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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Bestätigung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen des Benin; unzureichende Interessenabwägung mangels Auseinandersetzung mit dem Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit Ehefrau und KindRechtssatz
Aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt aus den Verwaltungsakten zwar nicht die Geburt des Kindes, aber einen Hinweis auf eine sich in Österreich befindende Frau, die angibt, mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein und von ihm ein Kind zu erwarten, entnehmen konnte. Die Kopie der Heiratsurkunde lag dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei und wurde im Bescheid genannt. Die sich daraus ergebenden Hinweise auf ein in Österreich bestehendes Familienleben, sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind, hätten das BVwG veranlassen müssen, sich im Rahmen der Abwägung nach Art8 Abs2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hat.
Das BVwG unterlässt jedoch jede Auseinandersetzung mit dem Hinweis auf ein bestehendes Familienleben und geht davon aus, der Beschwerdeführer sei kinderlos. Weder im Rahmen der Feststellungen oder der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung erörtert das BVwG die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind mit einer sich in Österreich befindenden Frau haben könnte. Damit hat das BVwG einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes außer Acht gelassen und die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers insoweit - trotz entgegenstehender Hinweise in den Verwaltungsakten - vollständig außer Acht gelassen.
Aufhebung auch des Ausspruchs der Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin und der Feststellung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise. Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E3079.2018Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019