Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafvollzugssache gegen Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937, jüngst 14 Ns 47/18z, Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1/1).
Textnummer
E124797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00015.19F.0328.000Im RIS seit
03.05.2019Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019