TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 L516 2149171-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 2149171-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I und II gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III bis VII gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Abs 1a, 53 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.08.2017, L512 2149171-1, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an die Vertretung des Beschwerdeführers am 10.08.2017 in Rechtskraft.

2. Am 09.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 20.06.2018 und am 09.07.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

2.1. Das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.08.2018 den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI) und sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihn am 10.09.2018 zugestellten Bescheid am 28.09.2018 Beschwerde erhoben.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 02.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

6. Mit Beschluss vom 09.10.2018, L516 2149171-2/2Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

7. Am 12.10.2018 reichte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht jene Dokumente nach, die der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 09.07.2018 dem BFA vorgelegt hat (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest (BVwG 10.08.2017, L512 2149171-1; AS 25).

1.2. Er besuchte in Pakistan zehn Jahre die Schule, gearbeitet hat er in Pakistan nie. Seine Eltern, die Familie eines Onkels und andere Verwandte leben nach wie vor in Pakistan, der Beschwerdeführer hat auch Kontakt zu seinen Eltern (AS 59f).

1.3. Der Beschwerdeführer reiste im September 2015 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschwerdeführer hat zwei Freunde in Österreich, die nach seinen eigenen Angaben über Aufenthaltstitel verfügen, und auch sein Bruder XXXX lebt in Österreich. Der Bruder lebt als Asylwerber in Österreich (hg GZ XXXX ,). Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Freunden bzw dessen Bruder. Der Beschwerdeführer absolvierte Deutschkurse, eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt. In einem Verein bzw einer Organisation ist der Beschwerdeführer nicht engagiert (AS 60). Er ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund (AS 58).

1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.08.2017, L512 2149171-1, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung des BFA erwuchs mit Zustellung an die Vertretung des Beschwerdeführers am 10.08.2017 in Rechtskraft.

1.5. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung und der Einvernahme auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass er als Sympathisant bzw Mitglied der PML-Q ("Kaflik-Partei", "Qaf League-Partei") Probleme mit Anhängern der PML-N ("Noon-Partei", "NOON-League) gehabt habe. Im August 2014 habe es ein Attentat auf den Beschwerdeführer und dessen Vater gegeben. Zwei Monate vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich seien er und sein Bruder auf offener Straße von Personen der anderen Partei aufgehalten und geschlagen worden. Angriffe habe es mehrmals gegeben, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers nun in Gujranwala leben würden (BVwG 10.08.2017, L512 2149171-1, Seiten 2, 3).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im ersten Verfahren mit näherer Begründung zur Überzeugung, dass das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 10.08.2017, L512 2149171-1, Seiten 59, 61, 71ff).

1.6. Zu seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 09.06.2018 führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung und der Einvernahme am 20.06.2018 aus, dass er nicht nach Hause könne, da sein Onkel XXXX von den Parteigegnern erschossen worden sei. Der Onkel sei mit Freunden unterwegs gewesen und sei attackiert worden. Sein Vater sei auch verletzt worden. Der Vorfall sei nicht zur Anzeige gebracht worden, da der Gegner ein reicher Mann sei und die Polizei nicht auf die Familie des Beschwerdeführers höre. Durch den Mord am Onkel sei die Gefahr für den Beschwerdeführer noch größer geworden; wenn der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehre, würde er getötet werden. Er wolle in Österreich bleiben und eine Lehre machen (AS 29, 60-62). Bei der Einvernahme am 09.07.2018 gab er an, inzwischen nachgefragt zu haben und nun zu wissen, dass der Onkel, als er bei einer Parteiveranstaltung als Sicherheitsmann gearbeitet habe, in einer Schießerei ums Leben gekommen sei. Die Polizei sei am Tatort gewesen und habe das aufgenommen. In einem anderen Teil Pakistans könne er nicht leben, es sei sehr schwierig, er sei noch nirgendwo gewesen.

Bei der Einvernahme am 09.07.2018 legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel vor, die von ihm als ein Foto vom Grab des Onkels, als Foto von der Verletzung der Finger des Vaters als Schreiben seiner Partei sowie als First Information Report (FIR) und als eine eidesstattliche Erklärung bezeichnet wurden (AS 88).

