TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 L510 2214390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
FPG §71
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L510 2214390-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 3 FPG idgF, § 18 Abs. 3 BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX, reiste am 08.02.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX, wegen Verdacht des Suchtgifthandels festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht.

Im Zuge des Parteiengehörs wurde sie am 23.02.2018 von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, im Falle einer Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse eingeräumt.

Ihre Stellungnahme vom 02.03.2018 lautet im Wesentlichen wie folgt:

. Sie werde von Dr. Bernhard Kettl vertreten.

. Sie sei zuletzt am 08.02.2018 in das Bundesgebiet eingereist, zwecks Urlaubs über das

Wochenende.

. Sie sei legal eingereist, sie würde über einen türkischen Reisepass und eine deutsche

Aufenthaltsgenehmigung verfügen.

. Sie würde sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalten, Zweck wäre 2 Tage Urlaub

gewesen.

. Sie sei gesund.

. Sie habe eine Ausbildung zum Offset-Drucker in Deutschland gemacht.

. Sie habe keine Angehörigen im Bundesland Österreich.

. Ihre ganze Familie würde in Deutschland, Stuttgart, leben.

. Sie habe einen Aufenthaltstitel für Deutschland, sie sei auch in Deutschland, XXXX,

am XXXX geboren.

. Sie habe einen Vorvertrag bei XXXX am 06.02. unterschrieben und hätte ab

01.05.2018 anfangen sollen.

. Sie würde in Deutschland leben und habe in Österreich keinen Besitz.

. Sie habe keine weiteren Bindungen zu Österreich.

. Sie würde sehr gut Deutsch sprechen.

. Sie habe keine Bemühungen unternommen sich in Österreich zu integrieren, da sie in

Deutschland geboren sei und auch dort leben würde.

. Sie habe keine Bindungen zu ihrem Heimatland, da ihre ganze Familie in Deutschland lebe,

Mutter, Geschwister etc.

. Ihre Wohnanschrift sei XXXX, Deutschland.

. Ihre Mutter würde ihr derzeit Geld in die Haftanstalt überweisen.

. Sie habe in der Haft ein Ansuchen auf Arbeit gestellt, es wäre momentan in Bearbeitung.

. Ihr Heimatland sei Deutschland, sie würde zwar die türkische Staatsangehörigkeit besitzen,

aber habe sie keine Bindung zu diesem Land, daher würde sie freiwillig wieder nach

Deutschland zurückkehren, da ihre Familie in Deutschland lebe.

. Es würde keine Strafausschließungs- und Rechtfertigungsgründe für ihr Verhalten geben, da

sie unschuldig in Haft sei, sie habe lediglich eine Tasche getragen und habe nicht gewusst

was sich in dieser Tasche befinden würde. Sie sei gebeten worden diese Tasche aus dem

Auto zu holen, was sie auch getan habe und sei sie dabei von der Polizei fotografiert

worden. In dieser Tasche habe sich leider Suchtgiftmittel in nicht geringer Menge befunden,

was sie aus den Akten herauslesen habe können, da sie überhaupt keine Verbindung zu

diesen Menschen hier hätte.

2. Die bP wurde vom Landesgericht XXXX am 18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: XXXX, wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall u Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche sie derzeit in der Justizanstalt

XXXX verbüßt.

3. Am 11.12.2018 wurde seitens des BFA ein Ersuchen um Übermittlung der aufliegenden Vollmacht an RA Dr. Kettl übermittelt. Eine Urgenz des Ersuchens wurde am 02.01.2019 übermittelt. Da keine Antwort einlangte, ging das BFA von einem Vertretungsverhältnis, wie in der Stellungnahme angegeben, aus.

4. Nach einer Anfrage wurde am 20.12.2018 via Polizeikooperationszentrum XXXX bekanntgegeben, dass die bP im Besitz der Rechtsstellung des Art. 7 ARB 1/80 sei. Zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland müsse sie ein Visum zur Wiedereinreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2019 wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA - VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die bP ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde der bP kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

7. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 wurde durch die Vertretung der bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

8. Am 12.02.2019 langte die Rechtssache bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Das BFA stellte fest, dass die Identität der bP feststeht.

Es handelt sich bei ihr um den türkischen Staatsbürger namens XXXX, geboren am XXXX.

Sie ist wohnhaft in Deutschland. Sie weist dort polizeiliche Eintragungen wegen Verstöße gegen das BTMG (Betäubungsmittelgesetz), AntiDopG (Anti-Doping-Gesetz) und Erpressung auf. Sie befand sich von 12.11.2015 bis 03.08.2016 in einer Justizvollzugsanstalt aufgrund Missachtung des BTMGs.

