Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2137922-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Bangladesch, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte II, III und IV gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1a, 53 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 21.02.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 08.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA veranlasste am 26.03.2018 im Wege der Staatendokumentation eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer gab zu dem ihm vom BFA am 12.10.2018 übermittelten Ergebnis dieser Überprüfung keine Stellungnahme ab (AS 131 ff; 171, 185).
3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.
4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III) und es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihm am 28.10.2018 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 09.11.2018 Beschwerde erhoben.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 16.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Er besuchte die Grundschule, schloss diese mit Schulabschluss ab und besuchte danach ein Tourismuscollege (AS 103 des Vorverfahrens). Er arbeite in seinem Herkunftsland als Kellner (AS 13 des Vorverfahrens).
1.2. Der Beschwerdeführer reiste im April 2015 aus Bangladesch aus und verbrachte anschließend etwa acht Monate im Irak. Im Februar 2016 reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält (AS 83). Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und hat auch keine Verwandten in Österreich. Die Mutter, die Geschwister und viele Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Bangladesch, wobei der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal pro Woche Kontakt mit seiner Mutter hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 82). Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung "ÖSD Zertifikat A2" am 16.06.2018 bestanden (AS 310f) und ist seit XXXX Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft (AS 93). Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.3. Dem Beschwerdeführer geht es gesundheitlich gut; er nimmt lediglich regelmäßig Vitamin D ein (AS 79.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.05.2017, L512 2137922-1/5E, sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; das Bundesverwaltungsgericht erteilte gleichzeitig keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig. Jene Entscheidung wuchs durch Zustellung an die Vertretung des Beschwerdeführers in Rechtskraft mit 07.05.2017.
1.5. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2016 vor dem BFA zusammengefasst damit, dass er bereits in seinem Heimatdorf in der Chatra Dal, der Jugendpartei der Bangladesh Nationalist Party (BNP), aktiv gewesen sei, als er im College gewesen sei, sei er als Sekretär für die Bekanntgabe von Veranstaltungen und Treffen zuständig gewesen. Er habe viele Poster und Plakate aufgehängt. Der Beschwerdeführer sei bereits auf Distrikt Level bekannt gewesen, weshalb die Regierungspartei hinter ihm her gewesen sei. Oft sei diese zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und es sei ihm mit dem Tod gedroht worden, so er die BNP nicht verlasse. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Umstände keine Sicherheit; die Gefahr gehe von überall aus, da die Awami League Regierungspartei sei. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jenes Vorbringen mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 02.05.2017, L512 2137922-1/5E). Insbesondere nahm das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung Bezug auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit für die Partei und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedrohungen (BVwG 02.05.2017, L512 2137922-1/5E, S 32ff).
1.6. Zu seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 21.02.2018 und der Einvernahme am 08.03.2018 im Wesentlichen aus, dass die Polizei am 04.10.2017 Anzeige gegen ihn erstattet habe und ihn falsch beschuldigt habe, als einer von vielen Personen, eine Polizeistation attackiert sowie Benzinbomben geworfen zu haben. In dieser Anzeige seien sechs Personen namentlich erwähnt. Die Anhänger der Awami-League würden noch immer glauben, dass der Beschwerdeführer in seiner Abstammungsregion in Bangladesch aufhältig sei und gegen die Regierung tätig sei, was aber nicht stimme.
Der Beschwerdeführer legte dem BFA zur Bescheinigung seines Vorbringens in Kopie mehrere fremdsprachige Dokumente in Vorlage, die von ihm als Polizeibericht, Bestätigung seines Anwaltes sowie Bestätigungen über seine Mitgliedschaft bei der BNP-Studentenorganisation bezeichnet wurden (AS 81, 95, 97 ff, 101-105, 139-155). Der Aufforderung des BFA in der Einvernahme (AS 85), die Originaldokumente vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
1.7. Die Überprüfung der vorgelegten Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde ergab, dass gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren anhängig ist, sich der Beschwerdeführer weder bei der BNP noch bei deren Studentenorganisation politisch betätigt hat und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurden als Fälschungen und nicht authentisch qualifiziert (AS 171 ff).
