TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 I419 2197154-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2197154-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias Gabun, vertreten durch RAin Dr.in Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 17.10.2012 als angeblicher Staatsangehöriger von Gabun sowie mit falschem Namen und dem erstangeführten Alias-Geburtsdatum, also als angeblich Jugendlicher, den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, bei einem Jagdunfall einen seiner Jagdgenossen erschossen zu haben und nun deshalb Verfolgung durch die übrigen ausgesetzt zu sein. Fünf Tage nach Antragstellung tauchte er unter.

2. Das BAA wies den Antrag wegen Zuständigkeit Spaniens am 20.12.2012 zurück und den Beschwerdeführer dorthin aus. Dieser blieb, wurde beim Drogenhandel aufgegriffen, verhinderte einen für 03.07.2013 geplanten Transport nach Spanien durch erneutes Untertauchen und wurde schließlich am 25.11.2013 aus der Schubhaft dorthin überstellt.

3. Neuerlich illegal eingereist, stellte der Beschwerdeführer am 24.02.2015 einen Folgeantrag, wobei er angab, wegen dieses Unfalls von Dorfbewohnern geschlagen worden zu sein. 2017 einvernommen, erklärte er, den im Spruch erstgenannten Namen und das erstgenannte, vier Jahre frühere Geburtsdatum zu haben. Er stamme aus Nigeria und sei von den anderen Jagdteilnehmern unter anderem mit einer Machete angegriffen und verletzt worden. In Gabun habe er von 2006 bis 2011 gelebt, sei in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und nach acht Monaten neuerlich ausgereist.

4. Diesen Antrag wies das BFA am 03.07.2017 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde rechtskräftig, der Beschwerdeführer indes verblieb im Inland.

5. Am 09.01.2018 stellte er den zweiten Folgeantrag, erklärte, keine neuen Gründe zu haben, aber in Österreich leben, studieren und eine Zukunft aufbauen zu wollen. Wegen des Jagdunfalls sei seine Familie hinter ihm her und habe sein und das Haus seiner Schwester zerstört.

Einen zurückweisenden Bescheid des BFA dazu behob dieses Gericht, weil er keine Rückkehrentscheidung aufwies.

6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat das BFA den Folgenantrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten Nigeria betreffend zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" erteilt (Spruchpunkt II), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

7. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit 2012 durchgehend in Österreich auf. Hinter ihm sei die Familie des Opfers des Jagdunfalls her. Seine Eltern seien "seit langen Jahren" verstorben, mit der Schwester habe er keinen Kontakt.

In Österreich sei er strafrechtlich unbescholten und seit 2014 in einem Fußballverein aktiv, habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und sei sozial gut integriert. Auch im Herkunftsland habe er keine Vorstrafen, jedoch auch keine Fluchtalternative.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Christ, gehört der Volksgruppe Igbo an und stammt aus Enugu. Er spricht Yoruba, Igbo, Französisch und Englisch sowie auf Niveau A2 Deutsch. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist arbeitsfähig, war bereits als Straßenhändler tätig, hat im Herkunftsstaat zumindest neun Jahre die Schule besucht und eine etwa 32-jährige Schwester sowie einen Schwager und zwei Neffen oder Nichten. Zur Schwester hat er regelmäßig telefonischen Kontakt.

Er hielt sich 2012/13 für etwa 13 Monate im Inland auf, begann nach zwei Monaten Anwesenheit mit dem Drogenhandel und verbrachte deshalb rund 1,5 Monate in Haft. Es kann nicht festgestellt werden, dass er vor 24.02.2015 wieder eingereist wäre. Seit spätestens diesem Tag befindet er sich im Bundesgebiet.

Am 02.01.2013 wurde er beim versuchten Verkauf von Heroin und Kokain festgenommen. Das LGS Wien hat ihn am 22.05.2015 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde, wobei es von einer Jugendstraftat ausging.

Er war unter dem Aliasnamen seit 2015 bis Sommer 2017 verteilt auf drei Perioden rund 19 Monate an einer Obdachlosenadresse gemeldet, ferner zweimal, zusammen 10 Monate, mit Hauptwohnsitz in Wien 15. Mit dem nunmehr geführten Namen weist er seit 11.01.2018 wieder Hauptwohnsitze auf, konkret erst in Wien 16 und dann Wien 13.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen private Beziehungen. Im Juni 2017 konnte er zwei befreundete Personen mit Vornamen benennen. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung und in der Haft. Zudem versuchte er ab Mitte Dezember 2012, durch den Verkauf von Suchtmitteln weitere Einkünfte zu erzielen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Er war 2014 und 2016 jeweils Mitglied in einem Fußballverein und ist in Österreich außer in der Kirche, nach Eigenangabe auch dem Samariterbund, in keiner Organisation Mitglied.

Der Beschwerdeführer verdiente sich gelegentlich je € 20,-- für Prospektwerbung auf Autos, übte sonst in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist hier nicht selbsterhaltungsfähig. Er besucht ein Fitnesscenter und hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auf Stand 07.08.2017 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die Informationen zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz. Demnach ist festzustellen:

1.2.1 Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere

außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z. B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).

1.3 Zum Fluchtvorbringen

Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer bereits in den vorigen Verfahren den Jagdunfall geschildert, als dessen Folge er verfolgt oder auch verletzt worden sei, wobei sich das - gesteigerte - Vorbringen nur unwesentlich unterscheidet. Zunächst hat er als Verfolger die drei überlebenden Jagdgenossen angegeben (2012), dann (2015) "viele" Leute aus seinem Dorf, die ihn geschlagen hätten und 2017, als er den Zeitpunkt des Unfalls mit Oktober oder November 2004 und die Ausreisen mit erstmals 2006 und neuerlich 2011 angab, wieder die Jagdgenossen, noch vor der Rückkehr ins Dorf, schließlich (2018) seine eigene Familie und zuletzt (in der jüngsten Beschwerde) die Familie des Opfers.

Damit entspricht das Vorbringen im neuen Folgeverfahren inhaltlich den bisherigen angeblichen Gründen der Flucht.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten privaten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es wird insbesondere festgestellt, dass ihm keine Verfolgung durch wegen der versehentlichen Tötung eines Jagdkameraden durch dessen oder seine Freunde, Angehörigen oder Dritte aus seinem oder dessen Dorf droht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und jener des Gerichts samt dem Erkenntnis vom 16.07.2018. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zum Beschwerdeführer

Soweit Feststellungen zur Person, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den im angeführten Erkenntnis dieses Gerichts und im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weil der Beschwerdeführer einen Reisepass des Herkunftsstaats vorgelegt hat, den bereits das BFA geprüft hat steht seine Identität - die auch nicht bestritten ist - fest.

Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilung beruht auf dem Strafregister. Die Arbeitsfähigkeit ergab sich abgesehen vom soweit unbestrittenen Bescheid aus der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er ein Fitnesscenter (AS 264) besuche und studieren wolle (AS 11). Über die Deutschprüfung legte er ein ÖSD-Zertifikat von 2018 vor.

Der Zeitpunkt seiner Wiedereinreise lässt sich nicht feststellen, weil zum einen seine ZMR-Meldungen offensichtlich nicht mit den Zeiten der Anwesenheit übereinstimmen - was ein Vergleich mit den Leistungen der Grundversorgung zeigt - und zum anderen seine Angaben grob unterschiedlich sind:

Am 24. und 25.02.2015 hat er angegeben, etwa drei Monate zuvor wieder ins Bundesgebiet gelangt zu sein (AS 9, 41), somit etwa zum Monatswechsel November/Dezember 2014. Aufgegriffen wurde er erst am 24.02.2015. Dagegen gab er 2017 an, bereits 2013 nach vier Monaten in Spanien via Frankreich wieder nach Österreich gekommen zu sein, was angesichts der Ankunft in Spanien am 25.11.2013 nicht möglich ist, und in der jüngsten Beschwerde will er seit 2012 ununterbrochen hier gewesen sein. Eine Ankunft bereits Anfang 2014 hat er am 24.02.2015 auf Nachfrage ausdrücklich bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu seiner Schwester Kontakt hat, folgt aus dessen Angabe am 19.06.2017, wonach er regelmäßig mit ihr telefoniere (AS 262). Am 19.04.2018 hat er erklärt, es wäre nicht leicht für ihn, wenn er in den Herkunftsstaat zurückmüsste, ohne eine Änderung im Verhältnis zur Schwester auch nur anzudeuten (AS 177). Erst in den beiden Beschwerdeschriftsätzen vom 24.05. und vom 27.09.2018 wird ohne Begründung vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nun keinen Kontakt mehr zur Schwester.

Da in diesen Beschwerden auch kontrafaktisch vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei unbescholten und seit 2012 durchgehend in Österreich, wertet das Gericht das Vorbringen als Versuch, die Gewichtung der Bindungen an den Herkunftsstaat zu verringern, und folgt der seinerzeitigen Aussage, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum sich die Situation - die Schwester ist Anfang 30 und lebt mit ihrem Mann und den beiden Kindern im Herkunftsstaat - innerhalb von elf Monaten (Juni 2017 bis Mai 2018) derart geändert haben sollte.

