RS Vfgh 2019/2/25 E4141/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AVG §68
AsylG 2005 §10, §34 Abs4, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55 Abs1a
BFA-VG §18

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Erlassung der Rückkehrentscheidung; kein Eingehen auf Aktenlage zu psychischer Erkrankung eines Kindes und Gefahren des Therapieabbruchs in Österreich

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich in seiner rechtlichen Beurteilung einerseits nicht mit dem diagnostizierten Verdacht auf eine "Autismus-Spektrum-Störung" auseinander - erkennbar vor dem Hintergrund seiner Feststellungen, wonach sich dieser Verdacht bisher nicht bestätigt habe, während sich aus den vom BVwG zur Stützung seiner Feststellungen herangezogenen Unterlagen ergibt, dass sich dieser Verdacht "immer mehr erhärtet". Andererseits erwähnt das BVwG zwar die Vorlage eines kinderpsychiatrischen Befundberichts vom 16.08.2018 durch die beschwerdeführenden Parteien, geht jedoch stillschweigend über dessen Inhalt hinweg, wonach die Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in die Ukraine und somit der Abbruch seiner Behandlung hierorts aus kinderpsychiatrischer Sicht nicht vertretbar erscheint.

Das BVwG setzt sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem - einen Aspekt des multiplen psychischen Krankheitsbildes darstellenden - sich erhärtenden Verdacht einer "Autismus-Spektrum-Störung" des Drittbeschwerdeführers auseinander, noch mit der Unvertretbarkeit eines Abbruchs seiner kontinuierlichen Behandlung aus kinderpsychiatrischer Sicht.

Aufhebung auch hinsichtlich der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. Durchschlagen des Mangels gemäß §34 Abs4 AsylG auf die Entscheidung betreffend die übrigen beschwerdeführenden Parteien. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde durch das BVwG betreffend die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E4141/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.2019 E4141/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, res iudicata, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4141.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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