TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 W274 2182231-1

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W274 2182231-1/18E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1980, iranischer Staatsbürger, XXXX , 1110 Wien , vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien, vom 29.11.2017, Zl. 1087845108-151384785, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 17.9.2015 bei der LPolDion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.7.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA.

Vor dem BVwG wurde am 23.1.2019 und am 18.2.2019 mündlich verhandelt und am 18.2.2019 das Erkenntnis in Gegenwart des BF verkündet.

Nach dem Beweisverfahren ergab sich eine innere Konversion jedenfalls in Österreich soweit, dass damit ein Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs 2 AsylG glaubhaft war.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2182231.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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