1.8. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das gesamte Vorverfahren auf keinem glaubhaften Vorbringen beruht habe. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten, neuen, glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es gebe keine Umstände, die einer Rückkehrentscheidung nach Bangladesch entgegenstehen würden (AS 201). Das BFA nahm auch die Ausführungen der Staatendokumentation in seine Feststellungen auf (AS 223ff). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, der Beschwerdeführer beziehe sich im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien und nun um die vorgebrachte Anzeige erweitert worden seien. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer weder bei der Jugendpartei der BNP bekannt sei, noch, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei. Die Frist zur Vorlage der Originaldokumente habe der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen, was ebenso darauf schließen lasse, dass er gewusst habe, ge- und verfälschte Beweismittel in Vorlage gebracht zu haben. Die neu vorgebrachten Gründe würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergebe sich unter Berücksichtigung aktualisierten Quellenmaterials keine maßgeblich geänderte Lage. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei damit im Vergleich zum Erstverfahren unverändert (AS 227ff).
1.10. In der Beschwerde wird zunächst der Verfahrensgang und Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und vorgebracht, dass sich der Sachverhalt seit Rechtskraft der ersten Entscheidung maßgeblich geändert habe und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei; beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vom 21.02.2018 handle es sich um neues asylrelevantes Vorbringen, das auch einen glaubhaften Kern habe. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da es seine eigenen Länderberichte zur Situation von Oppositionspolitikern nicht gewürdigt habe. Zur politischen Lage ein Bangladesch enthalte die Beschwerde Situationsberichte, die das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden, da das Vorbringen in diesen Berichten Deckung finde. Die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei ebenso mangelhaft. Der Beschwerdeführer halte die Fluchtgründe seines ersten Verfahrens aufrecht, wobei sich die Verfolgungsgefahr, ausgehend von der Awami League und dem Staat, durch das anhängige Strafverfahren zudem noch intensiviert habe. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren stehe in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorsitz des Beschwerdeführers bei der BNP, es sei jedoch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer, wie es im Bescheid auf Seite sieben stehe, den Vorsitz der Partei in XXXX innegehabt habe; er sei Vorsitzender der Jugendpartei Chatro Dal sowie Sekretär der Partei an seiner Universität gewesen und habe auch noch in weiteren Dörfern den Vorsitz gehabt. Es werde bestritten, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um Fälschungen handle, weshalb beantragt werde, die Echtheit der Dokumente von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, er habe sehr gute Deutschkenntnisse und viele österreichische Freunde. Die belangte Behörde habe eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen nicht vorgenommen. Jedenfalls sei das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen gewesen (AS 289ff).
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind. Dass der Beschwerdeführer Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft ist, beruht auf der vorgelegten Mitgliedsbestätigung (AS 93). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Spruchpunkt I
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
3.1. Zur Rechtslage
3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Allgemein zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG
3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
3.3. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
3.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017, L512 2137922-1/5E, welches am 07.05.2017 rechtskräftig geworden ist.
3.3.3. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt (näher dazu oben II.1.5. und II.1.6.), stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen, wonach er zur Oppositionspartei gehöre und sein Leben durch die Anhänger der Awami-League bedroht sei (AS 10, 83f), auf seine bereits im Vorverfahren getätigten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Vorverfahren als nicht glaubhaft und erkannte, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte im Vorverfahren auch keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig (II.1.4.).
3.3.4. Neu brachte der Beschwerdeführer im gegenständlich Verfahren vor, dass die Polizei am 04.10.2017 Anzeige gegen ihn erstattet habe, da er, gemeinsam mit anderen Personen, eine Polizeistation attackiert habe. Diese Beschuldigung sei nicht richtig, aber die Anhänger der Awami-League würden nach wie vor glauben, der Beschwerdeführer halte sich noch immer in Bangladesch auf und sei gegen die Regierung tätig (AS 84f).
Das BFA hat jedoch diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nach einer Überprüfung der Angaben im Heimatland des Beschwerdeführers mit nachvollziehbarer Begründung keinen glaubhaften Kern beigemessen (vgl die oben unter II.1.9. insoweit wiedergegebene Bescheidbegründung). So führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen können, aufgrund politischer Aktivitäten verfolgt zu sein. Insbesondere verwies das BFA auf die veranlasste Überprüfung der vorgelegten Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde; laut deren Ergebnis ist gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren anhängig, der Beschwerdeführer hat sich auch weder bei der BNP noch bei deren Studentenorganisation politisch betätigt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurden nach einer Einsichtnahme in die Polizeiakten allein anhand der Geschäftszahl ohne Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers sowie nach Befragung von Repräsentanten der Bangladesh Jatiyotabadi Chatra Dal, XXXX , XXXX tals, von der die vorgelegte Mitgliedsbestätigung stammen sollte, als Fälschungen und nicht authentisch qualifiziert.