1.7. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft neue asylrelevante Gründe vorgebracht habe bzw sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe (AS 114).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA wörtlich folgendermaßen aus (Bescheid, S 64 ff; Orthografie und Interpunktion im Original):

"Sie geben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe - Sie hätten PAKISTAN aufgrund von Problemen mit einer anderen Partei - an, die Sie bereits im Vorverfahren angegeben haben.

Damit deckt sich Ihr Parteibegehren im zweiten - gegenständlichen - Antrag mit jenem in den vorhergegangenen Verfahren.

Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als nicht asylrelevantes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.

In diesem Zusammenhang muss neuerlich darauf hingewiesen werden, dass Ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren sich bereits als unglaubwürdig herausgestellt hat und Ihre aktuellen Ausführungen daher nicht in der Lage sind an diesem bereits im ersten Verfahren festgestellten Sachverhalt etwas zu ändern.

Zu den vorgelegten Unterlagen (Lichtbilder, Englischsprachige Schriftstücke) ist anzuführen, dass auch diese nicht geeignet sind an der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens etwas zu ändern.

Dies aus folgenden Gründen:

* Die Lichtbilder die eine linke Hand zeigen lassen keinerlei Rückschluss auf den Entstehungsort und die Entstehungszeit sowie auf die abgebildete Person zu.

* Das Lichtbild auf dem ein Grab zu sehen ist lässt ebenso wenig einen Rückschluss auf Entstehungsort und Zeit zu. Ebenso wenig ist es geeignet zu belegen, wie und unter welchen Umständen die dort begrabene Person verstorben ist.

* Das mit "FIRST INFORMATION REPORT WITH COGNIZABLE OF POLICE POWER" betitelte Schriftstück ist in einem sehr schlechten Englisch verfasst. Zudem ist der Name der Polizeistation zu Beginn mit " XXXX " am Ende mit " XXXX " angeführt.

* Obwohl Sie in der Befragung vom 20.06.2018 noch anführten, es habe keine Anzeige und daher auch keinen Polizeibericht zum behaupteten Vorfall (Tödliche Schussverletzung des Onkels) gegeben, legen Sie nun einen mit 20.04.2018 datierten Polizeibericht (FIR)vor.

* Dieser "FIR" enthält weder die Unterschrift noch den Stempel eines Polizeibeamten sondern lediglich eine "notarielle Beglaubigung" in Form eines Aufklebers und eines grünen Rundstempels. Auch lässt die Form des Schriftstückes darauf schließen, dass es sich hier um eine Übersetzung und nicht um ein Originaldokument handelt.

* Eine Echtheitsüberprüfung ist daher nicht möglich.

* Der Inhalt des Schriftstückes gibt äußerst rudimentär wieder, dass eine Kundgebung stattgefunden habe und Ihr Onkel, da er am Haupteingang gestanden sei, angeschossen und tödlich getroffen worden sei. Von einem gezielten Attentat auf Ihren Onkel ist daher nicht auszugehen.

* Das Schriftstück lässt zudem keinerlei Rückschluss darauf zu, warum Sie persönlich dadurch in irgendeiner Form bedroht wären.

* Das zweite Schriftstück "AFFIDAVIT" (eidesstattliche Erklärung) Ihres Vater XXXX enthält keine Datums und Ortsangaben, die eine Überprüfung ermöglichen würden.

* Inhalt dieses Schreibens ist zudem Ihr Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren, welches bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert wurde.

* Auch auf diesem Schreiben eines Notars befindet sich ebenso eine "notarielle Beglaubigung" in Form eines Aufklebers und eines grünen Rundstempels aus Gujrat.

* Ausgehend von den auf den beiden Schreiben angeführten Datumsvermerken 20.04.2018 und 23.06.2018 scheint es Ihrem Vater jedoch - gegensätzlich zu Ihren Angaben - möglich gewesen zu ein, sich unbehelligt nach Gujrat zu begeben und sich die ggst. Schriftstücke ausstellen/anfertigen zu lassen.

* Gründe dafür, warum zu dem Vorfall, welcher Ihre Ausreise und erstmalige Asylantragsstellung in Österreich zur Folge hatte, aufgrund politischen Drucks keine Anzeige "FIR" angefertigt wurde, Sie auf Verlangen der Behörde im zweiten Asylverfahren jedoch plötzlich einen "FIR" bzw. dessen Übersetzung zum Vorfall mit dem Onkel vorlegen können, nannten Sie nicht.

