TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W182 2170185-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W182 2170185-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. 1111998110/160554391 RD NÖ, nach mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitisch-moslemischen Glaubens und stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 19.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2016 gab er zunächst im Wesentlichen an, ledig zu sein und wegen des Bürgerkrieges und der Armut aus dem Jemen geflüchtet zu sein.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.08.2016 brachte der BF vor, mit einer im Libanon geborenen und wohnhaften, staatenlosen Palästinenserin verheiratet zu sein, sie hätten im Libanon geheiratet. Er legte ein Dokument der Personenstandsbehörde des libanesischen Innenministeriums vom 10.05.2016 vor, in dem seine religiöse Eheschließung in Tripolis am 09.08.2008 mit der unverheirateten XXXX , geb. XXXX in XXXX , bestätigt werde. Der Name des BF im Dokument scheint (in lateinischen Buchstaben) in Form des an zweiter Stelle im Spruch wiedergegeben Namens auf. Letzterer Namen findet sich auch in einem in Kopie vom BF vorgelegten, im August 2014 ausgestellten jemenitischen Reisepass wieder, bei dem als Beruf des BF Angestellter vermerkt ist (vgl. As 217, As 225). Weiters legte der BF einen im November1997 ausgestellten jemenitischen Personalausweis vor.

Mit Bescheid vom 21.09.2016 des Bundesamtes wurde sein Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Ungarn zuständig ist (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016, Zl. W242 2136564-1/7E, gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.

Im Zuge seiner neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 01.02.2017 gab der BF zusammengefasst an, einige Punkte intensiver zu erläutern bzw. korrigieren zu wollen, weil er in Ungarn im Gefängnis gewesen sei und daher in Österreich möglicherweise nicht alles angegeben habe. Er wolle jetzt mehr sagen, weil er aus Angst vor der Polizei nicht mehr gesagt habe. Er habe 1994 im Libanon geheiratet. Zum Vorhalt, dass dies nach der Heiratsurkunde 2008 gewesen sei, korrigierte er sich. Die Ehe sei erst 2016 registriert worden. Danach gab er an, er und seine Frau hätten dies registrieren lassen und brachte zum Vorhalt, dass er sich am 10.05.2016 bereits in Österreich befunden habe vor, dass seine Frau dies habe bestätigen lassen. Kinder habe er nicht. Er habe im Jemen mit seiner dort aufenthaltsberechtigten Frau zusammengelebt und sei immer wieder in den Libanon gereist. Sodann legte er eine Heiratsurkunde und Heiratsvertrag, Kopien eines 1997 sowie eines 2014 ausgestellten Reisepasses und einen Personalausweis im Original vor. Der BF sei Textilhändler mit einem eigenen Geschäft gewesen. Er habe immer in XXXX gelebt. Im Juli oder August 2015 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Als Fluchtgrund brachte er sodann im Wesentlichen vor, er habe alles verloren und werde von den Huthi-Rebellen bedroht. Zu Beginn der Unruhen hätten alle Kriegsparteien Leute für den Kampf rekrutieren wollen, so auch ihn, was er nicht gewollt habe. Deswegen sei er verhaftet und im Gefängnis misshandelt worden. Er habe noch Narben am Nacken, wo er mit einem heißen Metallstück verbrannt worden sei. Er habe sich ca. einen Monat lang im Gefängnis befunden, bis er flüchten habe können. Dies sei im Sommer 2015 gewesen, möglicherweise im Juli oder August 2015. Dies habe er bei der Erstbefragung aus Angst vor der Polizei nicht angegeben. Er sei ca. vier Mal in Abständen von zwei bis drei Wochen bedroht worden, ehe er ins Gefängnis gesteckt worden sei. Sie seien ins Geschäft gekommen und hätten ihn bedroht, dass er ihnen alles übergeben solle. Zuletzt sei ihm damit gedroht worden, seine Schwestern und seine Frau zu vergewaltigen, deswegen habe er seine Schwestern in einen anderen Ort gebracht und seine Frau in den Libanon geschickt. Er sei deshalb bedroht worden, weil er Sunnit sei. In den arabischen Ländern seien Kriege religiös motiviert. Im Fall der Rückkehr drohe ihm Verhaftung und Misshandlung durch die Huthi.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2017 brachte der BF zu seiner Eheschließung vor, er habe im Jahr 1994 im Libanon geheiratet. Da die ursprüngliche Heiratsurkunde verloren gegangen sei, sei 2008 eine neue Heiratsurkunde für die Heirat im Jahr 1994 erstellt worden. Im Übrigen führte er zu seiner persönlichen Situation anlässlich seiner Einvernahme und zu seinen Fluchtgründen weiter aus und brachte vor, dass ihm im Fall seiner Rückkehr Festnahme, Misshandlung und Tod durch die genannten Gruppierungen auf Grund seiner Religionszugehörigkeit drohe.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF feststehe und er angegeben habe, eine erst seit 2016 registrierte Ehe geschlossen zu haben. Weiters ging das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben sowie dem Umstand, dass er anlässlich seiner Erstbefragung andere Gründe für seine Ausreise genannt habe. Er sei nicht gewillt gewesen auf wiederholte Befragung wahre Angaben zu machen. Dies werde durch seine Angaben zu seiner Eheschließung unterstrichen, welche nach dem vorgelegten Heiratsvertrag am 10.05.2016 registriert worden sei, als sich der BF bereits in Österreich befunden habe. Auch das Vorliegen von Narben besage noch nichts über deren Ursachen.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde seitens der nun bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF für diesen binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und dazu ausgeführt, dass eine mangelhafte Befragung und mangelhafte Länderberichte vorlägen. Ergänzend wurden zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi und andere bewaffnete Gruppierungen Länderberichte zitiert. Auch wenn nur wenige Informationen zur Rekrutierung von Erwachsenen hätten gefunden werden können, ließen diese Berichte auch für diese eine wesentliche Gefahr erkennen. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnahe gestaltet und über die drohende Verfolgung im Jemen frei gesprochen habe. Der BF habe angegeben, dass die Huthi-Rebellen hinter ihm her seien, weil er sich weigere, mit ihnen zu kämpfen, weil er andersgläubig sei und weil sie sein Geschäft hätten übernehmen wollen. Zum Beweis dafür werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Beigelegt war ua. eine ACCORD-Anfragebeantwortung a-10177 vom 17.05.2017 zu (Zwangs)Rekrutierungen [von Kindern] im Jemen durch Huthi und andere bewaffnete Gruppierungen sowie Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung.

