich bei der Polizei war, wurde mir gesagt, ich solle mich nochmal bei AS melden und sagen, dass ich bereit wäre, diesen Anschlag durchzuführen. Nach der Aussage konnte ich auch nach Hause gehen. Einige Tage später habe ich wieder einen Anruf von AS bekommen und ich habe der Polizei versprochen, dass wenn ich einen Anruf von AS bekomme, soll ich mich bei der Polizei melden. Deshalb habe ich mich bei der Polizei gemeldet und über den Anruf erzählt. Der Anrufer hat mir mitgeteilt, dass er am Abend zu mir kommen wird. Ich habe auch die Polizei angerufen und gesagt, dass die Männer am Abend kommen werden. Als die Männer bei mir waren, wurden sie von der Polizei verhaftet. Dann haben meine Familie und ich ständig Drohungen bekommen und es waren ständig vermummte Männer in der Nähe des Hauses. Manchmal habe ich auch Drohbriefe bekommen. Da ich Angst hatte, bin ich nochmal zur Polizei gegangen und ich habe von der Polizei gesagt bekommen, dass ich mich beruhigen soll. Es gab fast jeden Tag Anschläge in der Stadt. Es wurden unzählige Personen in der Stadt getötet. Ich bin normalerweise gegen 15 Uhr nach Hause gekommen. Ich war an diesem Tag gegen 15 Uhr am Weg nach Hause. Eines Tages sind zwei vermummte Männer hinterhergekommen. Diese Männer sind mir verdächtig vorgekommen und ich wollte weglaufen. Ich bin in die Wohnung meines Onkels gelaufen. Die Männer sind auch nach Hause zu meinem Haus gegangen und haben nach mir gesucht. Diese Männer dachten, dass ich mich an diesem Tag in der Wohnung verstecke und sie forderten meine Familie auf mich zu stellen.

RI: Sie waren an jenem Tag am Weg nachhause, da sind Ihnen zwei Vermummte Männer begegnet und hinterhergegangen. Daraufhin sind Sie in die Wohnung Ihres Onkels gelaufen und die Männer sind zu Ihrem Haus gegangen. D.h. die vermummten Männer konnten Ihnen nicht folgen und sind zu Ihnen nach Hause gelaufen. Richtig?

BF: Ja, sie haben auch in meine Richtung geschossen.

RI: Womit?

BF: Sie waren mit Pistolen bewaffnet.

RI: Haben sie die Pistolen sichtbar getragen?

BF: Ich habe diese Pistolen zumindest sehen können.

RI: Fahren Sie fort.

BF: Die Männer waren auch bei meiner Familie und sie sagten, ich sei ein Spion und ungläubig und deshalb sollte ich getötet werden. Mein kranker Vater war zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Mein jüngerer Bruder war in einer Koranschule und meine Mutter und meine Schwester waren noch in der Wohnung. Ich war dann bei meinem Onkel, als mein Onkel von der Arbeit nachhause kam, wusste er von der Geschichte, da er zuerst bei der Wohnung meines Vaters war, hat er die Geschichte von meiner Mutter mitbekommen. Mein Onkel hat mir dann gesagt, dass er nicht in der Lage wäre mich zu beschützen und dass er selbst Angst vor einem Anschlag hätte. In der gleichen Nacht bin ich mit einem LKW nach XXXX gefahren. Dann konnte ich auch das Land verlassen. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Die AS war der Meinung, dass ich mich an somalische Soldaten angeschlossen hätte und daher wurde meine Familie als ungläubig erklärt. Da meine Mutter Angst hatte um meinen jüngeren Bruder, ist sie nach Kenia geflüchtet. Meine ganze Familie ist nach Kenia geflüchtet.

RI: Wie lange war die Familie in Kenia, bevor sie nach Somalia zurückkehrte?

BF. Ca. ein Jahr.

RI: Haben Sie alles vorgebracht zur Fluchtgeschichte?