Sie genießt in Deutschland die Rechtsstellung des Art. 7 ARB 1/80.

Sie ist in Österreich in keiner Weise integriert. Sie hat keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen in Österreich.

Sie ist gesund.

Sie wurde mit Urteil vom Landesgericht XXXX am 18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: XXXX, wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall u Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche sie derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt.

In Österreich war sie zuvor unbescholten.

Sie ist ledig. Ihr Lebensmittelpunkt sowie ihre Familie befinden sich in Deutschland.

Sie wohnt an der Adresse, XXXX, Deutschland.

Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen an.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Die o. a. Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Insbesondere wurden berücksichtig:

-

Vollzugsinformationen

-

Auszüge aus dem ZMR und EKIS

-

Anlass-Bericht des LKA XXXX vom 10.02.2018, GZ:

XXXX

-

Schreiben des XXXX vom 22.02.2018 samt Anhang

-

Schreiben des XXXX vom 20.12.2018 samt Anhang

-

Schriftliche Urteilsausfertigung des Urteils vom Landesgericht

XXXX vom

18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: XXXX

-

Türkischer Reisepass mit der Nr.: XXXX

-

Versicherungsdatennachweis

-

Parteiengehör

-

Gesamter Akt zu IFA: XXXX

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot)

1. Gemäß § 67 Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Das BFA argumentierte zu Spruchpunkt I. rechtlich folgend:

"Diese Voraussetzungen treffen für Sie zu:

Zunächst wird angegeben, dass aufgrund der erworbenen Rechtsstellung des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei, ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 FPG anzuwenden ist. Laut einer Anfragebeantwortung des XXXX haben Sie in Deutschland den Besitz der Rechtsstellung des Art. 7 ARB 1/80 erworben.

Zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland müssen Sie ein Visum zur Wiedereinreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen.

Aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz wurden Sie am 08.02.2018 festgenommen. Folglich wurden Sie von einem österreichischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Dabei haben Sie als Mittäter diverse Suchtmittel, nämlich Speed, Cannabisprodukte und Kokain einem anderen überlassen. Die Suchtgiftmenge überstieg die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25-fache. Dabei ist anzumerken, dass unter Grenzmenge gem. § 28b SMG jene Menge an Suchmitteln zu verstehen ist, die im großen Ausmaß das Leben bzw. die Gesundheit eines Menschen gefährdet. Sohin haben Sie das Grundinteresse der Öffentlichkeit, an Ordnung, Ruhe und Sicherheit sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv beeinträchtigt. Dies auch wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte.

Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475).

In Ihrem Fall liegen keinerlei Bindungen zu Österreich vor. Sie verfügen weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über eine Beschäftigung im Bundesgebiet.

Aufgrund des immer größer werdenden Konsums von Suchtgiften, der zu enormen Schäden und Folgen in der Gesellschaft führt ist zweifelsohne ein konsequentes und rigoroses Vorgehen sowie die Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel dringend geboten um derartigen Umtrieben in geeigneter Weise entgegenzusteuern. Die Suchtgiftkriminalität, insbesondere der Suchtgifthandel nimmt bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Dies schlägt sich auch in der Höhe der Haftstrafe des erkennenden Gerichtes nieder. Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit".

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Sie respektieren weder Gesetze noch die Gesundheit Ihrer Mitmenschen. Sie wirkten aktiv an der Verbreitung von Suchtgiften mit. Aufgrund Ihrer einschlägigen Vorstrafen zeigten Sie über einen längeren Zeitraum Ihre Disposition der Rechtsordnung gegenüber, womit Ihr kriminelles Wesen und die Verwerflichkeit Ihrer inneren Einstellung zum Vorschein kommen.

Nicht einmal das in Deutschland verspürte Haftübel konnte Sie zu einem rechtskonformen Leben bringen. Sie zeigen sich unbelehrbar.

Sie haben wissentlichen in Kauf genommen, dass Ihr massives straffälliges Verhalten eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit sich bringen kann.

Es muss auch von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Weder Ihre Familie noch die Vorstrafen sowie die verbüßte Freiheitsstrafe konnten Sie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.

Auch konnte kein Schuldbewusstsein bei Ihnen festgestellt werden. Sie gaben noch in Ihrer Stellungnahme vom 02.03.2018 an, dass Sie sich unschuldig in Haft befinden würden. Daher kann keinesfalls von einem künftigen Wohlverhalten ausgegangen werden.

Sohin ist die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes dringend geboten, zum Schutz der Gesellschaft und um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu bestärken.

Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt..."

