TE OGH 2019/3/28 12Ns15/19f

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafvollzugssache gegen Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937, jüngst 14 Ns 47/18z, Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1/1).

Textnummer

E124797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00015.19F.0328.000

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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