TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/20 VGW-102/067/9648/2018

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
SPG §16 Abs2
SPG §38a Abs1
SPG §38a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn Dr. A. B., Wien, C.-Gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verhängung eines Betretungsverbotes am 10.06.2018 um 21:00 Uhr,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Betretungsverbot vom 10.06.2018 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 24.07.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin Folgendes vor:

„Die Landespolizeidirektion Wien hat mir durch die Polizeiinspektion D. am 10.06.2018 um 21.00 Uhr meine Hausschlüssel abgenommen und gegen mich mit Beginn 21.00 Uhr die Wegweisung und ein Betretungsverbot nach § 38a SPG verhängt. Gegen diese Maßnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 10.06.2018 (GZ: …) erhebe ich fristgerecht

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Wien und führe diese wie folgt aus.

I. Sachverhalt

Am Abend des 10.06.2018 (Vatertag) kam es zwischen mir und meiner Frau zu einer verbalen Auseinandersetzung und in weiterer Folge zu von meiner Frau initiierten wechselseitigen Handgreiflichkeiten. Meine Frau fühlte sich dadurch, dass ich ihr mehrfach und eindringlich erklärte, sie möge unsere Kinder nicht manipulieren und für ihre Zwecke instrumentalisieren, etwa indem sie meinen 7-jährigen Sohn E. (vor mir) fragte, ob er lieber bei seiner Mama in Spanien oder bei seinem Papa in Wien wohnen möchte, und ich ihr im Zuge der anschließenden verbalen Auseinandersetzung physisch nahekam (jedoch ohne sie zu berühren) bedroht und angegriffen.

Meine Frau hat mich im Zuge dieser verbalen Auseinandersetzung ua gekratzt und gewürgt. Ich habe sie dann an ihren beiden Handgelenken festgehalten, sodass sie mich nicht weiter verletzen kann. Anschließend hielt sie auch mich an beiden Handgelenken fest, und ich habe mich vom Festhalten insgesamt zwei Mal befreit. Nachdem sie mich nach meiner ersten Befreiung erneut festhielt, erfolgte die zweite Befreiung kräftiger. Zumal meine Frau dagegenhielt und ihr gesamter Körper angespannt war, stieß sie mit ihrer Nase gegen meine Zähne, wobei sie Nasenbluten davon trug, und ich an der Oberlippe verletzt wurde.

Dadurch aufgeschreckt, dass sie blutete und auch Blutflecken auf meinem T-Shirt wahrnahm, ging meine Frau mit unseren beiden Kinder zur Polizeiinspektion D., um den Vorfall zu melden. Ich begleitete sie dorthin. Dort wurden wir dann beide getrennt voneinander einvernommen. Nach der Einvernahme meiner Frau und noch bevor ich befragt wurde, wurde gegen mich die Wegweisung und ein Betretungsverbot verhängt.

Meine Frau und ich sind seit 2002 verheiratet und leben seit etwa einem Jahr getrennt im gleichen Haus. Wir streben beide eine einvernehmliche Scheidung an. Was die Verletzungen meiner Frau betrifft, so ist zu erwähnen, dass meine Frau an ihrer Nase eine Schönheitsoperation durchführen ließ und später durch einen Sturz auf einer U-Bahn-Treppe einen Nasenbeinbruch davontrug, der anschließend - auf ihren Wunsch - nicht mehr durch eine weitere Schönheitsoperation korrigiert wurde.

Beweis:          Parteieinvernahme von mir und meiner Frau,

 Einvernahme der einschreitenden Beamten F. G. und H. K.,

 noch beizubringende eidesstättige Erklärung meiner Frau, beizuschaffender Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Wien,

                  Einstellung des Strafverfahrens gegen mich (…).

II. Zulässigkeit der Beschwerde

Sowohl die Wegweisung nach § 38a Abs 1 SPG als auch das Betretungsverbot nach § 38a Abs 2 SPG sind Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Beide Akte können daher mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden.

Der Ausspruch der Wegweisung sowie des Betretungsverbotes erfolgte am 10.06.2018. Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG ist daher gewahrt und die Beschwerde rechtszeitig beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.