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bP des Unrechts ihrer Tat bewusst sei. Sie bereue dies zutiefst. Das Unrecht der Tat habe sie eingesehen und sich entschlossen, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Sie sei nicht der Meinung, dass eine erhebliche Gefahr von ihrer Person ausgehe. Eine strafrechtliche Verurteilung alleine könne nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen. Auch auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Die Begründungen der Behörde seien unzureichend und würden sich nur auf die Verurteilung berufen. Fälschlich sei eine negative Zukunftsprognose angenommen worden. Sie habe in Deutschland eine Ausbildung gemacht, werde von ihrer Familie unterstützt und wolle in Zukunft auch wieder einer Beschäftigung nachgehen und ein rechtskonformes Leben führen. Es seien mangelnde Ermittlungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation getätigt worden.

Seitens des BVwG wird dem BFA wird nicht entgegengetreten, wenn es darlegt, dass die bP als Mittäter diverse Suchtmittel, nämlich Speed, Cannabisprodukte und Kokain einem anderen überlassen hat, wobei die Suchtgiftmenge die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25-fache überstieg. Es ist auch richtig, dass unter Grenzmenge gem. § 28b SMG jene Menge an Suchmitteln zu verstehen ist, die im großen Ausmaß das Leben bzw. die Gesundheit eines Menschen gefährdet. Die bP hat damit das Grundinteresse der Öffentlichkeit, an Ordnung, Ruhe und Sicherheit sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv beeinträchtigt. Dies auch insbesondere wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte.

Es wird dem BFA auch zugestimmt, wenn es auch die einschlägige Judikatur des VwGH in Bezug auf Suchtgiftkriminalität und der Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verweist, welcher feststellte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Dem BFA wird beigepflichtet, wenn es auch die einschlägigen Vorstrafen der bP in die Abwägung miteinbezieht, womit auch nach Ansicht des BVwG ihr kriminelles Wesen und die Verwerflichkeit ihrer inneren Einstellung zum Vorschein kommt. So schlugen bei der Verurteilung der bP die 7 einschlägigen Vorstrafen, die länger zurückliegen, davon eine im engeren Sinn mit mehrmonatlichem Haftübel, als erschwerend zu Buche.

Das BFA legte weiter dar, dass nicht einmal das in Deutschland verspürte Haftübel die bP zu einem rechtskonformen Leben bringen konnte. Sie zeigte sich unbelehrbar und habe wissentlichen in Kauf genommen, dass ihr massives straffälliges Verhalten eine aufenthaltsbeendende Maßnahme mit sich bringen könne. Weder ihre Familie, noch die Vorstrafen sowie die verbüßte Freiheitsstrafe, konnten sie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.

Dem wird seitens des BVwG nicht entgegengetreten. Vielmehr war im Hinblick auf die in der Beschwerde dargelegte Reumütigkeit und die gute Absicht, nun ein geläutertes Leben führen zu wollen, zu bedenken, dass die bP in der Vergangenheit selbst das familiäre Umfeld, auf welches sie auch im Besonderen hinwies, nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat, was zuletzt zur neuerlichen Verurteilung im Jahr 2018 zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Jahren führte.

Die bP zeigte durch ihr Verhalten, dass sie kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen- und befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.

Das BFA ging insgesamt von einer negativen Zukunftsprognose aus und ist dem nichts entgegen zu halten.

Zudem ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014), weshalb auch deshalb gegenständlich nicht von einer anderen Prognose auszugehen war.

Zudem hat der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Das BFA folgerte aus diesem Fehlverhalten der bP, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen beeinträchtigt, welche maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung sind und daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden können.

Es seien somit die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 erfüllt.

Diese Ansicht wird durch das BVwG geteilt und festgestellt, dass auch nach Ansicht des BVwG aufgrund des persönlichen Verhaltens der bP, welche eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung darstellt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 erfüllt waren.

2. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

d) der Grad der Integration,

e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Privatleben

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Familienleben

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.1. In Österreich leben keine der bP besonders nahestehenden Personen. Das Aufenthaltsverbot stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Aufgrund des Faktums, dass die bP ins Bundesgebiet einreiste und noch am selben Tag von Beamten des Landeskriminalamtes festgenommen wurde und der Tatsache, dass die bP sich seither in Haft befindet, liegt hier auch kein relevantes Privatleben in Österreich vor. Lediglich der Aufenthalt in Haft ohne hinzukommen sonstiger relevanter Fakten ist nicht geeignet, ein relevantes Privatleben zu begründen. Gegenteiliges wurde nicht einmal durch die bP behauptet.