Die Sprachkenntnisse ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den Tatsachen der kriminalpolizeilichen Vernehmung am 03.01.2013 mit einer Dolmetscherin für Französisch und weiterer Vernehmungen mit Englisch-Dolmetschern.

2.3 Zu den Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bestritten, neue Fluchtgründe zu haben (AS 177). Die Beschwerde lässt offen, welche "Gefahrenlage" das BFA zum zweiten Mal nicht berücksichtigt haben soll. "Naturgemäß" seien - so die Beschwerde - die Fluchtgründe unverändert. Damit hat das Vorbringen aber keinen Neuigkeitswert gegenüber dem 2017 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungserfahren.

Dieses vorige Verfahren basierte seine Feststellungen unter anderem auf die Länderinformationen, die auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung standen. Er hat im nunmehrigen Verfahren zu diesen nicht vorgebracht, sie seien unrichtig, unvollständig oder veraltet, sondern lediglich, er "verzichte auf die Länderfeststellungen" (AS 179).

Im vorliegenden Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer damit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen, sondern erklärte, die Länderfeststellungen nicht zu wollen. Die oben in 1.2.1 auszugsweise zitierten Aussagen stimmen mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, soweit wiedergegeben, wörtlich überein (dort S. 64 f).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das schon im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits 2017 abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.

Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Wie das BFA bereits im vorigen Verwaltungsverfahren geklärt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig, konnte dessen fluchtauslösendes Ereignis mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. (S. 64 ff im Bescheid vom 03.07.2017, AS 362 ff).

Die Behörde hat sich somit bereits mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, dass dieses soweit es das genannte Thema beinhaltet unbeachtlich ist. Eine Beschwerde unterblieb.

Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkte I und II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):

3.2.1 Im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 72, AS 432) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.

3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der feststellbare Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet knapp vier Jahre gedauert hat. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Außerdem fußte der Aufenthalt auf einem Folgeantrag, der unbegründet und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, und auf der ebenso illegalen Wiedereinreise nach dem 2012 abgeschlossenen Erstverfahren und der Überstellung 2013.

Der Beschwerdeführer hat unstrittig kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig.

Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens im Inland über die Unterkunft, den Gottesdienstbesuch, die behauptete Aktivität beim Samariterbund und die täglichen Verrichtungen hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer betreffend seine Freunde nur zwei Vornamen angeblicher Einheimischer angeben konnte. Die allfällige Tätigkeit im Sanitätsdienst kann er im Herkunftsland beim Roten Kreuz oder einer anderen Hilfsorganisation fortsetzen, wie auch nichts dagegenspricht, dass er dort das Fußballspielen wieder betreibt.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, auch wenn die nach gut drei Jahren abgelegte A2-Prüfung berücksichtigt wird. Er übt in Österreich keine angemeldete Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, mindestens 14 von 26 Jahren, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen, zu knüpfen oder aufzufrischen. Daher wird er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn eine Unterstützung durch die Familie der Schwester ausbleiben sollte.

Dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie unbegründete Asylanträge erzwungen hat und zudem entgegen der Ausreiseverpflichtung fortsetzte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Im Fall des Beschwerdeführers kommt neben dem mangelnden Vorweis von Integrations-schritten in Österreich hinzu, dass er bereits zwei Monate nach seiner ersten Einreise Straftaten beging, statt seiner Ausreisepflicht nachzukommen im Inland verblieb sowie später die Überstellung vereitelte, wodurch er jeweils ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der in Österreich rechtlich geschützten Werte zeigt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch eine Doppelbestrafung ist nach den Feststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Er ist ausreichend gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat neun Jahre die Schule besucht sowie Arbeitserfahrung. Er spricht Englisch und zwei weitere dort verwendete Sprachen sowie Französisch und hat seine Schwester, deren zwei Kinder und den Schwager im Herkunftsstaat.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Nigeria, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine dringendsten Bedürfnisse nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt worden.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Diese war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.

3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6 (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Beschwerde und dem vorliegenden Erkenntnis rund 4,5 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
entschiedene Sache, Fluchtgründe, Folgeantrag, freiwillige Ausreise,
Frist, Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, Privat- und Familienleben, private Interessen,
Rechtskraft der Entscheidung, res iudicata, Rückkehrentscheidung,
subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2197154.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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