Wegweisung sowie Betretungsverbot wurden gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Als Adressat dieser Akte bin ich beschwerdelegitimiert.

III. Beschwerdegründe

1. Rechtsgrundlage

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Wegweisung und Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Es kommt also maßgeblich darf darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf „bestimmte Tatsachen“ gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). 

Gemäß § 38a Abs 2 SPG ist bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt.

2. Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Die einschreitenden Beamten haben sich rechtswidrig nicht vom Gesamtbild leiten lassen. Sie haben die in der Fotodokumentation eindeutig ersichtlichen Verletzungen des Beschwerdeführers (Kratzer an den Armen und am Hals und Schwellung an der Lippe), die dem die bekämpfte Maßnahme aussprechenden Beamten auch bereits vor Verhängung der Wegweisung und des Betretungsverbotes bekannt waren, vollkommen außer Acht gelassen. Nachdem die Anordnung der bekämpften Maßnahme unmittelbar nach der Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers erfolgte, hätten die einschreitenden Beamten, die angeblich Gefährdete zumindest zu diesen offenkundigen Verletzungen befragen müssen, um lebensnahe und dem Gesamtbild Rechnung tragende Schlussfolgerungen zu den Tatsachen treffen zu können. Eine Befragung von mir vor Erlass der Maßnahme fand erst gar nicht statt, obwohl die Ungereimtheiten in den Aussagen meiner Frau angesichts meiner Verletzungen bereits vor Erlassen der Maßnahme evident waren. Meine Einvernahme begann um 21.38 Uhr, während die Maßnahme bereits um 21.00 Uhr angeordnet wurde.

Zu den Merkmalen für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff wurde festgestellt (Bericht LPW Wien vom 11.06.2018, S 3): „Häufiges Streiten sowie aggressives Verhalten des Gefährders. Weiters die KV durch Kopfstoß ins Gesicht.“ Aus meiner Aussage (siehe Zusammenfassung S 3 dieses Berichts) und der Fotodokumentation ist jedoch zu folgern, dass eine vorsätzliche Körperverletzung jedenfalls ausscheidet. Den Feststellungen der einschreitenden Beamten zufolge lässt sich auch nicht eindeutig entnehmen, ob mir eine solche oder nur eine fahrlässige vorgeworfen wird.

In Bezug auf die vom Amtsarzt festgestellte Rötung der rechten Gesichtshälfte meiner Frau ist festzuhalten, dass meine Frau gar nicht behauptete, dass ich ihr diese Rötung zugefügt hätte. Und in Bezug auf die Blutspuren, die sich auf meinem T-Shirt befanden, lässt sich der Fotodokumentation unzweifelhaft entnehmen, dass Blut keinesfalls auf mein T-Shirt „gespritzt“ ist, wie dies von der Polizei unrichtigerweise angenommen wurde (Bericht LPW Wien vom 11.06.2018, S 1), sodass sich auch der von der Polizei behauptete „starke Schlag“ (siehe ebenda) nicht plausibel aus dem Umstand ableiten lässt, dass sich auf meinem T-Shirt Blutflecken befanden. Somit hätten die einschreitenden Beamten aus den ihnen bekannt gewordenen Tatsachen nicht das Vorliegen einer Körperverletzung annehmen dürfen. Denn leichtes Nasenbluten ist keine Körperverletzung (RIS-Justiz RS0092411).