BF: ja.

RI: Wann war der Zwischenfall, als Ihre Mutter von AS Leuten im Restaurant ausgepeitscht wurde?

BF: Ein Jahr, bevor sie das Land verlassen konnte.

RI: Wie lange haben Sie das Restaurant geleitet?

BF: Die AS hatte zwei Jahre lang das Sagen in der Stadt.

RI: Nach dem Zwischenfall, wo Ihre Mutter ausgepeitscht wurde und Verletzungen erlitten hatten, haben Sie gesagt, dass Sie das Restaurant übernommen haben. Wie lange haben Sie es geleitet?

BF: Als sie ausgepeitscht wurde, also 2015. Dann habe ich das Geschäft für ca. 1,5 Jahre übernommen.

RI: Die Männer, die Ihre Mutter überfallen haben und auspeitschten, kannen Sie diese?

BF: Ja.

RI: Wer waren diese?

BF: Es waren Jungs, mit denen wir aufgewachsen sind und Fußball spielten.

RI: Wie viele Leute waren es, die Ihre Mutter überfallen haben?

BF: 6 Personen.

RI: Wann war das, als die AS Mitglieder zurückgekehrt sind, um Sie schließlich aufzufordern und zu kämpfen?

BF: Im August 2015 wurden sie aus der Stadt verjagt, also ca. 2,5 Monate danach.

RI: War das zur selben Zeit, als Sie den ersten Anruf erhalten haben, oder war es später?

BF: Ja, ca. zu diesem Zeitpunkt.

RI: Vorhaltung: Sie haben vorhin erzählt, dass der Anrufer dieses ersten Anrufes, als Sie ihm sagten, dass Sie die Stadt nicht verlassen konnten, meinte, Sie seien ein Ungläubiger. Wenn er der Meinung war, Sie seien ein Ungläubiger, warum hätte er sie ein zweites Mal anrufen sollen, um Sie für einen Anschlag anzuwerben?

BF: Ich weiß nicht, warum ich noch einen Anruf bekommen habe, vielleicht zur Versöhnung.

RI: Wann sind Sie ca. zur Polizei gegangen?

BF: Jedes Mal, wenn ich einen Anruf bekommen habe bin ich nach dem Anruf zur Polizei gegangen. Ich habe der Polizei bestätigt, weil ich sonst vielleicht verdächtigt rübergekommen wäre.

RV: Beim ersten Anruf, als Sie aufgefordert wurden die Stadt zu verlassen, haben Sie den Anrufer gekannt und wohin hätten Sie gehen sollen?

BF: Ich kannte den Anrufer und ich hätte nach XXXX gehen sollen.

RI: Für mich klärt sich noch nicht, warum. Sie haben beim ersten Anruf der AS ihnen bereits einen Korb erteilt. Dann bekamen Sie einen zweiten Anruf von der AS, einen Anschlag durchzuführen. Warum sollte die AS Sie für einen Anschlag einsetzen, nachdem Sie bereits Ihre Kooperation beim ersten Mal verweigert haben?

BF: Ich kannte nur den ersten Anrufer, den zweiten nicht. Ich vermute, dass sie sich untereinander nicht ausgetauscht haben.

RI: Sie sagten, dass Sie eines Tages von AS Mitgliedern verfolgt wurden, die vermummt waren. Haben Sie diese trotz der Vermummung erkannt?

BF: Nein.

RI: Wie weit waren die Verfolger entfernt, als Sie auf Sie geschossen haben?

BF: Ich war beim Laufen, ich kann es metermäßig nicht sagen.

RI: Waren sie einen Häuserblock entfernt oder nicht? Wie viele Meter waren es ca.?

BF: Keine Angabe.

RV: Haben Sie sich beim Laufen auch umgedreht, als geschossen wurde?

BF: Nein, mein Gesicht war nach vorne gerichtet.

