TE OGH 2019/3/4 12Ns10/19w

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** wegen des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 Vr 1318/88 des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf nachträgliche Anonymisierung von personenbezogenen Daten in Betreff der Veröffentlichung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 6. September 1990, AZ 12 Os 68/90, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 6. September 1990, AZ 12 Os 68/90, wird nachträglich die vollständige Anonymisierung des Namens des Angeklagten angeordnet.

Der darüber hinausgehende Antrag, auch ortsbezogene Daten zu anonymisieren und die genannte Entscheidung aus der Rechtsdokumentation Justiz dauerhaft zu entfernen, wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil vom 6. September 1990, GZ 12 Os 68/90-7, verwarf der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 1989, GZ 7 Vr 1318/88-78, gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

In der Rechtsmittelentscheidung wurde auch der Name des Angeklagten angeführt. Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte eine Anonymisierung der genannten Daten nur insoweit als neben dem Vornamen nur der Anfangsbuchstabe des Familiennamens wiedergegeben wurde.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 beantragte der Angeklagte die Löschung der Entscheidung aus der Rechtsdokumentation Justiz, in eventu die vollständige Anonymisierung seines Namens sowie ortsbezogener Daten, weil er aufgrund der Singularität des Anklagevorwurfs für zahlreiche Personen erkennbar sei.

Dieses Begehren erweist sich insoweit als berechtigt, als die nachträgliche vollständige Anonymisierung des Namens des Angeklagten begehrt wird. Dem Antrag war daher von dem für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen Senat insoweit Folge zu geben (im Einzelnen 12 Ns 29/18p mwN).

Rechtliche Beurteilung

Im Übrigen erweist sich das Begehren jedoch als unberechtigt:

Gemäß § 15 Abs 1 und Abs 2 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen oder in Rechtssachen ergangen sind, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war.

Da keine dieser Ausnahmen auf die vorliegende Entscheidung zutrifft und auch die ortsbezogenen Daten nicht geeignet sind, Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zuzulassen, war auch im Übrigen spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E124833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00010.19W.0304.000

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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