In Anbetracht des sich den einschreitenden Beamten darbietenden Gesamtbildes hätten diese, selbst bei (unrichtiger) Annahme einer Körperverletzung, jedenfalls das Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung und somit das Vorliegen eines „gefährlichen Angriffs“ iSd § 16 Abs 2 SPG ausschließen müssen. Dass ich mich mit meinem Mund der Nase meiner Frau willentlich derart nähere, dass ich eine Verletzung meiner Frau an der Nase in Kauf nehme, widerspricht schlicht in eklatanter Art und Weise der allgemeinen Lebenserfahrung. So hat auch die Staatsanwaltschaft Wien, der bei ihrer Entscheidung mit Ausnahme des amtsärztlichen Gutachtens keine darüber hinausgehenden Informationen zum Sachverhalt zur Verfügung standen, das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens verneint und das gegen mich geführte Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zum sonst von der Polizei festgestellten mich betreffenden Verhalten ist auszuführen, dass es gänzlich der subjektiven Wahrnehmung unterliegt, was nun „aggressiv“ ist bzw. so empfunden wird und was nicht. Um herauszufinden, ob es sich dabei auch objektiv um „aggressives“ Verhalten handelt, hätten die einschreitenden Beamten meine Frau dazu näher befragen müssen. Meine Frau empfindet es offenbar (wie sich aus der Lektüre ihrer polizeilichen Einvernahme schließen lässt) bereits als aggressiv, wenn ich mich ihr (physisch) nähere. Auch das Adjektiv „häufig“ im Zusammenhang mit Streiten ist völlig unbestimmt. Streitigkeiten gibt es - wie allgemein bekannt ist - in so gut wie jeder Ehe bzw. Partnerschaft. Und was nun „häufig“ ist unterliegt der subjektiven Einschätzung eines jeden einzelnen. Solange dazu keine konkreten Feststellungen getroffen werden, lassen sich derartige Aussagen rechtlich nicht qualifizieren. Mangels konkreter Feststellungen zu vergangenem Verhalten hätten die zur Beurteilung des Sachverhalts von der Polizei herangezogenen Aussagen meiner Frau unberücksichtigt bleiben müssen.

Selbst wenn ein gefährlicher Angriff Vorgelegen wäre - was hier nicht der Fall ist - so ist nicht zwingend eine Wegweisung auszusprechen. § 38a Abs 1 SPG ermächtigt nur dann zur Wegweisung, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes annehmen müssen, dass ein gefährlicher Angriff bevorsteht. Bloß drohende Belästigungen, die sich unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes befinden, reichen für eine Wegweisung nicht aus (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003; 24.02.2004, 2002/01/0280).

3. Sonst festgestelltes Verhalten

Zum Betretungsverbot wird im Akt ferner ausgeführt: „Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders: Plötzlich aufkommende Aggressionen, ausweichen von Fragen und Verharmlosung der Situation“. Zu den angeblich plötzlich aufkommenden Aggressionen ist auszuführen, dass „Aggressionen“ subjektiv als solche empfunden werden können, ohne dass es sich objektiv um solche handelt und auch ohne dass nach § 38a SPG relevante Tatsachen vorlägen. Ferner kommen Gefühlsregungen schon denklogisch immer plötzlich zustande, weil sie durch einen Impuls im Gehirn ausgelöst werden, sodass aus dem beigefügten Attribut „plötzlich aufkommendkeinesfalls Rückschlüsse auf meine angeblich erhöhte Gefährlichkeit gezogen werden können.

Das behauptete Ausweichen „von Fragen“ ist nicht aktenkundig. Die angebliche Verharmlosung der Situation bezieht sich offenbar auf die Wahrnehmungen des mich einvernehmenden Beamten, die in einen recht umfangreichen Amtsvermerk eingeflossen sind. Nachdem meine Einvernahme nach Anordnung der bekämpften Maßnahme erfolgte, konnten diese Umstände als relevanten Tatsachen bzw. Indizien für meine Gefährlichkeitsprognose keine Rolle spielen, weil vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme auszugehen ist (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).

Wenn es mir tatsächlich um eine Verharmlosung der Situation gegangen wäre, so wie mir das der mich einvernehmende Beamte unterstellt hat, so hätte ich einfach mein mit Blutflecken versehenes T-Shirt ausgezogen, bevor wir zur Polizei gegangen sind, und wäre dort mit einem frischen T- Shirt erschienen. Ich war auch bei meiner Einvernahme - im Vertrauen auf die Objektivität der öffentlichen Sicherheitsorgane - um die Aufklärung des wahren Sachverhalts und nicht um eine Verharmlosung der Situation bemüht.