1.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der BF brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass während der Kämpfe im Herbst 2015 Angehörige der Huthi-Milizen ihn in seinem Geschäft drei Mal bedroht und beim dritten Mal in ein leerstehendes Haus verschleppt hätten, wo er angehalten und misshandelt worden sei. Ursprünglich hätten sie den BF rekrutieren wollen. Im leerstehenden Haus sei er immer wieder zum Aufenthaltsort seiner Familie und zu seinen Freunden verhört bzw. aufgefordert worden, die Huthi zu einer Ruine zu bringen, von wo aus die Stadt beschossen werden könne. Der BF habe Angaben zu seiner Familie bzw. seinen Freunden sowie eine Kooperation beständig verweigert. Letztlich sei es ihm über die Hilfe eines Bekannten, der beim Flughafen der Stadt arbeite, gelungen, einen seiner Bewacher zu bestechen. Er sei gegen 1.500 USD freigelassen worden und habe dann XXXX per Flugzeug nach Saudi Arabien verlassen, von wo er weiter in den Libanon und letztlich nach Österreich gereist sei. Mit dem BF wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu nachzureichen.

1.5. In der Stellungnahme vom 02.03.2018 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich seine Angaben mit den entsprechenden Berichten insoweit deckten, als Zwangsrekrutierungen durch die Huthi-Milizen im Jemen bestätigt würden. Dazu werde ausgeführt, dass es auf Grund der schweren Verluste auch zur Rekrutierung von Frauen komme, wobei neben finanziellen Anreizen auch auf Zwangsausübung zurückgegriffen werde. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass XXXX im März 2015 erobert worden und nach wie vor stark umkämpft sei. Mangels Berichten über Zwangsrekrutierung von Erwachsenen werde durch das genannte Dokument bestätigt, dass die meisten den Huthi zuzuschreiben seien und insbesondere in XXXX erfolgten. Diese Stadt werde in diesem Zusammenhang als "besonders volatil" bezeichnet. Danach hätten Huthi Personen in der Provinz Hodaida entführt, welche sich einer Zwangsrekrutierung verweigert hätten.

1.6. Eine in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht veranlasste polizeitechnische Untersuchung des 1997 ausgestellten jemenitischen Personalausweises des BF hat hervorgebracht, dass der Formalvordruck authentisch ist, wobei sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben haben.

1.7. Die dem BF im Wege des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.08.2018 zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen zu Jemen (Stand August 2018) wurden binnen der dazu eingeräumten Frist von zwei Wochen von diesem mit Stellungnahme vom 05.09.2018 zur Kenntnis genommen und auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum individuellen Vorbringen des BF:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen, gehört der Volksgruppe der Araber an, und ist Sunnit. Seine Identität steht fest.