* Auch das dritte Schreiben ist dazu nicht geeignet. Auffällig ist hier weiters, dass auf diesem Dokument das Ausstellungsdatum handschriftlich (und offenbar in der gleichen Handschrift wie auf dem "Affidavit" ergänzt wurde.

Bezüglich der nun vorgelegten Schriftstücke, welche Sie erst kürzlich erhalten hätten, ist weiters auf die Länderinformationen zu verweisen:

Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erweisen sich häufig als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen halten einer Nachforschung vor Ort häufig nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z. B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 20.10.2017).

Diesen Schreiben kommt daher keinerlei Beweiskraft zu.

Abschließend ist anzumerken, dass es Ihrem Vater - gegensätzlich zu Ihnen - trotz der von Ihnen geschilderten Bedrohung durch Mitglieder der Muslim League (N) möglich ist, sich in Pakistan aufzuhalten. Die Polizei ist offenbar - die Echtheit der vorgelegten Dokumente vorausgesetzt - im ggst. Sachverhalt, entgegen Ihren Ausführungen, bereits tätig geworden und war es Ihrem Vater auch möglich diesbezügliche Unterlagen an Sie zu übermitteln. Von einer Untätigkeit der pakistanischen Polizei kann daher keine Rede sein.

Ihre Angaben zum Fluchtvorbringen waren zudem während sämtlicher Befragungen äußerst rudimentär. So waren Sie bspw. nicht in der Lage den Vorfall, welcher Sie zur neuerlichen Asylantragsstellung veranlasst hatte, in einer Form wiederzugeben, die darauf schließen ließe dass sich dies tatsächlich so ereignet habe. So wäre doch davon auszugehen, dass wenn jemand ein derart einschneidendes Ereignis wie die Ermordung eines Angehörigen tatsächlich erlebt bzw. von seinem Vater erzählt bekommt, in der Lage ist Details zu dem Vorfall zu schildern. Sie konnten nicht einmal auf konkretes Befragen hin Details zur Todesart ("er wurde attackiert und umgebracht"), dem Zeitpunkt des Vorfalles, dem Ort des Geschehens ("draußen unterwegs")

Widersprüchlich zum vorgelegten FIR führten Sie am 20.06.2018 befragt an, dass 3 Personen bei Ihrem Onkel gewesen seien. Im "FIR" ist hingegen von einer "procession", also einem Aufmarsch oder Umzug die Rede. Es ist jedoch unstrittig davon auszugehen, dass ein derartiger Umzug mehr als 3 Teilnehmer hat.

Ihre Angabe zum Tatort "draußen unterwegs" wiederspricht ebenso dem vorgelegten Schriftstück, da aus diesem hervorgeht, dass sich der Vorfall am Eingang eines Gebäudes ereignet habe.

Während der Einvernahme vom 20.06.2018 gaben Sie befragt zu den persönlichen Auswirkungen des Todes Ihres Onkels jedoch auch den eigentlichen Grund für Ihren zweiten Asylantrag an. So führten Sie wortwörtlich an: "Ich will hier eine Lehre machen". Auch führten Sie danach gefragt, ob Sie sich ein Leben in einem anderen Landesteil bzw. der Hauptstadt vorstellen könnten, lediglich an, dass Sie noch nirgendwo gewesen seien, dies teuer und daher schwierig sei.

Insofern ist in der Zusammenschau all dieser Punkte davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem aktuellen Vorbringen lediglich um eine Steigerung des bereits zuvor als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen handelt, welches einzig dem Ziel dient, Ihren nach dem asylgesetzlichen Bestimmungen geduldeten Aufenthalt in Österreich und den Bezug von Grundversorgungsleistungen durch einen neuerliche - ebenso unbegründete Asylantragsstellung - zu verlängern.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist."

