Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I403 1407531-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. 455172106/181077154, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste Anfang Mai 2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, Zl. 08 04.178-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Marokko abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Aufgrund einer Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.11.2008, Zl. TUS3-F-08 über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Höhe von 10 Jahren verhängt.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, Zl. 09 00.764-EAST Ost, wurde der Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 15.05.2009 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zl. 09 05.795-EAST-Ost wurde der Antrag neuerlich wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung am 16.07.2009 in Rechtskraft.
In weiterer Folge befand sich der Beschwerdeführer wiederholt in Strafhaft bzw. in Schubhaft. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer elfmal strafrechtlich verurteilt.
Aufgrund des Auslaufens des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer am 08.06.2017 in Haft von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) einvernommen. In Ermangelung seiner Bereitschaft zur Mitwirkung, insbesondere an der Erlangung eines Heimreisezertifikates, musste die Einvernahme abgebrochen werden.
Am 13.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zugestellt. Binnen der ihm eingeräumten Frist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme ein.
Am 24.11.2018 lief das gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassene Aufenthaltsverbot aus.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen wurde fristgerecht am 04.02.2019 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung zu beheben; in eventu das Einreiseverbot aufzuheben; in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit fast elf Jahren in Österreich auf. Während dieses Zeitraums war er allerdings nur aufgrund dreier Asylanträge vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und zwar jedenfalls nur bis zum 16.07.2009. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz eines von 24.11.2008 bis 24.11.2018 geltenden Aufenthaltsverbotes nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde elfmal strafrechtlich verurteilt:
1) Am 03.09.2008 und damit nur vier Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet ordnete die Staatsanwaltschaft XXXX die Festnahme des Beschwerdeführers an. Am 28.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der versuchten Körperverletzung, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten und 30 Tage verurteilt. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ihm ein Großteil der verhängten Freiheitsstrafe zunächst bedingt nachgesehen.
2) Am 23.10.2009 wurde er vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt.
3) Am 17.12.2009 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2010, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Monaten verurteilt. Die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe idHv 5 Monaten und 15 Tage des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, wurde mit Beschluss widerrufen.
4) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.05.2011, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.
5) Am 21.11.2011 wurde er vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX, wegen des Vergehens der vorschriftswidrigen gewerbsmäßigen Überlassung von Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.
6) Am 03.05.2012 wurde er neuerlich in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 02.08.2012 wurde er vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Erwerbs und Besitz von Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens der vorschriftswidrigen gewerbsmäßigen Überlassung von Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall iVm Abs. 3 SMG und der Überlassung von Suchtgiften an Minderjährige gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall iVm Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 10 Monaten verurteilt.
7) Am 07.11.2012 wurde er vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung in Beitragstäterschaft nach §§ 12, 125 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Körperverletzung als Beitragstäter nach §§ 12, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.
8) Der Beschwerdeführer wurde neuerlich am 31.01.2014 festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2014, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB, des Vergehens des unerlaubten Erwerbs und Besitz von Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 StGB und des Vergehens der vorschriftswidrigen gewerbsmäßigen Überlassung von Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall iVm Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt.
9) Am 15.04.2016 wurde er vom Bezirksgericht XXXX, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten verurteilt.
10) Am 02.01.2017 wurde er neuerlich festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 06.02.2017 wurde er vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 4 STGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt.
11) Am 06.04.2017 wurde er vom Bezirksgericht XXXX, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde auch mehrmals wegen unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG und Nichtmitführen eines Reisedokumentes gemäß § 121 Abs. 2 Z 2 FPG von Organen der österreichischen Exekutive zur Anzeige gebracht.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich, wo er seit fast elf Jahren lebt, eine Beziehung, allerdings kein Familienleben. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers liegt nicht vor, insbesondere liegt keine Integration am Arbeitsmarkt vor, ging der Beschwerdeführer doch nie einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis nach. Der Beschwerdeführer verbrachte während seines Aufenthaltes in Österreich rund 70 Monate in Haft. Zuletzt wurde er am 30.11.2018 aus der Strafhaft entlassen. Seit 06.12.2018 ist er mit Obdachlosenmeldung in der XXXX gemeldet.
Er verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung, geht keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach und ist als mittellos anzusehen.
Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hält sich aktuell unrechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in einer Substitutionsbehandlung.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wird in Marokko nicht verfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Ein Identitätsdokument wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Zu seinem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das BFA am 08.06.2017 Folgendes zu Protokoll:
"Antwort (A): Nein, in Österreich habe ich keine Angehörigen, auch nicht im Schengengebiet. Ich habe keine Geschwister, mit meiner Familie habe ich keinen Kontakt.
Frage (F): Wo und wie lange arbeiteten Sie vor Ihrer Festnahme?
A: Ich habe in Österreich nie gearbeitet.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Festnahme gelebt?
A: Ich habe von meiner Freundin gelebt.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?
A: Nein, ich habe keine Barmittel.
F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: Nein, auch nicht in den anderen Maghreb - Staaten.