Dass individuelle Fluchtvorbringen des BF, im Jahr 2015 in XXXX von Huthi-Milizen bedroht, angehalten und misshandelt worden zu sein, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen

Politische Lage

Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Jemen ist Teil der arabischen und islamischen Welt. Staatsreligion ist der Islam (LIPortal 9.2017).

Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialisierung und anschließende sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits muslimische Imam-Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. Insbesondere seit dem Sezessionskrieg 1994 hat sich Jemen auf den Weg einer allerdings schwierigen und nicht unangefochtenen Demokratisierung begeben. Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen dem ehemaligen Nord- und Südjemen bestehen fort. Diese belasten das politische und gesellschaftliche Klima des Landes (AA 4.2016).

2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Sa'ada der Houthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich allerdings der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Houthi die Hauptstadt Sana'a ein (Der Standard 23.8.2016). 2015 besetzten die Houthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sana'a, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 4.2016). Präsident Hadi gab am 22.1.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 9.2017). Der Krieg im Jemen eskalierte im März 2015, als eine Koalition unter saudi-arabischer Führung im Namen der international anerkannten Regierung unter Präsident Hadi gegen die Houthi-Rebellen intervenierte. Dies hat im ohnehin armen Land zu einer humanitären Katastrophe geführt (ICG 8.2017).

Der Jemen befindet sich derzeit in einer politischen Schwebe. Die Houthi behaupten, das Parlament sei aufgelöst und durch einen Übergangs-Revolutionsrat unter dem Vorsitz von Mohammed Ali al-Houthi ersetzt worden. Die UNO, die USA und der Golf-Kooperationsrat weigern sich jedoch, die Houthi-Herrschaft anzuerkennen (BBC 6.7.2017). Zudem haben Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Chaos ausgenutzt, indem sie Gebiete im Süden eingenommen und ihre Angriffe intensiviert haben (BBC 28.3.2017).

Nach einer Zeit des rasanten Vormarschs hat die Allianz aus Houthi und Saleh-Unterstützern im Juli und August 2015 Territorium im Süden eingebüßt. Seitdem bekämpfen sie die Gegenseite, was in einer Pattsituation endete. Die Allianz hat die Kontrolle über das Gebiet des nördlichen Zaidi-Hochlandes [mehrheitlich von den Zaiditen, einem Zweig der Shi'a bewohnt], das die Hauptstadt Sana'a und die Mehrheit der Bevölkerung des Landes umfasst. Dies hat zu einem angespannten Status Quo geführt, von dem mehrere Konfliktparteien profitieren, der jedoch großes Leid unter den JemenitInnen und zusätzliche Instabilität in der gesamten Region hervorgerufen hat (ICG 11.10.2017).

Führende Politiker und Militärs haben Mitte Mai 2017 in Aden die Bildung einer neuen "Übergangsregierung" für Südjemen verkündet. Damit gibt es im Jemen jetzt drei Regierungen, eine in Sana'a und zwei in Aden. Und ausgerechnet der international anerkannte Präsident Hadi operiert meist aus dem Exil in Riad. Zubaidi, der Anführer der "Bewegung des Südens", machte seine Deklaration zur neuen Regierung im Fernsehen vor einer Flagge der einstigen Demokratischen Volksrepublik Südjemen, vorerst ohne die Unabhängigkeit auszurufen. Nun droht eine Eskalation des Konfliktes zwischen Anhängern Hadis und südjemenitischen Fraktionen, die mit der Sezession liebäugeln. Über den Gräben im Süden ist auch eine Diskrepanz zwischen der Politik Saudi-Arabiens und derjenigen der Vereinigten Arabischen Emirate deutlich geworden. Die beiden Golfstaaten führen eine multinationale Militärkoalition an, welche die Anti-Houthi-Allianz unterstützt. Während Saudi-Arabien vor allem aus der Luft bombardiert und seine Aktivitäten auf die saudisch-jemenitische Grenze fokussiert, haben sich die Emirate der Hafenstädte im Süden angenommen. Zur Unterstützung der Anti-Houthi-Allianz in Aden schickten sie Bodentruppen. Südjemenitische Anführer wie Al Zubaidi haben enge Beziehungen zu den Emiraten entwickelt, während der heute in Riad lebende Hadi von Saudi-Arabien unterstützt wird (NZZ 13.5.2017).

Anlässlich der Gedenkfeiern zum 54. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vgl. MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.3. Bewegung des Südens - Al Hirak].

Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des 35. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Houthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Houthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Houthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vgl. The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Houthi befürchteten, Saleh könnte diesen am 24. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Houthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017).

