TE Bvwg Beschluss 2019/1/9 L516 1429912-3

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Veröffentlicht am 09.01.2019
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Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z3
VwGVG §32 Abs3
VwGVG §32 Abs5

Spruch

L516 1429912-3/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX alias XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, beschlossen:

A)

Gemäß § 32 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 VwGVG erfolgt amtswegig die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

2. Gegen jenen Bescheid vom 22.11.2017 erhob der Beschwerdeführer am 19.12.2017 Beschwerde.

3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens behob das BFA den Bescheid vom 22.11.2017 mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018, 604798300/170437970 EAST Ost, gemäß § 68 Abs 2 AVG.

4. Das Bundesverwaltungsgericht wies in der Folge mit Beschluss vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass der Bescheid vom 22.11.2017 durch die vom BFA mit Bescheid vom 23.11.2018 erfolgte Behebung aus dem Rechtsbeistand beseitigt wurde.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, L525 1429912-5/2E wurde einer gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2018 zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 23.11.2018, mit welchem der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 ursprünglich behoben worden war, ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

1.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsverfahrensakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundeverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Wiederaufnahme des Verfahrens

Gesetzliche Grundlagen

3.1. Gemäß § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

3.2. Gemäß § 32 Abs 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.

3.3. Gemäß § 32 Abs 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, war von der Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Bescheides des BFA vom 23.11.2018 abhängig. Über diese Vorfrage wurde nachträglich vom Bundesverwaltungsgericht in einem gesonderten Verfahren in wesentlichen Punkten anders entschieden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, L525 1429912-5/2E, wurde einer zwischenzeitlich erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.11.2018 stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 23.11.2018, mit welchem der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 ursprünglich behoben worden war, rechtskräftig ersatzlos behoben.

Durch jene ersatzlose Behebung wurde der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 wieder rechtlich existent.

3.5. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017, Zahl 604798300/170437970, war daher spruchgemäß gemäß § 32 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 VwGVG amtswegig wiederaufzunehmen.

Das Beschwerdeverfahren zu Zahl L516 1429912-3 ist somit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Zu B)

Revision

3.6. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist eindeutig, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme, Anhängigkeit, Asylverfahren, ersatzlose
Behebung, Vorfrage, wesentliche Änderung, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.1429912.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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