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe ich keine Angehörigen. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich verfüge über keine Dokumente und Barmittel."
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus seinen obigen Aussagen, wonach er im Bundesgebiet nie gearbeitet habe und über keine Barmittel verfüge.
Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen Haftzeiten und gelegentlichen Obdachlosenmeldungen - in Österreich nicht ordnungsgemäß gemeldet war, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen IZR-Anfrage entnommen.
Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die im Akt einliegenden Strafurteile.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer Bestätigung der Drogenambulanz der XXXX Kliniken vom 14.12.2018 über seine Substitutionsbehandlung, keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt hatte.
2.3. Zu einer etwaigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
In der Beschwerde wurde behauptet, dass das BFA dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt habe, obwohl er "ein in sich geschlossenes, vor dem Hintergrund der Länderinformationen wie auch der persönlichen Situation nachvollziehbares Vorbringen erstattet und seine Fluchtgründe ausreichend dargelegt" habe. Dabei scheint verkannt zu werden, dass es sich gegenständlich um kein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz handelt und der Beschwerdeführer vor dem BFA auch keine Rückkehrgefährdung geltend machte.
In der Beschwerde wurde zudem behauptet, dass der Beschwerdeführer nicht aus Marokko, sondern aus Polisario stamme. "Polisario" bezeichnet allerdings keine Region, sondern eine Unabhängigkeitsbewegung. Die "Fronte Polisario" setzt sich für eine Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko ein. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer aus der Westsahara stammen würde, wäre er Staatsbürger Marokkos. Allerdings hatte er in seinen früheren Verfahren zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz immer erklärt, aus Casablanca zu stammen und die Westsahara mit keinem Wort erwähnt. Wenn in der Beschwerde weiter die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert wird, damit der Beschwerdeführer seine Probleme und Fluchtgründe in Zusammenhang mit der Situation in "Polisario" (gemeint wohl: in der Westsahara) schildern könne, wird auch hier verkannt, dass es sich um ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung handelt. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer bereits drei erfolglose Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte und im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Vorbringen erstattet wurde, was darauf hindeuten würde, dass in der Zwischenzeit ein Schutzbedürfnis entstanden ist. Zudem erklärte der Beschwerdeführer selbst explizit gegenüber dem BFA, dass er in keinem der Maghreb-Staaten Verfolgung zu befürchten hätte.
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass sich der Beschwerdeführer in einer Substitutionsbehandlung befindet, kann alleine aus diesem Umstand noch nicht auf eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers in Marokko geschlossen werden.
Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Marokko erkannt werden könne, wurde in der Beschwerde somit nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde."
Es bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Visum vorlegen und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für den Raum der Europäischen Union. Auch in der Beschwerde wurde der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht bestritten.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Eine Rückkehrentscheidung ist unzulässig, wenn der Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden unverhältnismäßig wäre.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Europäischen Union.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem BFA an, in Österreich eine Beziehung zu führen. Dass eine Rückkehr nach Marokko aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen würde, wurde allerdings in der Beschwerde gar nicht behauptet und nützte der Beschwerdeführer auch die ihm vom BFA gewährte Möglichkeit für eine schriftliche Stellungnahme nicht, um eine Verletzung des Art. 8 EMRK geltend zu machen. Zudem musste beiden bereits zu Beginn ihrer Beziehung bewusst sein, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unsicher bzw. unrechtmäßig war. Daher ist dieser Beziehung in der Interessensabwägung nur ein geringeres Gewicht beizumessen bzw. erscheint es vertretbar, dass die Beziehung durch moderne Kommunikationsmedien bzw. Besuche seiner Freundin in Marokko fortgesetzt wird, zumal der Beschwerdeführer in den letzten Jahren die meiste Zeit in Justizanstalten verbracht hatte. Insgesamt liegen keine Anzeichen einer Integration im Bundesgebiet vor.
Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hält sich bereits rund elf Jahre in Österreich auf.
Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0121).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 11 Mal in Österreich verurteilt und verbrachte rund 70 Monate in Haftanstalten; zuletzt wurde er am 30.11.2018 aus der Haft entlassen. Von ihm geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid umfassend darlegte. Dies führt dazu, dass das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse massiv verstärkt wird und trotz der langen Aufenthaltsdauer und seiner Beziehung von einem eindeutigen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung auszugehen ist. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst nach einer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls für vertretbar erachtet und erklärt, das vor dem Hintergrund einer mehrmaligen Asylantragstellung und eines strafrechtlichen Verhaltens der Teilnahme an Deutschkursen sowie der gelegentlichen Verrichtung von sozialen oder beruflichen Tätigkeiten selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Aufenthaltes kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (VwGH, 22.03.2017, Ra 2017/19/0028-6).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher wurde die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer wurden mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" des BFA vom 13.11.2018 Länderfeststellungen zu Marokko übermittelt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass der Beschwerdeführer nicht aus Marokko, sondern aus "Polisario" stamme und wurde vage auf damit in Zusammenhang stehende Fluchtgründe verwiesen, doch ist dem entgegenzuhalten, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer aus dem Gebiet der Westsahara stammen würde (was wohl mit dem Verweis auf "Polisario" behauptet werden sollte), dieser Umstand bereits vor seiner Einreise nach Österreich evident gewesen sein muss und daher Gegenstand der drei vorangegangenen Asylverfahren gewesen sein müsste. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer etwa in seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.09.2008, dass er aus Casablanca stamme und in Marokko nur familiäre Probleme gehabt habe. Auch in seiner Einvernahme am 09.06.2009 wiederholte er dies und erwähnte mit keinem Wort die Westsahara. Der vage Hinweis in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, Rückkehrhindernisse substantiiert darzulegen.