Die Spannungen zwischen den Anhängern der Partei Houthi und Salehs General People's Congress (GPC) blieben nach dem Zusammenstoß vom 25. August in der Hauptstadt Sana'a hoch, obwohl die Führer auf beiden Seiten öffentlich versichert hatten, dass die Allianz fortgeführt wird (ICG 8.2017). Sana'a ist nun zwischen den beiden Lagern aufgeteilt, wobei die Houthi etwa 70% der Hauptstadt und einen Großteil des Nordens halten (AM 3.9.2017).

Unter der Oberfläche jedoch schwelen Differenzen. Der GPC versteht sich als Partei des politischen Zentrums, als Dachorganisation, die eine Reihe von politischen Positionen und konfessionellen Gruppen umfasst und landesweit Anklang findet. Sie sieht die Houthi in der gleichen Weise wie die [sunnitische] "Islah-Partei" als intolerante religiös begründete politische Organisationen mit Verbindungen zu ausländischen Akteuren - im Fall der Houthi zum Iran, im Fall der Islah zu Katar und der Muslimbruderschaft. Wie viele JemenitInnen vermutet der GPC, dass die Houthis die einstige Herrschaft der Zaidi-Imame, die vor der republikanischen Revolution von 1962 für ein Jahrtausend im Norden Jemens regiert hatten, zurückbringen wollen. Die Houthi betrachten umgekehrt Saleh und seine engsten Anhänger als gefährliche und unzuverlässige Verbündete. Aus ihrer Perspektive ist Salehs GPC für eine korrupte Vergangenheit verantwortlich, in der die Regierung das Land nicht entwickelt, politisch ausgegrenzt und die Verbreitung der Salafi/Wahhabi-Doktrin, des ideologischen Gegners der Houthi, erleichtert und ihr Land zerstört hat. Die Houthis sind zutiefst misstrauisch gegenüber Salehs früherer Unterstützung und Zusammenarbeit mit den USA und seinen Aktivitäten zur Terrorismusbekämpfung. Einige Houthi wollen Saleh und andere GPC-Führer für vergangene Verbrechen zur Rechenschaft ziehen, einschließlich der Ermordung von Hussein al-Houthi. So wie der GPC das Engagement der Houthi für die Demokratie bezweifelt, zweifeln die Houthi am Engagement des GPC für eine echte Teilung der Macht (ICG 11.10.2017).

Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sana'a von Houthi-Rebellen getötet. Mit den Houthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen (Standard 4.12.2017a). Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Houthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Houthi-Anführer Abdul-Malik al-Houthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten (Zeit 4.12.2017). Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Houthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Houthis begannen ihre Positionen in Sana'a zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte (Standard 4.12.2017a). Die Gewalt zwischen den Streitkräften der Houthis und Salehs hat nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes in den letzten fünf Tagen bisher zum Tod von mindestens 125 Zivilisten geführt (Guardian 4.12.2017). Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Houthis zu befreien (Zeit 4.12.2017). Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Houthis aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an (Standard 4.12.2017b).

Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sanaa von Houthi-Rebellen getötet. Mit den Houthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen. Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Houthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Houthi-Anführer Abdul-Malik al-Houthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten. Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Houthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Houthi begannen ihre Positionen in Sanaa zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte. Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Houthi zu befreien. Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Houthi aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an. Eine allgemeine Wehrpflicht besteht im Jemen nicht. Das World Factbook der US-amerikanischen Central Intelligence Agency (CIA) vermerkt mit dem Stand vom September 2017, dass 18 das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst im Jemen sei. Es gebe keine Wehrpflicht und derjenige, der sich freiwillig melde, verpflichte sich für zwei Jahre. Zu Zwangsrekrutierungen seitens der Houthi-Milizen finden sich insbesondere in der ACCORD Anfragebeantwortung unter Zugrundelegung von Quellen, die überwiegend unter saudi-arabischen Einfluss stehen, Hinweise auf Rekrutierungsbeauftragte und partielle, in bestimmten Gebiete bzw. Regionen durchgeführte Zwangsrekrutierungen, die insbesondere Minderjährige betreffen würden (ACCORD-Anfragebeantwortung Oktober 2017). Berichte, wonach derartige Praktiken auch in Sanaa beobachtet wurden, liegen nicht vor. Laut Meldung von Al-Arabya vom September 2017 habe der Anführer der Houthi, Abelmalik Al-Houthi, auf Al-Masira, einem TV-Sender der Houthi erklärt, dass man die Wehrpflicht im Jemen wieder einführen werde, ohne jedoch zu spezifizieren, wer von dieser Wehrpflicht betroffen wäre. Laut Meldung von Yemen Press vom April 2017 hätte Präsident Saleh sich trotz Druck der Houthi geweigert, ein Gesetz ins Parlament einzubringen, das den Wehrdienst für Schüler, die die Sekundarschule abgeschlossen hätten, einführe, was den Houthi ermöglichen würde, tausende junge Männer an die Front zu schicken. Die ehemaligen Streitkräfte des Jemens in den von den Houthi kontrollierten Gebieten wurden insbesondere bei den Führungsstrukturen in allen wichtigen Sektoren (Bodentruppen, Marine, Luftwaffe und Luftabwehr) umstrukturiert und mit eigenen Kämpfern besetzt, wobei ein erheblicher Teil der ehemaligen Armeeoffiziere in den Süden abgewandert seien und in der jemenitischen Armee unter Präsiden Hadi dienen. Die Houthi würden die meisten nördlichen Provinzen kontrollieren und hätten dort ihre Kämpfer stationiert. Darüber hinaus seien Gruppen ihrer Kämpfer in kleinen Gebieten der Provinzen Schabwa und Abyan im Süden präsent. Nach dem Tod Salehs kam es zu erfolgreichen Bodenoffensiven gegen die Houthi Stellungen. So konnten die Houthi aus den Bayhan-Distrikt, wo die Frontlinie trotz intensiver Kämpfe über Jahre festgefahren war, verdrängt werden, und mussten sie auch Bodenverluste in Hodeidah hinnehmen. Al Jazeera betitelte angesichts dieser Entwicklungen in einem Kommentar vom 21.12.2017 die (militärische und politische) Situation der Houthi bereits als deren "Endgame" (Al Jazeera, Dezember 2017). Die Washington Post ging in einer Analyse vom 11.01.2018 gleichfalls von künftigen weiteren Bodenverlusten der Houthi aus. So hätten die Houthi aufgrund der Einrichtung von Internierungsstätten, in denen Gegner angehalten, gefoltert und getötet werden, die Unterstützung der meisten gewöhnlichen Yemeniten verloren. Eine Schlacht um Sanaa oder Hodeidah würde wahrscheinlich dennoch blutig und destruktiv verlaufen und die ohnehin sehr schlimme humanitäre Situation in eine weitere, noch katastrophalere Phase katapultieren, wobei selbst einem Sieg der von Saudi Arabien angeführten Koalition nach zerstörerischen Schlachten über Jahre hinweg Aufstände und Gegenaufstände im nördlichen Hochland folgen würden (Washington Post, Jänner 2018).

Nach dem Tod Salehs kam es laut Angaben eines geflüchteten Ministers seiner Regierung in den Wochen danach zu Repressalien gegen tausende von Mitgliedern der Kongresspartei des ehemaligen Präsidenten. So wären laut Bericht von The National, einer Tageszeitung aus Abu Dabi, vom 24.12.2017 3.000 dem Präsidenten Saleh loyal ergebene Personen von den Houthi verhaftet worden und seien in den letzten Wochen 2.000 weitere verschwunden (The National, Dezember 2017). Laut eines Berichtes von The National vom 08.01.2018 habe der Präsident des Obersten Politischen Rates, welcher Sanaa und die übrigen von den Houthi besetzten Gebiete kontrollieren würde, angeordnet, dass Rekrutierungen an Schulen und Universitäten vorzunehmen seien. Einwohner hätten darüber berichtet, dass Houthi Milizen Schulen gestürmt hätten, um Schüler zu rekrutieren, wobei manche mit Gewalt mitgenommen und auch deren Familien nicht verständigt worden wären (The National, Jänner 2018). Laut eines Zeugen würden die Houthi an Schüler religiöse Schriften verteilen und sie ermutigen, sich zu einer militärischen Ausbildung zu verpflichten. Wenn die Schüler sich nicht freiwillig verpflichten würden, würden die ältesten ausgesucht und mit Gewalt mitgenommen werden. Nach einer kurzen militärischen Ausbildung würden sie dann an die Front geschickt werden. Dies geschehe ohne die Angehörigen der Schüler davon zu verständigen. Einem Bericht des saudischen Alarabya.net von Mitte Jänner 2018 zufolge haben die Houthi laut namentlich nicht genannter Quellen aus Sanaa aufgrund ihrer schweren Verluste im Krieg inzwischen begonnen, auch Frauen zu rekrutieren und diesbezüglich eigene Frauen-Bataillons unter den Namen "al-Zainabiyat'" aufgestellt. Laut Quellen würde bei den Rekrutierungen durch die Milizen auf finanzielle Anreize aber auch auf Zwang zurückgegriffen werden. Insbesondere wären auch Studentinnenheime Ziel der Rekrutierungskampagnen durch weibliche Houthi-Milizen (Englisch Arabya net, Jänner 2018).

