Entscheidungsdatum
05.12.2018Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
L507 1315270-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Volkan Kaya, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018,
Zl. 408141701-171226683, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 31.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich iSd
2. Mit einem als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass gemäß § 88 Abs. 1 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann zulässig sei, wenn er nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen und außerdem ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer bestehe. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb einer Frist von vier Wochen den Nachweis zu erbringen, dass es ihm nicht möglich sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen, und zudem darzulegen, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik sei.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 11.06.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus:
"Es ist zu erwähnen, dass ich aufgrund meines bestehenden Deliktes in der Türkei nicht auf den türkischen Boden darf. Aus diesem [Grund] ist es nicht möglich, dass ich den von ihnen angeforderten Nachweis, dass es nicht möglich ist, sich ein Reisedokument meines Heimatlandes zu besorgen, d. h. eine Bestätigung der türkischen Botschaft zu besorgen.
Die diesbezüglichen Dokumente liegen bereits bei ihnen vor.
In Anbetracht dieses Sachverhaltes ersuche ich sie meiner Stellungnahme stattzugeben und in der Folge mir den bereits beantragten Fremdenpass aufzustellen."
3. Mit Bescheid des BFA, vom 27.06.2018, Zl. 408141701-171226683, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, abgewiesen.
In diesem Bescheid traf das BFA die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei und im Besitz einer "Aufenthaltsberechtigung plus" mit Gültigkeit bis 08.10.2020 sei.
Der Beschwerdeführer sei weder staatenlos noch erscheine seine Staatsbürgerschaft ungeklärt. Er verfüge über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer erfülle zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" nach
§ 45 NAG. Der Beschwerdeführer habe auch nicht die Absicht auszuwandern und liege auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, wonach die Ausstellung eines Passes im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Es könne kein Interesse der Republik Österreich für die Ausstellung des Fremdenpasses erkannt werden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder staatenlos noch ungeklärter Staatsbürgerschaft sei und ihm nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sodass § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG nicht als Grundlage für die Ausstellung des Fremdenpasses herangezogen werden könne.
Im vorliegenden Fall könne die Ausstellung des Fremdenpasses also nur auf § 88 Abs. 1 FPG als Rechtsgrundlage gestützt werden.
Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei sei. Im gegenständliche Fall scheide die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG daher aus.
Mangels Vorliegens eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet könne auch die Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" erfülle. Er sei in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen. Eine Niederlassungsberechtigung habe erst mit Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" ab 25.03.2015 bestanden.
Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass allenfalls nach
§ 88 Abs. 1 Z 4 oder 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liege auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.
Obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 somit gänzlich fehlen würden, sei der vollständig halber auch noch darauf hinzuweisen, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses zugunsten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht festgestellt werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei für die Verwirklichung jedes einzelnen der in § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen sei. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses komme es somit nicht bloß darauf an, dass dieser im Interesse des Fremden gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen sei.
Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt sei zu erkennen, dass die Ausstellung des Fremdenpasses an ihn im Interesse der Republik Österreich gelegen sei.
Da in einer Gesamtheit die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen, komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben seien und sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher abzuweisen.
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2018 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 30.07.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch das Bundesveraltungsgericht getroffenen Entscheidung (L514 1315270-1/58Z) nicht in der Türkei ausgewiesen werden könne.
Er sei seit dem Jahr 2007 in Österreich verfestigt und derzeit berufstätig.
Nachdem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht in die Türkei ausgewiesen werden könne, sei ihm am 25.03.2014 eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden.
Dieser Aufenthaltstitel aus dem Asylgesetz habe eine Gültigkeit von einem Jahr gehabt und sei durch den Beschwerdeführer fristgerecht eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG beantragt worden, welche seit dem 25.03.2015 gültig und für die Dauer von fünf Jahren erteilt worden sei.
Die belangte Behörde habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" erfülle, da er in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sei. Eine Niederlassungsberechtigung bestehe erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab dem 25.03.2015.
Diese Rechtsansicht könne nicht geteilt werden, da die belangte Behörde den Aufenthalt mit der Aufenthaltsberechtigung plus nicht berücksichtigt habe, obwohl in § 45 Abs. 2 NAG angeführt sei, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen sei. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen sei die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
(§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Somit sei die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Berechnung der fünfjährigen Frist zur Gänze zu berücksichtigen.
Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass die Republik Österreich jedenfalls ein Interesse habe, dass Personen die über eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus verfügen, von der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch machen können. Der Beschwerdeführer könne von einem Arbeitgeber nicht einmal in ein anderes EU-Land entsandt werden, sodass allem Anschein nach Rechte, die aus der Richtlinie 2004/34 EG abgeleitet werden können, nicht berücksichtigt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer hält sich April 2007 in Österreich auf und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2007, Zl. 07 03.449-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer seinerzeit fristgerecht Beschwerde.
Im Zuge der am 06.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
Mit hg. Erkenntnis vom 07.03.2014, Zl. L514 1315270-1/58Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFA am 31.03.2014 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 54 AsylG erteilt.
Am 25.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt XXXX eine Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeit bis zum 25.03.2016 erteilt.
Am 07.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der BH XXXX eine Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus mit Gültigkeit bis zum 07.10.2017 erteilt.
Der Beschwerde verfügt aktuell über eine von der BH XXXX am 08.10.2017 ausgestellte Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus mit Gültigkeit bis zum 08.10.2020. Dieser Aufenthaltstitel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" gemäß
§ 45 NAG liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den Akt des BFA;
* Einsicht in die Asylakten des Beschwerdeführers;
* Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rot-Weiß-Rot°-°Karte°plus, ausgestellt von der BH XXXX am 08.10.2017
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergeben sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der Beschwerdeführer über den bis 08.10.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiss-Rot°-°Karte°plus" verfügt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Aufenthaltstitels.
Dieser Aufenthaltstitel verschafft dem Beschwerdeführer kein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Da sich gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Infolge der unbestritten gebliebenen Aktenlage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Türkei, somit Drittstaatsangehöriger ist und über einen bis 08.10.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt, wobei ihm dieser Titel kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschafft.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§45 NAG) liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da vom Beschwerdeführer die Voraussetzung, dass er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen sei, nicht erfüllt wird.
Auch unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer - wie in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt - der unmittelbar voran gegangene rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 AsylG im Sinne des
§ 45 Abs. 2 NAG zur Gänze anzurechnen sei, wird die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Voraussetzung der ununterbrochen tatsächlichen Niederlassung in den letzten fünf Jahren vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, weil diesem eine Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 54 AsylG am 31.03.2014 erteilt wurde und deshalb von einer in den letzten fünf Jahren ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung nicht ausgegangen werden kann, zumal seit dem 31.03.2014 noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Vor diesem Hintergrund könnte dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass allenfalls nach
§ 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG ausgestellt werden. Die Absicht auszuwandern wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nie vorgebracht bzw. als Begründung des Antrages angeführt und liegt auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd
§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.
Auf das Vorbringen in gegenständlicher Beschwerde, dass von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass die Republik Österreich jedenfalls ein Interesse daran haben müsse, dass Personen die über eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus verfügen, von der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch machen können und der Beschwerdeführer von einem Arbeitgeber nicht einmal in ein anderes EU-Land entsandt werden könne, sodass allem Anschein nach Rechte, die aus der Richtlinie 2004/34 EG abgeleitet werden können, nicht berücksichtigt worden seien, war im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht weiter einzugehen.
Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nicht gegeben sind und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auch wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht amstwegig eine mündliche Verhandlung durchzuführen war. Des Weiteren wurde keine Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, AufenthaltsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L507.1315270.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.05.2019