Soweit auf den Umstand verwiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer in einer Substitutionsbehandlung befindet, wurde es unterlassen darzulegen, inwieweit daraus eine Gefährdung des Beschwerdeführers resultieren sollte. Mit diesem Hinweis wurde daher der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko keine Verletzung der in Art. 2 oder 3 EMRK genannten Rechte darstellen würde, nicht substantiiert entgegengetreten. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es in Marokko im Übrigen auch Substitutionsprogramme gibt (vgl. dazu etwa BOUZZITOUM Faouzia, Ten years of Harm Reduction in Morocco (2007-2017), abrufbar unter
https://www.hri.global/abstracts/abstrct/1302; Zugriff am 13.02.2019).
Zudem handelt es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, an der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko zu zweifeln und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.
3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
[...]"
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits elf Mal strafrechtlich verurteilt, darunter wiederholt zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
In der Beschwerde wurde zwar eine Behebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes beantragt, dies aber in keiner Weise begründet. Es ist auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, Aspekte zu finden, welche für eine Verkürzung des Einreiseverbotes sprechen würden. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid zu Recht auf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seinen Unterhalt durch kriminelle Machenschaften bestritten hatte und dass sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, schwerwiegende und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Der Beschwerdeführer verletzte durch das von ihm gesetzte strafbare Handeln die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der Integrität fremden Eigentums sowie des sozialen Friedens.
Das BFA wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer wiederholt gezeigt habe, dass er in keinster Weise gewillt war und ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Dies stehe klar im Widerspruch zum Recht der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Leben. Aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig gleichartige Straftaten begehen würde.
Diesen Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich an. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Zudem scheute der Beschwerdeführer aber auch nicht davor zurück, Gewalt anzuwenden; so wurde er etwa auch für schuldig befunden, einen Polizeibeamten am 01.01.2017 derart heftig geschlagen zu haben, dass dieser einen Bruch eines Mittelhandknochens erlitt.
Im gegenständlichen Fall konnte daher mit einer bloßen Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG nicht das Auslangen gefunden werden und liegen somit die maßgeblichen Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes iSd § 53 FPG vor.
Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Aufgrund der wiederholten Straftaten erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft bereit wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von kriminellen Handlungen zu "verdienen" und dass somit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen, welche eine Abkehr von dieser Haltung nahelegen würden, wurde er doch auch in den letzten Jahren wiederholt straffällig, obwohl er seiner Aussage nach eine Beziehung führt. Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten Jahre überwiegend in Justizanstalten. Er wurde immer wieder unmittelbar nach Haftentlassung straffällig; die hohe Anzahl von insgesamt 11 Verurteilungen in einem Zeitraum von weniger als elf Jahren zeigt sein kriminelles Potential.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim Beschwerdeführer, der erst vor weniger als drei Monaten aus der Haft entlassen wurde, daher nicht ausgegangen zu werden. So hatte auch das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 11.04.2017, Zl. XXXX (mit dem der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts XXXXvom 06.02.2017 nicht Folge gegeben wurde) festgestellt, dass den Beschwerdeführer "weder die ihm gewährten Rechtswohltaten in Form einer teilbedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit, noch der Vollzug unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafen sowie eine bedingte Entlassung unter Beigabe von Bewährungshilfe zu rechtstreuen Wandel bewegen konnten."
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG begründet und somit damit, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies steht in Einklang mit den obigen Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes und wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Aufgrund des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Abschiebehindernis und somit keine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK durch eine Rückkehr nach Marokko erkennbar ist, war die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen, zumal die gegenständliche Entscheidung innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage ergeht.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:
* Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
* Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist.
Dies steht auch in Einklang mit der sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen davon ausgeht, dass die wesentlichen Feststellungen insbesondere die begangenen Straftaten darstellen und dass, soweit diese unbestritten bleiben, von einem im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Vor dem Hintergrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen kann auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen (vgl. etwa VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). In der Beschwerde wurde zum Privatleben oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nichts vorgebracht. Angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, die zu insgesamt 11 Verurteilungen geführt haben, ist ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung bzw. eine andere Beurteilung, als dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, schlicht denkunmöglich und ließe sich daran durch einen persönlichen Eindruck nichts ändern.
Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel, aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.1407531.3.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019