Den Houthi Rebellen ist es im März 2015 gelungen, weite Teile der Stadt Taiz einzunehmen, in den folgenden kriegerisch Auseinandersetzungen mit Hadi-loyalen Truppen konnten diese von April bis August jedoch einen Großteil der Stadt zurückerobern, wobei die Kämpfe mit unterschiedlichen Verlauf, zeitweiligen Waffenstillständen und Unterbrechungen im Wesentlich bis dato andauern. Zuletzt wurde einem Bericht von Middleeasteye.net zufolge am 25.01.2018 seitens der Hadi-loyalen Streitkräfte eine Offensive gestartet, um mit Unterstützung der saudi-arabischen Allianz in zwei Stoßrichtungen von Osten und Westen aus den Belagerungsring der Houthi um die Stadt Taiz zu durchstoßen (Wikipedia, Zugriff am 09.02.2018). Der Großteil der Stadt Taiz, der unter der Kontrolle der Hadi-loyalen Streitkräfte steht, ist seit drei Jahren von einem Belagerungsring der Houthi eingeschlossen. Ende April 2018 konnten die Hadi-loyalen Streitkräfte die Herrschaft über die Verwaltungsgebäude der Stadt wiedererlangen (Middleeastmonitor 01.05.2018). 31 jemenitische NGOs haben gemeinsam am 19.08.2018 die Vereinten Nationen aufgefordert, die Houthi zur Lockerung des Belagerungsringes um Taiz zur Ermöglichung humanitäre Hilfslieferungen zu drängen (Al-Sahwah.net 180821).

In Aden dürfte laut Standard das Regierungsgebäude der jemenitischen Hadi-Regierung Ende Jänner 2018 von südlichen Separatisten eingenommen. Die Emirate und Saudi-Arabien stehen diesbezüglich auf unterschiedlichen Seiten (Standard Februar 2018)

Zuletzt haben die Koalitionskräfte am 12.06.2018 eine Offensive gegen die von den Houthi gehaltene Hafenstadt Hodeidah eingeleitet, wobei sich diese zur bisher größten Schlacht im Bürgerkrieg ausgeweitet hat. Die Houthi haben in Rahmen von Waffenstillstandsverhandlungen angeboten, den Hafen der Stadt einer UN- Verwaltung zu übertragen, wobei die Frontlinien zur Zeit ruhen (Reuters 01.07.2018)

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html,

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Jemen:

Zwangsrekrutierungen durch die Houthi-Milizen, Auswahl der Rekruten:

Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1], 10.10.2017, https://www.ecoi.net/local_link/347713/491833_de.html;

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung a-10337-2 (10338) vom 10.10.2017 zum Jemen: Sind in von Houthis kontrollierten Gebieten die Houthi-Milizen die offiziellen (nordjemenitischen) Streitkräfte oder besteht daneben eine Art offizielle (nord-jemenitische) Armee? Gibt es eine generelle Mobilisierung und eine Art allgemeine Wehrpflicht, Ahndung von Verstößen dagegen, http://www.ecoi.net/local_link/347718/491796_de.html

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Aljazeera, Nadwa Al-Dawsari: The Houthis' endgame in Yemen, 21.12.2017,

http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/houthis-endgame-yemen-171221082107181.html

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Al-Sahwah.net, Thirty-one CSO demand breakthrough in Houthi siege on Taiz city, 21.08.2018, http://www.alsahwa-yemen.net/en/p-21976,

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AM - Al Monitor (3.9.2017): Are Yemeni rebels imploding?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/09/saudi-arabia-yemen-war-rebel-alliance-imploding-washington.html,

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BBC News (28.3.2017): Yemen crisis: Who is fighting whom?, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-29319423,

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BCC News (6.7.2017): Yemen country profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852,

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Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis,

https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec,

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Der Standard. Harrer, Gudrun (29.8.2017): Die Zweckehe der jemenitischen Rebellen ist in der Krise, https://derstandard.at/2000063266198/Die-Zweckehe-der-Rebellen-im-Jemen-ist-in-der-Krise,

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Der Standard (4.12.2017a): Jemens Expräsident Saleh tot:

Seitenwechsel wurden zum Verhängnis, https://derstandard.at/2000069031715/Jemen-Ein-Seitenwechsel-zu-viel-wurde-Expraesident-Saleh-zum-Verhaengnis,