RI: Sie haben vorhin erzählt, dass Sie die Pistolen der Angreifer gesehen haben und, dass sie vermummt waren. Irgendwann haben Sie sich dann gesehen und wie weit waren sie zu dem Zeitpunkt von Ihnen entfernt?

BF: Keine Angabe. Wie weit sei von mir entfernt waren kann ich nicht sagen.

RI: Wie ist es Ihnen gelungen, zu Fuß, den bewaffneten Verfolgern zu entkommen?

BF: Ich hatte Glück. Ich bin davongelaufen.

RI: Wie oft wurde auf Sie geschossen?

BF: Ich habe zwei Schüsse gehört.

RI: Wann haben Ihre Probleme mit der Al-Shabaab genau angefangen, wie lange haben diese Probleme gedauert und was war das auslösende Ereignis?

BF: Im August 2015 bis 2016. Ich hatte Angst von AS getötet zu werden, da ich nicht bereit war, mich ihnen anzuschließen.

RI: Wie oft haben Sie in dieser Zeit Ihre Weigerung, für die Al-Shabaab zu kämpfen, bekräftigt?

BF: Im August 2015 bis Jänner 2016.

RI: Haben Sie Verwandte die bei der Al-Shabaab sind?

BF: Nein.

RI: Sie haben vor dem BFA am 02.11.2017 auf Seite 4 des Protokolls angegeben von der Al-Shabaab zwischen 2013 und 2015 bedroht worden zu sein. Welcher Art waren diese Bedrohungen?

BF: Ich bin aufgefordert worden, mich der AS anzuschließen. Meine Mutter wurde ausgepeitscht und ich konnte ihr nicht helfen. Im Jahr 2015 wollten Sie, dass ich mich ihnen anschließe.

RI: Sind Sie in dieser Zeit persönlich körperlich attackiert worden?

BF: Nein.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 02.11.2017 auf Seite 4 des Protokolls Folgendes angegeben: "Al-Shabaab hat mir vorgeworfen, dass ich Anhänger der somalischen Regierung wäre. Sie sagten, ich würde Ungläubige unterstützen. Al-Shabaab glaubte, dass ich Al-Shabaab ausspionieren würde und diese Infos an die Regierung weitergeben würde...". Dann führen Sie fort um über die Zwangsrekrutierungsversuche Ihrer Person durch Al-Shabaab zu berichten. Dazu habe ich folgende Fragen:

1) Wer hat Ihnen konkret gesagt, dass Al-Shabaab Sie für einen Spitzel der Regierung halten würde und dass Sie Al-Shabaab verraten hätten? Kannten Sie den?

BF: Den Anrufer kannte ich nicht.

RI: War es beim ersten oder beim zweiten Anruf?

BF: Beim zweiten.

2) Wenn Al-Shabaab Sie tatsächlich für einen Spitzel der Regierung und einen Unterstützer der Ungläubigen gehalten hätte, hätte Al-Shabaab Sie doch recht schnell getötet. Warum glauben Sie, ist das nicht passiert?

BF: Sie haben versucht mich zu töten. Sie wollten mich töten.

RI: Sie sprechen jetzt von den Schüssen auf Sie oder von vorherigen Ereignissen?

BF: Viele von AS-Mitgliedern wurden von der Polizei verhaftet, deshalb waren Sie der Meinung, dass ich ein Spion der Regierung zu sei.

RI: Sie haben vorhin gemeint, die AS hat versucht Sie zu töten, sprechen Sie von den Schüssen, die auf Sie abgegeben wurden auf offener Straße oder von vorherigen Ereignissen?

BF: Die AS-Mitglieder haben mich oft gesucht und standen oft vor unserem Haus.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich meine die Verfolgung mit den zwei Männern mit den Pistolen.

3) Wenn Al-Shabaab Sie über zwei Jahre bedroht hatte und zwangrekrutieren wollte, wieso sind Sie nicht bereits früher geflohen, nämlich nach Ihrer ersten Bedrohung durch die Al-Shabaab?

