TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W257 2109073-2

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AVG §38
AVG §8
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W257 2109073-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, Zl. 0060-099158-2015, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Mit Schreiben vom 10.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die nach § 48b Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien.

1.2. Mit Schreiben vom 29.07.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig sei, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dies sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Einigung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei dazu aber nicht geeignet, da das Personalamt im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen entscheiden könne. Wenn der Beschwerdeführer daher allgemein und abstrakt um einen Feststellungsbescheid ersuche, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien, liege insoweit kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides vor. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, seinen Antrag dahingehend zu präzisieren, für welche konkreten Zeiten er die Feststellung begehre.

1.3. Mit Schreiben vom 23.08.2013 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 10.01.2013 und begehrte, dass die belangte Behörde feststellen möge, dass ihm die halbstündige Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr - sohin über 129 Tage Dienstleistungen verrichtet habe, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch künftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten seien; in eventu, dass seine Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) gewesen sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und die Zeit von 06:10 bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 129 Tage Mehrdienstleistungen gewesen seien und diese ihm auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 sowie zukünftig abzugelten seien; in eventu, ihm die erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 23.08.2013 im Ausmaß von bisher 64,5 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten, sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten.

1.4. Mit Schreiben vom 19.12.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ermittlungsverfahren noch weiter andauere und gegebenenfalls seine Einvernahme erforderlich mache.

1.5. Mit Bescheid vom 30.04.2015 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2013, präzisiert mit Schreiben vom 23.08.2013, festgestellt, dass die Dienstzeit des Beschwerdeführers von 01.01.2013 bis 02.02.2014 montags bis freitags um 06:10 Uhr begonnen und um 14:40 Uhr geendet hat und seit 03.02.2014 montags bis freitags um 06:25 Uhr beginnt und um 14:55 Uhr endet und die dem Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährende Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit anzurechnen sind (Spruchpunkt I.). Weiters wurde das Begehren des BF auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013, resultierend aus den gemäß § 48b BDG 1979 gewährten Ruhepausen, ebenso wie die sonstigen Eventualbegehren, abgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.7. Mit Beschluss vom 28.09.2015, GZ. W106 2109073-1/3E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 betreffend Feststellung iA. Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 und Abgeltung von Mehrdienstleistungen behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

1.8. Gegen den diesen Beschluss erhob die belangte Behörde außerordentliche Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 21.06.2016, GZ. Ra 2015/12/0052, zurückgewiesen wurde.

1.9. Mit Schreiben vom 29.11.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die bevorstehende Entscheidung nicht nur in die Rechtssphäre der Beamten und Beamtinnen, sondern auch in die der Österreichischen Post AG als juristische Person eingreife, die jedoch mit dem Rechtsträger der Dienstbehörde ident sei. Gemäß § 17 Abs. 6 Poststrukturgesetz (PTSG) habe die Österreichische Post AG für die ihr zugewiesenen Beamten dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Die Pflicht der Österreichische Post AG unter anderem zum Ersatz der Aktivbezüge bzw. zur Beitragsleistung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 PTSG werde vom Ausgang des vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde geführten Verfahren über die Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche beeinflusst. Damit liege ein subjektives Recht der Österreichischen Post AG auf Parteiengehör vor.

Die belangte Behörde teilte dem BF weiters mit, dass ihrer Ansicht nach weder eine generelle 30-minütige Mehrleistung zwischen den einzelnen Arbeitsblöcken je tatsächlicher Dienstleistung pro Arbeitstag noch eine Verlängerung der Gesamt-Tagesdienstleistung um 30 Minuten angeordnet worden sei, welche abzugelten sei, und daher geplant sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Der BF wurde binnen einer Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme aufgefordert.

1.10. Mit Schreiben vom 12.12.2016 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2016 Stellung.

1.11. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, zugestellt am 28.06.2018, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Österreichische Post AG in gleich gelagerten Fällen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof mit der Begründung eingebracht habe, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem § 48b BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt oder § 48b BDG 1979 sei verfassungswidrig bzw. dass dem Unternehmen Österreichische Post AG bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 DVG eine Parteistellung einzuräumen sei oder § 3 DVG verfassungswidrig sei. Da die zu § 48b BDG 1979 und § 3 DVG beim Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Fragen dort Hauptgegenstand und im gegenständlichen Verfahren als Vorfragen zu klären seien, sei die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens geboten.

1.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 24.07.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er u.a. aus, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht rechtskonform sei, zumal der Verwaltungsgerichtshof bisher wiederholt entschieden habe, dass Verfahren zur Ermittlung der bezahlten Pausen fortzuführen seien. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz sei auch nicht davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof die bezahlte Pause gemäß § 48b BDG 1979 für verfassungswidrig erkläre, führe der Verwaltungsgerichtshof doch dazu aus, dass diese Bestimmung Art. 4 der Richtlinie 93/194/EG entspreche. Darüber hinaus sei die Begründung des bekämpften "Aussetzungsbescheides" einer Aussetzung nicht zugänglich. Es wurden die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben sowie der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen; in eventu, eine Beschwerdeverhandlung über die gegenständliche Beschwerde durchzuführen; in eventu, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden am 10.01.2018 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2018, zugestellt am 28.06.2018, betreffend die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens ist zulässig und rechtzeitig.

3. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23).

Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).

Mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG abgeschlossen. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen.

Da der Aussetzungsgrund somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Dienstzeit, ersatzlose Behebung, Österreichische Post
AG, Parteistellung, Ruhepause, Verfahrensfortsetzung, VfGH, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2109073.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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