Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.11.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Schon aus der Konzeption des § 23 Abs. 2 RAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung geht hervor, dass der von einer Weisung betroffene Rechtsanwalt auf eigene Gefahr hin eine derartige Weisung ignorieren kann, somit für den Adressaten der Weisung keine Bindungswirkung besteht. Zum anderen ist aufgrund der mangelnden Rechtsstellung sonstiger involvierter Personen, etwa die Partei, welche der Rechtsanwalt vertritt, auch darauf zu schließen, dass § 23 Abs. 2 RAO keine subjektiv öffentlichen Rechte an derart reflexartig betroffene Personen gewährt.
Schlagworte
Rechtsanwalt; Standesrecht; Rechtsanwaltskammer, Ausschuss der; Weisung; interne Angelegenheit; Verfügung, standesbehördliche; Parteistellung; Erlag eines Geldbetrages; wirtschaftliche Interessen; ReflexwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.056.9526.2017Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019