BF: Ich habe gehofft, dass die Polizei mir helfen könnte.

RI: Sie haben vor dem BFA am 02.11.2017 auf Seite 4 des Protokolls angegeben, dass die Al-Shabaab ca. am 15.08.2015 aus Ihrer Stadt vertrieben worden sei. Das selbe haben Sie auch heute angegeben. Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt der Vertreibung das Gefühl, dass Sie wieder sicher sind in der Stadt?

BF: Nein, ich hatte nicht das Gefühl, denn es wurden ständig Leute in der Stadt von AS getötet.

RI: Nach der Vertreibung der Al-Shabaab aus Ihrer Stadt, was ist mit dem Freunden und Bekannten und ihrem Nachbarn passiert, die davor bei der Al-Shabaab gewesen sind? Sind diese auch geflohen?

BF: Unterschiedlich, einige sind geblieben, einige sind mitgegangen.

RI: Was ist mit denen geschehen, die geblieben sind? Die müssen doch als AS-Mitglieder im Dorf bekannt sein und auch der Polizei.

BF: Viele Unterstützer gingen aus der Stadt. Die, die geblieben sind, sagten der Polizei, dass sie selber Angst vor AS haben.

RI: Haben Sie in Ihrer Stadt immer noch Freunde oder Bekannte mit denen Sie in Kontakt stehen?

BF: Derzeit nicht.

RI: Was ist mit dem Restaurant geschehen, das Ihrer Familie betrieben hat?

BF: Es wurde verkauft und mit dem Geld hat mein Onkel meine Ausreise finanziert.

RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme am 14.04.2016, befragt nach Ihrem Fluchtgrund Folgendes angegeben:

"...Und der zweite Grund war, dass alle meine Freunde und mein Nachbar der Terrormiliz AL-SHABAAB beigetreten sind und das Problem war, dass alle kennen mich und kenne ich auch und sie wollten mich zwingen, dass ich rekrutiert werde und das wollte ich nicht. Deswegen haben sie alle meine Freunde bedroht und meine Familie...". Diese Angaben ergeben keinen Sinn. Wie können alle Ihre Freunde von der AS bedroht werden, wenn sie vorher angeben, dass alles Ihre Freunde bereits der AS beigetreten sind? Was sagen Sie zu diesem sehr augenfälligen Widerspruch?

BF: Diese Leute gingen aus der Stadt. Die, die blieben, gingen zur Armee und haben angegeben, dass sie selbst von AS unter Druck gesetzt wurden.

RV merkt an: Die Übersetzung entbehrt jeglicher Logik, daher ist stark anzunehmen, dass die Übersetzung sehr fehlerhaft ist.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, als die eben Geschilderten?

BF: Ich möchte was über meine Familie sagen. Meine Familie ist von Kenia nach Mogadishu abgeschoben worden, mein jüngerer Bruder wurde von AS mitgenommen und daher kenne ich auch nicht den Aufenthaltsort meines jüngeren Bruders.

RI: Hatten Sie in Somalia Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF: Aufgrund unserer Stammeszugehörigkeit hat meine Familie zu wenig Wasser bekommen, da sie von anderen ausgegrenzt wurde.

RI: Über welchen Zeitraum ist die Ausgrenzung Ihrer Familie aufgrund der Stammeszugehörigkeit erfolgt?

BF: Von Geburt an.

RI: Haben Sie wegen des Mangels, an Zuteilung an Wasser die Polizei benachrichtigt oder sonst irgendwelche Gegenmaßnahmen ergriffen?

BF: Wir haben es der Polizei gesagt, aber sie hat uns nicht helfen können.

RI: ist ein Familienmitglied von Ihnen jemals aufgrund des Wassermangels erkrankt oder verstorben?

BF: Manchmal sind Hilfen von NGOS nicht zu ihnen gedrungen aufgrund der Wasserzuteilung.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ja. Manchmal konnten wir auch das Essen nicht kochen, da es kein Wasser gab.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Somalia?