Da das Aufenthaltsverbot somit keinen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich keiner Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Festzustellen ist zudem, dass dieses Aufenthaltsverbot sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich erstreckt und die bP aufgrund ihres besonderen Status die Möglichkeit hat, für Deutschland ein entsprechendes Visum zu erlangen.

Das vom BFA verhängte Aufenthaltsverbot erwies sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

2.2. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016).

Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (ähnlich beim Aufenthaltsverbot) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, was gegenständlich durch die Verurteilung der bP zu 2 Jahren Haft jedenfalls erfüllt ist.

Die bP beging in Österreich eine Straftat, bei welcher sie Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen hat. Auf die besondere Verwerflichkeit von Suchtgiftdelikten an sich wurde bereits oben hingewiesen. Dazu kommt bei der bP die besondere Qualifizierung des Tatbestandes in Bezug auf die Menge des überlassenen Suchtgiftes. Zudem wurden bereits im maßgeblichen Urteil die sieben bereits länger zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen und eine im engeren Sinn mit mehrmonatlichem Haftübel begangenen Straftaten angesprochen und berücksichtigt, wobei mildernd nur die Tatsache war, dass das Suchtgift sichergestellt wurde. Dies zeigt einerseits die wiederholte Bereitschaft der bP zur Begehung von Suchtgiftdelikten und andererseits auch die Rückfälligkeit der bP in Bezug auf derartige Delikte. Nicht einmal ihre familiären Bindungen in Deutschland und eine bereits verhängte Haftstrafe konnte die bP davon abhalten, wiederum einschlägig tätig zu werden. Zudem war gegenständlich zu berücksichtigen, dass die bP in Österreich weder private- noch familiäre Anknüpfungspunkte hat. Auch wurde nicht die Höchstdauer durch das BFA ausgeschöpft. Somit steht insgesamt nach Ansicht des BVwG die vom BFA bestimmte Dauer des Aufenthaltsverbotes in einem angemessenen Verhältnis zu den berücksichtigten Umständen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Kein Durchsetzungsaufschub)

1. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70 FPG

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Das BFA legte dar, dass die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach der Haftentlassung der bP aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit liege, da davon ausgegangen werden könne, dass die bP in Anbetracht der bisher verübten Straftaten und der fehlenden beruflichen und sozialen Verankerung in Österreich erneut straffällig werde.

Wie ausführlich begründet, stelle ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können.

Die bP habe daher mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheids das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

In der Beschwerde wurde dargelegt, dass eine sofortige Ausreise im Interesse der Republik Österreich nicht erforderlich sei. Für den Fall eines dennoch bestehenden Sicherheitsbedürfnisses, könnte diesem auch durch die in § 71 FPG angeführten Mitteln Rechnung getragen werden.

Das BVwG teilt die Ansicht des BFA, dass die sofortige Ausreise nach dem Freiheitsentzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, da davon ausgegangen werden kann, dass die bP in Anbetracht der bisher verübten Straftaten und der fehlenden beruflichen und sozialen Verankerung in Österreich erneut straffällig wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bP ursprünglich lediglich zu dem Zweck nach Österreich einreiste um im Bereich der Suchtgiftkriminalität tätig zu sein. So erkannte auch der VwGH, dass die Frage der (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FPG an sich von der Gefährlichkeit des Fremden abhängig ist (VwGH 26.06.2014, 2013/21/0190).

Insbesondere hat gegenständlich die bP keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich und genießt einen Sonderstatus in Deutschland, weshalb sich auch hieraus keine Erforderlichkeit ergibt, auch nur zum Zwecke der Vorbereitung oder Organisation der Ausreise in Österreich zu verweilen.

Da ein Durchsetzungsaufschub nicht in Betracht kommt, erweisen sich somit entgegen der Annahme in der Beschwerde auch die in § 71 FPG angeführten Mittel als nicht anwendbar.

Ein Durchsetzungsaufschub wurde somit zu Recht nicht gewährt.

Zu Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)

1. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18 BFA-VG

(1) [ ]

(2) [ ]

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) [ ]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) [ ]

1.1. Das BFA legte dar, dass sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil die bP durch ihr bereits geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ihr Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

Dem BFA ist hier zuzustimmen und sieht es das BVwG auch aus aktueller Sicht als erforderlich an, dass die bP aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sofort nach Beendigung der Haftstrafe das Bundesgebiet verlässt. Die Beschwerde, worin nur dargelegt wird, dass die sofortige Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht erforderlich sei, zeigt keine konkreten Umstände auf, die dem entgegenstünden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.

Das BVwG legte die als unstreitig anzusehenden Ermittlungsergebnisse und Angaben der bP der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung, welche jedoch gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurfte.

Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung auch nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten