Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W161 2172848-1/10E
W161 2172844-1/11E
W161 2173855-1/11E
W161 2173856-1/9E
W161 2173858-1/10E
W161 2173851-1/8E
W161 2173853-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX ,
2) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , 5) mj. XXXX , geb. XXXX , 6) mj. XXXX , geb. XXXX , 7) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) -7.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Afghanistan, sämtlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom ad 1) 08.09.2017, Zl. 1081703203-151043991 ad 2) 08.09.2017, Zl. 1081704505-151044025 ad
3) 13.09.2017, Zl. 151330516-1086941001 ad 4) 19.09.2017, Zl. 1086940603-151329895 ad 5) 19.09.2017, Zl. 1086940810-151329771 ad
6) 19.09.2017, Zl. 1081706107-151044076 ad 7) 19.09.2017, Zl. 1081705905-151044092 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Staus der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX ,
XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W161.2172848.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019