BF: Dass ich getötet werden könnte.

RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, den Somalia in Richtung Europa zu verlassen?

BF: Im Dezember 2015.

RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Somalias geflüchtet, wo es für Sie sicherer gewesen wäre?

BF: Ich habe von den Nachrichten gehört, dass es überall in Somalia Probleme gibt.

RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF: Nein, ich war damals auf der Suche nach Frieden.

RI: Wieviel hat die Flucht aus Somalia nach Europa gekostet?

BF: 2800 US-Dollar.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?

BF: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Viele.

RI: Seit wann sind Sie mit Ihrer jetzigen Lebensgefährtin zusammen?

BF: Seit zwei Jahren. Wir sind inzwischen verlobt und wollen heiraten.

RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Verlobte?

BF: Die deutsche.

RI: Arbeitet sie in Österreich oder studiert sie?

BF: Sowohl, als auch.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF: Ja, B1.

RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?

BF: A2 und A1 habe ich abgeschlossen und B1 Kurs und Prüfung mache ich jetzt.

RV legt vor: Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 26.05.2018 vom ÖIF, mit dem die Sprachkompetenz des BF auf dem Niveau A2 nachgewiesen wird. Des weiteren wird vorgelegt das Zeugnis des ÖIF mit der detaillierten Auflistung der Ergebnisse. Des weiteren wird vorgelegt eine Teilnahmebestätigung des BF am Werte- und Orientierungskurs vom 05.06.2018. Des weiteren wird vorgelegt eine Kursbesuchsbestätigung des BF am Deutschintensivkurs Niveau B1.1 des Vereins XXXX vom 16.07.2018.

RI: Haben Sie an weitern Aus-, Fort- oder Weiterbildungen in Österreich teilgenommen?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet?

BF: Ja.

RI: Welche?

BF: Es gibt einen Verein namens XXXX. Immer wenn ich dort gebraucht werde, bin ich für den Verein da.

RV legt vor: Ein Empfehlungsschreiben des Kulturvereins XXXX vom 08.01.2018, in welchem über die Mithilfe des BF berichtet wird. RV legt weiters vor: ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 22.01.2018.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF (ohne Übersetzung): Ich des Zusammenleben mit meiner Freundin. Ich besuche auch ich lerne auch das Deutsch besser. Das Leben ist gut für mich, weil ich möchte heiraten mit meiner Freundin. Ich möchte Ausbildung machen in Ö, ich möchte Koch sein.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbys sind die Geschichte von Österreich untersuchen. Ich war in XXXX. Ich war auch in XXXX. Ich gerne spiele Fußball auch und spazieren.

RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich habe vor, eine Ausbildung als Koch zu machen. Ich möchte auch eine Ausbildung als Kellner machen und im Service-Management. Ich habe auch vor meine jetzige Verlobte zu heiraten.

RI: Haben Sie sich bereits erkundigt über die Ausbildungsvoraussetzungen für die Kochausbildung?

BF: Ja, derzeit kann ich keine Ausbildung als Koch machen, da ich über 25 Jahre alt bin.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ja, ich habe mich erkundigt.

RI: Haben Sie in Österreich bereits entgeltlich gearbeitet?

BF: Nein.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Ja.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Nein.

RI: Sind Sie in Österreich straffällig geworden?

BF: Nein.

RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?

