TE Bvwg Beschluss 2019/2/19 W227 2213694-1

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Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §6 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W227 2213694-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde bei der Stipendienstelle Wien vom 23. November 2018, Dok. Nr.: 428373701:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 Studienförderungsgesetz ab.

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

2. Am 13. Dezember 2018 wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt.

3. Erst am 14. Jänner 2019 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde per E-Mail.

4. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.

5. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin folgendermaßen: Am 18. Dezember 2018 sei sie "in Form eines Abholscheins" informiert worden, dass ein Schreiben zur Abholung bei der Post bereitliege. Dieses Schreiben habe sie am 19. Dezember 2018 abgeholt. Ein "Einspruch" sei daher bis 16. Jänner 2019 möglich gewesen. Sie "verlange daher, den offenen Fall zu bearbeiten und sie von der Entscheidung zu informieren".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Erst am 14. Jänner 2019 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde per E-Mail ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Zustellnachweis, den die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

3.1.2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 rechtmäßig zugestellt.

Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 10. Jänner 2019.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 14. Jänner 2019 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Studienbeihilfe, verfahrensrechtliche Frist,
verspätete Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2213694.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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