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Der Standard (4.12.2017b): Rettungsdienste: In Jemens Hauptstadt Sanaa werden die Leichensäcke knapp, https://derstandard.at/2000069006092/Streit-verschaerft-Jemens-Houthis-sprengen-Haus-von-Expraesident-in-die,

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Der Standard, Kampf um Aden: Ein neuer Krieg im Jemen-Krieg, 01.02.2018,

https://derstandard.at/2000073395154/Kampf-um-Aden-Ein-neuer-Krieg-im-Krieg-im-Jemen

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Die Zeit (4.12.2017): Das Ende eines Machtjongleurs, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/ali-abdullah-salih-jemen-ex-praesident-tod,

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English.Alarabya.net: Yemens Houthi militia begins recruiting female fighters, 15.01.2018,

http://english.alarabiya.net/en/News/gulf/2018/01/15/Yemen-s-Houthi-militia-begins-recruiting-female-fighters.html

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ICG - International Crisis Group (8.2017): Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen,

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ICG - International Crisis Group (11.10.2017): Discord in Yemen's North Could Be a Chance for Peace [Crisis Group Middle East Briefing N°54],

https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b054-discord-in-yemens-north-could-be-a-chance-for-peace_0.pdf,

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Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jemen, Gesamtaktualisierung 16.10.2017, Update 05.12.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5818_1508320581_jeme-lib-2017-10-16-ke.doc;

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LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2017): Jemen - Staat und Verfassung,

https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943,

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MEM - Middle East Monitor (15.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://www.middleeastmonitor.com/20171015-southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body/,

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Middleeasteye.net: Yemeni Forces move to break Houthi Siege of Taiz, 26.01.2018,

http://www.middleeasteye.net/news/military-campaign-break-siege-taiz-1155565272

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Middleeastmonitor - Yemen forces take over official sites in Taiz, 01.05.2018,

https://www.middleeastmonitor.com/20180501-yemen-forces-take-over-official-sites-in-taiz/01.05.2018,

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.5.2017): Drei Regierungen für Jemen,

https://www.nzz.ch/international/separatisten-im-sueden-drei-regierungen-fuer-jemen-ld.1292924,

- Reuters (14.10.2017): Southern Yemen leader sees independence

referendum, parliament body,

https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401HYPERLINK

"https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401&"&,

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Reuters: UAE says pauses Hodeidah offensive for U.N. Yemen peace efforts, 01.07.2018,

https://www.reuters.com/article/us-yemen-security/uae-says-pauses-hodeidah-offensive-for-u-n-yemen-peace-efforts-idUSKBN1JR1CL

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The Guardian (4.12.2017): Yemen Houthi rebels kill former president Ali Abdullah Saleh,

https://www.theguardian.com/world/2017/dec/04/former-yemen-president-saleh-killed-in-fresh-fighting,

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The National, Ali Mahmood: Houthis eliminating thousands of Saleh supporters, defector from rebel government says, 24.12.2017, https://www.thenational.ae/world/mena/houthis-eliminating-thousands-of-saleh-supporters-defector-from-rebel-government-says-1.690026

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The National: Yemen's Houthis storm schools to recruit children as fighters, say residents, 08.01.2018, https://www.thenational.ae/world/mena/yemen-s-houthis-storm-schools-to-recruit-children-as-fighters-say-residents-1.693842

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The National (20.8.2017): Yemen war: Cracks emerge in Houthis-Saleh alliance,

https://www.thenational.ae/world/yemen-war-cracks-emerge-in-houthis-saleh-alliance-1.621406,

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Washington Post, Peter Salisbury, In Yemen, 2018 looks like it will be another grim year. 11.01.2018, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2018/01/11/heres-what-2018-may-have-in-store-for-yemen/?utm_term=.bc4069e50b35

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Wikipedia, The Battle of Taiz, (2015-present), https://en.wikipedia.org/wiki/Battle_of_Taiz_(2015%E2%80%93present)