RV merkt an: Es ist allgemein bekannt, dass AS im Hinblick auf Rekrutierung sowohl eine sanftere Gangart anwendet, als auch bedrohliche Maßnahmen. Im Falle des Mandanten wurde offensichtlich die sanfte Methode angewandt. Durch Überredungspraktiken. Diese Strategie hat sich dann offensichtlich im Jahr 2015 insbesondere nachdem AS-Mitglieder verhaftet wurden geändert. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Familie nach Ihrer zwangsweise Rückstellung aus Kenia nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt ist und, da die Familie seit den Vorfällen 2015 als verfemt gilt. Das Haus der Familie wird vom Onkel mütterlicherseits verwaltet, ist aber unbewohnt. Hinsichtlich der Rolle des Onkels mütterlicherseits ist anzumerken, dass dieser ein Transportunternehmen besitzt und deshalb die Flucht seines Neffen umgehend organisieren konnte. Er transportiert Koks. Der Onkel gilt von Seiten der AS nicht als Ungläubiger und nicht verfemt.

RV: Die Auspeitschung der Mutter, was es eine öffentliche Auspeitschung mit Zuschauern?

BF: Ja, sie war öffentlich.

RV: Also nicht im Restaurant?

BF: Ja es war vor dem Restaurant, es gab viele Zuschauer.

RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Länderfeststellungen zu Somalia mit der Aufforderung übermittelt, bis 30.05.2018 eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Dies ist nicht erfolgt. Ich möchte Ihnen hiermit die Möglichkeit geben sich zu den Länderfeststellungen noch mündlich zu äußern. Möchten Sie das?

BF: Ich habe es nicht bekommen. Ich habe nur die Ladung bekommen.

RI: Die Länderfeststellungen wurden bei der ersten Ladung mitgeschickt. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Ich habe beide Male nur die Ladung bekommen.

RI: Das kann nicht sein. Die Ladung ist an Sie am 20.04.2018 rausgegangen. Dieser Ladung angeschlossen war ein Länderinformationsblatt von Somalia mit dem Ersuchen eine allfällige Stellungnahme bis zum 30.08 abzugeben.

BF: Kein Kommentar.

RV: Hinsichtlich der allgemeinen ökonomischen Lebensumstände in Mogadishu möchte ich hinzufügen, dass die Regenfälle zu schweren Überflutungen führten, die sowohl Infrastruktur, als auch Saatgut zerstörten. Insofern hat sich die verknappte Lebensmittelsituation in und um Mogadishu kaum verändert.

RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt.

Schluss der Verhandlung [...]

Der BF brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen/Dokumente ergänzend in Vorlage:

* Empfehlungsschreiben XXXX vom 22.01.2018;

* Kursbestätigung Deutschkurs B1.1 des Vereins XXXX vom 16.07.2018;

* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 05.06.2018;

* Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 26.05.2018;

* Empfehlungsschreiben Kulturverein XXXX vom 08.01.2018;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 14.04.2016, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 14.04.2016, der Einvernahme des BF am 02.11.2017 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 22.01.2018 gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.12.2017, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und der vom BF vorgelegten Schriftstücke, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2018, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX in der Region GEDO geboren. Er gehört dem Clan der Ashraf, sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Nach zwei bis drei Jahren Schulausbildung arbeitete er im Restaurant seiner Mutter mit, dies teilweise in leitender Position. Vor seiner Ausreise nach Österreich lebte er zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder in XXXX in der Region GEDO. Die Eltern, sowie die Schwester des BF leben aktuell in Mogadischu. Ein Onkel des BF lebt noch in der Herkunftsregion des BF in Somalia. Der BF steht mit diesen Familienangehörigen in telefonischem Kontakt.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. In Österreich lebt jedoch die Verlobte des BF, eine deutsche Staatsangehörige, mit welcher jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF unterstützt den Kulturverein XXXX bei der Durchführung diverser Veranstaltungen. Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF hat an Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen und den Kurs auf dem Niveau B1 besucht. Der BF hat 28.05.2018 die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) bestanden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF lediglich Deutsch auf einfachem Niveau vorweisen. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ging im Bundesgebiet keiner ordnungsgemäßen Berufstätigkeit nach, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF in absehbarer Zeit seine Abhängigkeit von der Grundversorgung in Österreich überwinden und seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Somalia eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative in der Stadt Mogadischu zur Verfügung.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia

1.4.1. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 12.1.2018:

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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