TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W244 2212684-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AVG §38
AVG §8
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W244 2212684-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, Zl. 0090-107088-2016, betreffend Aussetzung eines Verfahrens, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 29.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die nach § 48b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (kurz: BDG 1979) zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzuwenden sind.

Mit Schreiben vom 29.07.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig sei, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dies sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei dazu aber nicht geeignet, da das Personalamt im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen entscheiden könne. Wenn der Beschwerdeführer daher allgemein abstrakt um einen Feststellungsbescheid ersuche, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien, liege kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides vor. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, seinen Antrag dahingehend zu präzisieren, für welche konkreten Zeiten er die Feststellung begehre.

Mit Schreiben vom 27.08.2013 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 29.01.2013 dahingehend,

"A) dass mir die halbstündliche Pause ab 1.1.2013 in der Dienstzeit gem. § 48b BDG anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass ich täglich seit 1.1.2013 von 6.10 Uhr bis 14:40 Uhr - sohin über 85 Tage Dienstleistungen verrichtete, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG gehandelt hat und mir diese sowie auch zukünftig gem. § 49 Abs. 4 BDG abzugelten sind,

in eventu,

B) dass die Normaldienstzeit seit 1.1.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) ist/war, weshalb ich Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5, Wochenstunden verrichtete und die Zeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 1.1.2013 über 85 Tage Mehrdienstleistungen waren und diese mir auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie auch zukünftig abzugelten sind,

in eventu,

C) 1) mir die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 1.1.2013

bis 31.7.2013 im Ausmaß von bisher 42,5 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind, sohin gesamt Euro 766,275

2) sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrleistungen gem. § 49 Abs. 4 BDG abzugelten sind,

und bei Weigerung darüber einen Bescheid zu erlassen."

Mit Schreiben vom 19.12.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ermittlungsverfahren noch weiter andauere und gegebenenfalls seine Einvernahme erforderlich mache.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die bevorstehende Entscheidung nicht nur in die Rechtssphäre der Beamten und Beamtinnen, sondern auch in die der Österreichischen Post AG als juristische Person eingreife, diese jedoch mit dem Rechtsträger der Dienstbehörde nicht ident sei. Gemäß § 8 AVG seien nämlich Personen, die ein Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit beziehe, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien. Gemäß § 17 Abs. 6 Poststrukturgesetz (PTSG) habe die Österreichische Post AG für die ihr zugewiesenen Beamten dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Gemäß § 17 Abs. 7 PTSG trage der Bund den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen seien, und deren Angehörige und Hinterbliebenen. Der Beschwerdeführer sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen, wobei zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Zuständigkeit über den Ersatz der Aktivbezüge bzw. der Deckung des Pensionsaufwandes durch die Dienstbehörde, jedoch sei zur Entscheidung über die Gebührlichkeit im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden und hänge die Pflicht der Österreichischen Post AG zum Ersatz bzw. Beitragsleistung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 PTSG vom Ausgang des Streits über die Gebührlichkeit ab. Damit liege auch ein subjektives Recht der Österreichischen Post AG auf Parteiengehör vor.

Mit Schreiben vom 04.05.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die dreißigminütige Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle und daher außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit zu konsumieren sei.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme.

Mit im Spruch genanntem Bescheid vom 25.06.2018, zugestellt am 27.06.2018, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Österreichische Post AG in gleich gelagerten Fällen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof mit der Begründung eingebracht habe, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem § 48b BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt oder § 48b BDG 1979 sei verfassungswidrig bzw. dass dem Unternehmer Österreichische Post AG bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 DVG eine Parteistellung einzuräumen sei. Da die zu § 48b BDG 1979 und § 3 DVG beim Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Fragen dort Haupteggenstand und im gegenständlichen verfahren als Vorfragen zu klären seien, sei die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens geboten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.07.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin führt er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, weshalb der Antrag gestellt werde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23).

Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).

Mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG abgeschlossen. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen.

Da der Aussetzungsgrund somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Dienstzeit, ersatzlose Behebung, Österreichische Post
AG, Parteistellung, Ruhepause, Verfahrensfortsetzung, VfGH, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2212684.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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