1.8. In der Beschwerde wurde zunächst der Verfahrensgang wiederholt und dann ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe zu prüfen, ob eine Rückkehr nach Pakistan eine Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK der zur Protokolle 6 und 13 mit sich bringen würde. Es habe auch nicht geprüft, ob sich die allgemeine Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens wesentlich relevant geändert habe. Inhaltlich halte der Beschwerdeführer seine Ausführungen aufrecht, das BFA hätte den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen gehabt. Es habe es unterlassen, ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen und habe den Beschwerdeführer lediglich völlig unzureichend befragt. Das BFA widerspreche sich selbst, wenn es davon einerseits ausgehe, dass die vorgelegten Beweismittel Fälschungen seien, andererseits aber würdige, dass die Polizei tätig gewesen worden sei, was die Echtheit der polizeilichen Dokumente voraussetze. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 09.07.2018 deshalb genauere Angaben zu den Todesumständen machen können, da er die notwendigen Informationen eingeholt habe. Er habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er es während der Einvernahme am 20.06.2018 nicht besser gewusst habe. Aufgrund unterschiedlicher politischer Ansichten sei es zwischen den Anhängern der Parteien zu Konflikten gekommen. Für den Beschwerdeführer bestehe die Gefahr, das nächste Opfer zu werden, wobei ihm staatlicher Schutz nicht geboten werden könne. Es liege, entgegen der Ansicht des BFA, ein veränderter objektiver entscheidungsrelevanter Sachverhalt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe aufgrund der schlechten Sicherheitslage in ganz Pakistan nicht. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen, da es nicht den Tatsachen entspreche, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich habe, er habe seinen Bruder und Freunde in Österreich (AS 251ff).

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.

2.2. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, der festgestellte Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Der festgestellte absolvierte Deutschkurs beruht auf der vorgelegten Bestätigung im Vorverfahren (AS 73 des Verwaltungsverfahrensaktes zum Antrag vom 13.09.2015).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

3.1. Zur Rechtslage

3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG

3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

3.3. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017, L512 2149171-1, welches mit Zustellung an die Vertretung des Beschwerdeführers am 10.08.2017 rechtskräftig geworden ist.

3.3.3. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem nunmehrigen Vorbringen auf seine bereits im Vorverfahren getätigten Angaben, denen zufolge er aufgrund Angriffe durch die gegnerische Partei bedroht sei (vgl oben II.1.5.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Vorverfahren als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte im Vorverfahren auch keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig (II.1.6.).

3.3.4. Neu brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst vor, dass sein Onkel von Mitgliedern der gegnerischen Partei im April 2018 erschossen worden sei, weshalb die Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erhöht worden sei (AS 60ff, 88f).

3.3.5. Das BFA hat jedoch diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nach einer Überprüfung der Angaben im Heimatland des Beschwerdeführers mit nachvollziehbarer Begründung keinen glaubhaften Kern beigemessen (vgl die oben unter II.1.7. insoweit wiedergegebene Bescheidbegründung), denen die Beschwerde nur punktuell konkret entgegentrat. So wurde in der Beschwerde ausgeführt, das BFA widerspreche sich selbst, wenn es davon einerseits ausgehe, dass die vorgelegten Beweismittel Fälschungen seien, andererseits aber würdige, dass die Polizei tätig gewesen worden sei, was die Echtheit der polizeilichen Dokumente voraussetze. Und der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 09.07.2018 deshalb genauere Angaben zu den Todesumständen machen können, da er die notwendigen Informationen eingeholt habe.

Die Beschwerde hat es jedoch insbesondere unterlassen, dem Verweis des BFA darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher ebenso Mitglied der PML-Q sein soll, nach wie vor in Pakistan leben kann, sich dieser auch unbehelligt nach Gujrat habe begeben können und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum dies dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, entgegengetreten. Das BFA führte auch aus, dass laut dem vorgelegten FIR nicht von einem gezielten Attentat auf den Onkel auszugehen sei und jenes Schriftstück auch keinerlei Rückschluss darauf zulasse, dass der Beschwerdeführer persönlich dadurch in irgendeiner Form bedroht wäre. Auch dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Soweit sich die vorgelegten Dokumente auf Ereignisse vor Eintritt der Rechtskraft im Vorverfahren beziehen ist darauf zu verweisen, dass diese keinen neuen Sachverhalt begründen sondern allenfalls lediglich unter den Voraussetzungen des § 32 VwGVG einen Wiederaufnahmegrund gebildet hätten.

