RS Vfgh 2019/2/26 E3837/2018 ua

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34 Abs4, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Grund fehlender Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage in Nigeria

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers nicht ausreichend ein (keine kinderspezifischen Ausführungen in den wiedergegebenen Länderberichten). Weder trifft es Feststellungen zur allgemeinen Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige in Nigeria noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in seinen gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht ist.

Aufhebung des Erkenntnisses soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer und - daran anknüpfend - auf die Rückkehrentscheidung bzw auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bezieht. Gemäß §34 Abs4 AsylG 2005: Aufhebung der Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin im selben Umfang. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten): Ablehnung der Behandlung der Beschwerden.

Entscheidungstexte

  • E3837/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2019 E3837/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3837.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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