Sicherheitslage

Die volatile Sicherheitslage und militärische Operationen wirken sich weiterhin auf die Zivilbevölkerung im Jemen aus. Nach Angaben des Global Protection Cluster hat die Anzahl der gemeldeten Luftangriffe im ersten Halbjahr 2017 den Gesamtwert für 2016 überstiegen, mit einer fast Verdreifachung des Monatsdurchschnitts. Die Zahl der vermeldeten bewaffneten Zusammenstöße liegt um 56 Prozent pro Monat höher als 2016. Ta'izz, Sa'ada, Hajjah, Sana'a, Al Jawf und Ma'rib bleiben die von Militäroperationen, Zusammenstößen und Luftangriffen am stärksten betroffen Gebiete (UN-OCHA 14.8.2017). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) bedauerte zu tiefst den Trend, dass öffentliche Plätze, wie Märkte sowie private Häuser zu Zielen der Konfliktparteien werden. Denn dies steht im Widerspruch zu den grundlegenden Grundsätzen des Kriegsrechts. Das ICRC zeigte sich insbesondere durch das jüngste Muster von Luftangriffen alarmiert, bei denen es wie zuletzt in Ta'izz zu zivilen Opfern gekommen ist (ICRC 8.8.2017). Die Schwächen der Rechtsstaatlichkeit bestehen landesweit, vor allem aber in den Städten und Orten sowie dem Süden des Landes, wo das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch eine zentrale Behörde ein Machtvakuum schafft, in dem mehrere bewaffnete Gruppierungen und Stammesgruppen um die Kontrolle konkurrieren (GPC 9.2017). Die von Saudi Arabien geführte Koalition ist wiederholt für Angriffe auf Zivilisten kritisiert worden. Mehr als 8.000 Menschen wurden seit 2015 getötet, darunter mindestens 1.500 Kinder, begleitet von Millionen Vertriebenen. Das verarmte Land wird durch den Konflikt an den Rand einer Hungersnot gedrängt. Ein Cholera-Ausbruch hat seit April 2017 mehr als 1.800 Menschen das Leben gekostet, und laut Vereinten Nationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz bestehen weitere 400.000 Verdachtsfälle im ganzen Land. Die Vereinten Nationen warnten im Juli 2017 davor, dass 80% der Kinder im Jemen dringend Hilfe brauchten, was die Organisation als "größte humanitäre Krise der Welt" bezeichnete (MEE 17.9.2017).

Im August 2017 kam es zur einer markanten Eskalation der Spannungen zwischen Anhängern der Houthis und jenen des ehemaligen Präsidenten Saleh in Sana'a [die bislang als Verbündete galten]. Überdies nahmen die Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition zu. Die Kämpfe gingen in der Provinz Ta'izz und entlang der saudischen Grenze weiter. In Ta'izz beispielsweise kämpften Huthi und Saleh-Rebellen gemeinsam gegen die Streitkräfte der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren jemenitische Verbündete um die Kontrolle über den Militärstützpunkt Khaled bin Waleed und die umliegenden Gebiete (ICG 8.2017). Die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Militäroperation im Jemen ist ins Stocken geraten, ohne dass seit Herbst 2015 strategische Erfolge erzielt worden wären, nachdem die saudischen Koalitionstruppen Aden und Teile der Provinz Ta'izz besetzt hatten. Den VAE wird mehr Interesse an der Bekämpfung der zur Muslimbruderschaft zugerechneten Al-Islah Partei (ein saudischer Verbündeter im Jemen) als der Saleh-Houthi-Allianz zugeschrieben. Angesichts der zunehmenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Ländern über den Jemen sehen die Aussichten der Koalition auf einen militärischen Erfolg schwach aus (AM 9.10.2017). Andere bewaffnete Akteure haben weiterhin die Unsicherheit im Jemen ausgenutzt. Im vergangenen Jahr [2016] haben extremistische Gruppen ihre Präsenz aufrechterhalten und angepasst. Zum Beispiel, nachdem die Al Qaida im April 2016 aus Al Mukalla in der südlichen Provinz Hadramaut vertrieben wurde, ist sie nun in Ta'izz-Stadt aktiv (OHCHR 5.9.2017).

Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" mit Sitz in Genf liefert für 2016 einen Überblick über die Opferzahlen nach Provinzen (siehe Tabelle unten). Die Todesursachen reichen von Beschuss durch Scharfschützen, Bombenangriffen auf Wohngebiete, Landminen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) über Terroranschläge und politische Morde bis zu Tod unter Folter und außergerichtliche Exekutionen. Hinzu kamen Luftangriffe durch die von den Saudis angeführte Koalition sowie US-amerikanische Drohnen-Angriffe. Laut SAM waren von den 2950 Getöteten 77% Männer, 6% Frauen und 17% Kinder. Die meisten Opfer, nämlich die Hälfte, gingen auf das Konto der Huthi-Saleh-Milizen, 27% waren Opfer von Luftangriffen der Arabischen Koalitionsstreitkräfte, 12% von terroristischen Gruppen und 5% von US-amerikanischen Drohnen-Angriffen. Die Rest ging auf das Konto der Regierungstruppen oder war Opfer von sozialen Konflikten bzw. ist die Quelle der Gewalt unbekannt (SAM 15.2.2017).

Gouvernement

Zahl der Tötungen 2016

Prozent

Ta'izz

921

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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