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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen auf Grund fehlender Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage in NigeriaRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers nicht ausreichend ein (keine kinderspezifischen Ausführungen in den wiedergegebenen Länderberichten). Weder trifft es Feststellungen zur allgemeinen Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige in Nigeria noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in seinen gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht ist.
Aufhebung des Erkenntnisses soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer und - daran anknüpfend - auf die Rückkehrentscheidung bzw auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bezieht. Gemäß §34 Abs4 AsylG 2005: Aufhebung der Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin im selben Umfang. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten): Ablehnung der Behandlung der Beschwerden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E3837.2018Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019