Da der Beschwerdeführer dieses Beweisergebnis, welches im vom BFA zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, gegenüber dem BFA nicht bestritten hat, er dieses Beweisergebnis auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten hat und auch keine Einwendungen gegen den Vertrauensanwalt erhoben wurden, konnte die erstmals in der Beschwerde beantragte Überprüfung der vorgelegten Dokumentenkopien durch einen Sachverständigen unterbleiben, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, zu welchem anderen Ergebnis ein solcher Sachverständiger hätte kommen können, nachdem der Vertrauensanwalt die Originaldokumente bereits im Herkunftstaat überprüft hat.
Soweit die Beschwerde vorbringt, es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer, wie es im Bescheid auf Seite sieben stehe, den Vorsitz der Partei in XXXX innegehabt habe, sondern in anderen Dörfern, widerspricht dies zum einen der vom Beschwerdeführer selbst vorgelgten Bestätigung (Übersetzung AS 151 und 153), da laut deren Übersetzung der Beschwerdeführer den Vorsitz der Chattro Dal in XXXX inne gehabt haben soll. Zum anderen hat sich dieses ganze Vorbringen überhaupt, wie zuvor dargelegt nach der Überprüfung im Heimatland als falsch herausgestellt.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA zunächst nicht konkret entgegengetreten; die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt nämlich weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021).
Soweit in der Beschwerde dem BFA vorgeworfen wird, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ganzheitlich gewürdigt zu haben und daher lediglich eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen zu haben, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne in konkreter Weise die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Die Beschwerde lässt nämlich nicht erkennen, was das BFA bei weiteren Ermittlungen noch in Erfahrung bringen hätte können, zumal in der Beschwerde nicht die Gelegenheit wahrgenommen wurde, die vom BFA in seiner Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche zu entkräften.
Der Beurteilung des BFA, wonach der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt, der auch glaubhaft ist, vorgebracht habe, ist daher nicht entgegenzutreten.
3.3.5. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren darauf hinweist, dass ihm bei Beachtung der Länderberichte zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre (AS 302), ist auf Folgendes zu verweisen:
3.3.5.1. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.
3.3.5.2. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
3.3.5.3. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Bangladesch reicht nicht (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 in Bezug auf Afghanistan). Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Bangladesch im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits oben dargelegt - nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3.4. Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Spruchpunkt II
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)
3.6. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.7. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.8. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
3.9. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.10. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.11. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.12. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren
3.12.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
3.12.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
3.12.3. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
3.12.4. Für den Beschwerdeführer sprechen seine auf dem Sprachniveau A2 erworbenen Deutschkenntnisse, seine Mitgliedschaft in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise seit Februar 2016 ununterbrochen in Österreich auf und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hält sich somit zum Entscheidungszeitpunkt knapp drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Februar 2016 wurde bereits im Mai 2017 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von nur etwa einem Jahr und drei Monaten im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verfügten Rückkehrentscheidung nicht Folge, sondern verblieb bis zu Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages im Februar 2018 unrechtmäßig in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienmitglieder und er lebt auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft (AS 82). Demgegenüber leben die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie zahlreiche Verwandte nach wie vor in Bangladesch. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Von einer Entwurzelung aus Bangladesch bzw einer Verwurzelung in Österreich kann fallbezogen nicht gesprochen werden. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.13. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
3.14. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)
3.15. Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
3.16. Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 2 und Abs 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.
3.17. Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Bundesgebiet beharrlich verweigert habe, er das Asylsystem durch Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages nicht achte bzw beachte und gefälschte und verfälschte Beweismittel vorgelegt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen könnten (AS 244f).
3.17.1. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe weder einen unbegründeten noch missbräuchlich einen Asylantrag gestellt und auch keine gefälschten Beweismittel vorgelegt, widerspricht dies dem Ergebnis der Überprüfung der vorgelegten Dokumente im Heimatland, sodass der diesbezüglichen Beurteilung des BFA nicht entgegengetreten werden kann.
3.17.2. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.18. Aus der gegenständlichen Entscheidung ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen nicht vorlagen, weshalb diese auch nicht zuzuerkennen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.19. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
Zu B)
Revision
3.20. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
3.21. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2137922.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.05.2019