3.3.6. Soweit in der Beschwerde dem BFA vorgehalten wird, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine lediglich unzureichende Befragung durchgeführt zu haben, weshalb das Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne in konkreter Weise die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das BFA habe nicht geprüft, ob sich die allgemeine Lage im Herkunftsland geändert habe und ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan Art 2, 3 EMRK sowie die Zusatzprotokolle 6 und 13 der EMRK verletzen würde, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu den ihm am 20.06.2018 ausgehändigten Länderinformationsmaterial weder in der Einvernahme vom 09.07.2018, noch in der Beschwerde entgegengetreten ist, die Länderfeststellungen im Bescheid enthalten sind (AS 115-165) und im angefochtenen Bescheid die Frage der Verletzung der oben zitierten Bestimmungen behandelt wurde (AS 173, 179f). Weiters zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die aktuelle Lage in Pakistan - etwa in Bezug auf die Sicherheitslage oder die Grundversorgung bzw Wirtschaftslage - im Vergleich zu den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen abweicht (vgl VwGH 07.11.2017 Ra 2017/18/0210; siehe dazu Punkt II.1.9.).

3.3.7. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die oben unter Punkt II.1.8. dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA zur Begründung der Unglaubhaftigkeit des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers in seinen wesentlichen Punkten als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar und teilt daher im Ergebnis ebenso die Beurteilung des BFA, dass das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren einen Sachverhalt schilderte, der auf den bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten Sachverhalt aufbaut und entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf die im ersten Antrag auf internationalen Schutz angegebene Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht wurden.

3.4. Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

3.6. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.

3.6.1. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.6.2. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das erstmals in der Beschwerde vom 28.09.2018 erstattete Vorbringen, wonach sich das BFA nicht mit der Sicherheitslage seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens befasst habe (AS 251, 263), ist nicht zutreffend (vgl Punkt II.3.3.6.) und würde darüber hinaus auch nicht ausreichen (es reicht diesbezüglich auch nicht zu behaupten, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert habe, vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 in Bezug auf Afghanistan). Es sind auf keine Hinweise darauf hervorgetreten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich erneut in die pakistanische Gesellschaft einzufügen und sich eine existenzielle Grundlage dort aufzubauen, zumal auch seine Eltern nach wie vor in Pakistan leben - wenn auch in einer anderen Region als früher. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Pakistan im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits oben dargelegt - nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

3.7. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Spruchpunkt II

Zu Spruchpunkte III bis VII des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

3.14.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.14.3. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.14.4. Für den Beschwerdeführer sprechen sein Absolvieren eines Deutschkurses, seine Beziehungen zu seinem Bruder und zu Freunden sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit September 2015 ununterbrochen in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt etwa drei Jahre und drei Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2015 wurde bereits am 10.08.2017 und sohin nach einer Verfahrensdauer von unter zwei Jahren vom Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verfügten Rückkehrentscheidung nicht Folge, sondern stellte am 09.06.2018 einen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich als Asylwerber lebenden Bruder konnte nicht festgestellt werden. In Pakistan leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte. Da der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seinen Eltern steht und der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass die Eltern nicht mehr im angestammten Ort leben würden, keine konkreten Probleme der Eltern schilderte, liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung seiner Familie erfahren würde. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar moniert, jedoch nicht (schlüssig) dargelegt.

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)

3.15. Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs 2 und Abs 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.

3.16. Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine seit 10.08.2017 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, der Beschwerdeführer das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen habe und auch keine Vorbereitungshandlungen für eine Ausreise getroffen habe. Da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, stelle der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar; zudem sei der Beschwerdeführer mittellos. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.

3.16.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, das erlassene Einreiseverbot verstoße gegen Art 8 EMRK, da der Beschwerdeführer familiäre Bindungen in Österreich habe. Wie bereits oben ausgeführt (Punkt 3.14.4.), ist zwar der Bruder des Beschwerdeführers ebenso als Asylwerber in Österreich aufhältig, jedoch verfügt dieser über keinen dauerhaft gesicherten Aufenthaltsstatus in Österreich und besteht zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Begründung des BFA zum erlassenen Einreiseverbot war daher fallbezogen nicht entgegenzutreten.

3.16.2. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)

3.17. Der Spruchpunkt VII des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.18. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Zu B)

Revision

3.19. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

3.20. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
Einreiseverbot, entschiedene Sache, Fluchtgründe, Folgeantrag,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Identität
der Sache, Interessenabwägung, Mittellosigkeit, öffentliche
Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rechtskraft der Entscheidung, res
iudicata, Rückkehrentscheidung, subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2149171.2.01

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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