Zumal sich beim Vorfall vom 10.06.2018 derart viele Einzelheiten innerhalb recht kurzer Zeit ereigneten, hatte ich bei meiner Einvernahme Probleme, die einzelnen Vorgänge chronologisch in einen richtigen Ablauf zu bringen. Ferner war ich - wie ich dem mich einvernehmenden Beamten auch mitteilte - mit der Situation insgesamt überfordert, insbesondere deshalb, weil ich mich während der Einvernahme meiner Frau, in einem separaten Raum bei der Polizei mit meinen Kindern aufhielt und mich mit deren Fragen beschäftigen musste. Daher hatte meine Einvernahme relativ lange gedauert, und es mussten auch Korrekturen bei der Protokollierung vorgenommen werden.

4. Amtsvermerk vom 11.06.2018

Der Amtsvermerk des mich einvernehmenden Beamten entspricht nicht den Tatsachen und wurde nicht objektiv abgefasst.

Meine Frau hat mir inzwischen bestätigt, den in diesem Amtsvermerk auf Seite 2 befindlichen Satz: „Ich bin Rechtsanwalt, du hast sowieso keine Chance gegen mich vor Gericht. Ich kenne genügend Leute und weiß zudem, was ich sagen mussnicht ausgesagt zu haben. Derartige Aussagen widersprechen auch diametral meinem Charakter und meiner Lebensphilosophie und stammen mit Sicherheit nicht von mir.

Ich wüsste auch nicht, welches Gerichtsverfahren damit gemeint sein könnte. Meine Frau und ich haben bereits im Juli 2017 besprochen, dass wir uns einvernehmlich scheiden lassen. Wir streben also für unsere Scheidung kein streitiges Gerichtsverfahren an. Ich versuche auch keinesfalls meine Frau daran zu hindern, sich von mir scheiden zu lassen sondern akzeptiere ihre Ansicht. Eine einvernehmliche Scheidung setzt jedoch eine Einigung über die Scheidungsfolgen voraus, worüber wir derzeit verhandeln.

Beim Vorfall vom 10.06.2018 habe ich meiner Frau zwar gesagt, dass es nichts bringt, wenn sie zur Polizei geht, aber ich habe sie nicht daran gehindert, als sie sich davon von mir nicht abbringen ließ. Ich habe vielmehr sie und unsere Kinder auf dem Weg zur Polizei begleitet. Beim Zurückfahren im Einsatzwagen zu unserem Haus hat mir sogar der mich einvernehmende Beamte (von sich aus) gesagt, dass man in solchen Fällen besser nicht zur Polizei geht, worauf ich ihm erklärte, dass ich das auch meiner Frau so sagte, sie mir dies jedoch nicht glaubte, und ich sie nicht daran hindern wollte. Ich habe auch bewusst davon Abstand genommen, meine Verletzungen vom Amtsarzt feststellen zu lassen.

5. Erfordernis mündliche Verhandlung

In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in meine verfassungsmäßig geschützten Rechte (Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK und Unverletzlichkeit des Hausrechtes gemäß Art 9 StGG), des rechtswidrigen Zustandekommens der Gefährlichkeitsprognose und der mich betreffenden Aussagen des mich einvernehmlichen Beamten im Amtsvermerk vom 11.06.2018 ist eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erforderlich. Ferner stellen das Anordnen der Wegweisung und das Verhängen eines Betretungsverbots einen Eingriff in meine „civil rights“ dar, die nur nach Durchführung eines „fairen Verfahrens“ zulässig sind (Art 6 EMRK). Nach der weitreichenden Definition von „civil rights“ durch den EGMR handelt es sich dabei um öffentlich-rechtliche Eingriffe, denen ein Vermögenswert zukommt (diese Frage offen lassend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241). Und ein faires Verfahren wurde mir bislang vorenthalten.

IV. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher die

ANTRÄGE,

1.  das Verwaltungsgericht Wien möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,

2.  den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären und

3.  gemäß § 35 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten bzw. Personen samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete fristgerecht eine Gegenschrift und legte den bezughabenden Akt vor. In der Gegenschrift ist auszugsweise ausgeführt:

GEGENSCHRIFT.

I. SACHVERHALT

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Bericht vom 11.06.2018 des SPK L.

Bei den einschreitenden Beamten handelte es sich um Revlnsp G. und Insp K., beide SPK L.

Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt

II. RECHTSLAGE

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet das über ihn verhängte Betretungsverbot und die Wegweisung, beide vom 10.06.2018, für rechtswidrig.

Die maßgebende Gesetzesbestimmung des § 38a SPG lautet:

[…]

Im gegenständlichen Fall suchten der BF und seine Ehefrau am 10.06.2018 die PI D. auf. Dabei gab die Ehefrau des BF im Wesentlichen an, vom BF mit dem Kopf ins Gesicht geschlagen worden zu sein, sodass sie eine starke Rötung im Nasenbereich und Nasenbluten davontrug. Entsprechend konnten die Polizeibeamten Blutspritzer auf dem T-Shirt des BF wahrnehmen. Dazu gaben der BF und seine Ehefrau übereinstimmend an, dass es sich dabei um das Blut der Ehegattin handle, welches auf das T-Shirt des BF gespritzt sei (vgl. AS 3).

Darüber hinaus schilderte die Ehegattin, wie sie der BF zuvor an den Armen gepackt, geschüttelt und auf diese Weise die Treppe hinunter bis vor die Haustüre gedrängt habe. Danach sei sie ca. 20 Minuten aus dem Haus ausgesperrt gewesen und habe erst durch eine (von den Kindern für sie) geöffnete Balkontüre wieder hinein gelangen können. All diese Szenen hätten sich vor den Augen der beiden minderjährigen Söhne abgespielt.

Der BF wiederum gab zusammengefasst an, dass er sich lediglich gegen seine aggressive Ehefrau zur Wehr gesetzt habe, nachdem ihn diese gewürgt und am Hals gekratzt habe. Im Zuge der weiteren Gegenwehr sei diese mit ihrer Nase auf seinen Mund gefallen, weshalb sein weißes T-Shirt nun voller Blut sei.

Zuvor habe er seine Ehefrau im Zuge einer Diskussion die Stiege hinunter begleitet und ihr dabei eine Hand auf den Rücken gelegt. Er sei mit ihr vor das Haus gegangen und habe sie eine Zeit lang ausgesperrt, damit sie sich beruhigen könne. Allerdings habe sie ständig an der Türe geläutet und habe er sie nach einiger Zeit wieder ins Haus gelassen (vgl. AS 3).

Angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks hatten die Beamten das Betretungsverbot und die Wegweisung somit zu Recht ausgesprochen. Gründe, aus denen den Schilderungen der Ehefrau des BF kein Glaube geschenkt hätte werden dürfen, lagen nicht vor. Aufgrund des schwelenden Konflikts zwischen den Eheleuten war aber auch die Gefahr einer Eskalation sehr reell, zumal es bereits zu einer handfesten Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen war und sich die Ehefrau des BF dazu gezwungen sah, die Polizei einzuschalten. Wie konfliktbeladen das Zusammenleben der Eheleute bereits vor der körperlichen Auseinandersetzung verlaufen sein dürfte, wurde den Polizeibeamten nicht zuletzt auch durch die Schilderung verdeutlicht, wonach die Ehefrau des BF von diesem vor die Tür „geleitet“ und aus dem Wohnhaus ausgesperrt wurde.

Aufgrund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes konnte somit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff durch den Wegzuweisenden nicht ausgeschlossen werden, und waren das in Rede stehende Betretungsverbot genauso wie die Wegweisung auch in Hinblick auf die innerfamiliäre Situation seitens der Beamten gerechtfertigt.

Entgegen der Behauptung des BF wurde dieser vor Verhängung des Betretungsverbotes mit den Vorwürfen seiner Ehefrau konfrontiert und hatte auch ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dies ergibt sich bereits aus Seite -3- des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Dass der BF im kriminalpolizeilichen Verfahren (AS 23 ff im kriminalpolizeilichen Akt) erst nach Verhängung des Betretungsverbots förmlich einvernommen wurde (Beschuldigtenvernehmung), trifft zu, ist aber für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme unerheblich.

Der Vorwurf, dass der Amtsvermerk vom 11.06.2018 weder objektiv noch den Tatsachen entsprechend verfasst worden sei, wird entschieden zurückgewiesen.

Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss führte in seiner Stellungnahme (2006/C 110/15) zum Thema „Häusliche Gewalt gegen Frauen“ aus: „Die häusliche Gewalt — physischer oder moralischer Art — von Männern gegen Frauen ist eine der schwerwiegendsten Verletzungen der Menschenrechte: der Rechte auf Leben sowie physischer und psychischer Unversehrtheit. Da diese Gewalt ihre Ursachen in der ungleichen Verteilung von Geschlechtermacht hat, die immer noch unsere Gesellschaften kennzeichnet, betrifft sie Frauen aller Gesellschaftsschichten, Gleichzeitig wird die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft insgesamt behindert. Daher besteht eine der wichtigsten Aufgaben einer auf dem Respekt der grundlegenden Menschenrechte beruhenden europäischen Politik darin, solche Gewaltakte zu beseitigen und wirksame Verfahren der Erziehung, Prävention, Strafverfolgung und Unterstützung zu schaffen.“

Zweck des Betretungsverbotes ist der Schutz der gefährdeten Person vor Gewaltausübung durch den BF. Die Maßnahme ist im gegenständlichen Fall ohne weiteres zumutbar, da das Verhalten des BF selbst Anlass zur Anordnung gab. Das Betretungsverbot stellt somit keine unverhältnismäßige Einschränkung der persönlichen Freiheit dar.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG

die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

•        Schriftsatzaufwand und

•        Vorlageaufwand

•        Allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Der vorgelegte Verwaltungsakt umfasst auszugsweise:

–     Bericht über Ausspruch Betretungsverbot datiert mit 11.06.2018, GZ …

-     Meldung an Interventionsstelle betreffend Ausspruch Betretungsverbot datiert mit 11.06.2018, GZ …

-     Aktenvermerk behördliche Überprüfung Betretungsverbot datiert mit 11.06.2018, GZ …

-     Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien vom 15.06.2018 betreffend den Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau wegen Verdacht auf Körperverletzung GZ …

-     Amtsvermerk gemäß § 95 StPO datiert mit 11.06.2018, GZ …

-     Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers datiert mit 10.06.2018, GZ …

-     Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers datiert mit 10.06.2018, GZ …

-     Lichtbildbeilage betreffend Körperverletzungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau datiert mit 10.06.2018

3. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 14.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Frau M. N. (Ehegattin des Beschwerdeführers), Herrn RvI F. G. und Herrn Insp. H. K. statt. Die belangte Behörde war durch Herrn Dr. Weiss vertreten. Der Beschwerdeführer schränkte den Beschwerdegegenstand am Beginn der Verhandlung auf den Ausspruch des Betretungsverbots ein.

4.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogenen Akte folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Am Abend des 10.06.2018 suchten Frau M. N. (Ehefrau des Beschwerdeführers) und der Beschwerdeführer gemeinsam mit den beiden Kindern (damals fünf und sieben Jahre alt) die Polizeiinspektion D. auf. Zwischen beiden Ehepartnern liefen bereits Gespräche über eine Ehescheidung.

Dem Aufsuchen der PI ging ein Streit zwischen den Ehegatten im Zuge des Zu-Bett-Bringens der gemeinsamen Kinder im gemeinsamen Haus voran: Im Zuge dieses Streites wurde die Ehefrau vom Beschwerdeführer zunächst vor das Haus gebracht und ausgesperrt. Die Ehefrau läutete länger und konnte erst nach einigen Minuten nach Öffnung der Jalousien der Terrassentür durch den älteren Sohn wieder ins Haus gelangen. In weiterer Folge flammte der Streit zwischen den Eheleuten wieder auf. Im Zuge dieser Streitigkeiten – beide Ehegatten standen einander gegenüber und hatten wechselseitig die Arme gehalten – ging der Kopf des Beschwerdeführers schlagartig auf die Nase der Ehefrau nieder, sodass diese zu bluten begann und am T-Shirt des Beschwerdeführers Blut hinterließ. Die Ehefrau beschloss daraufhin die PI D. aufzusuchen und forderte den Beschwerdeführer auf entweder mit ihr zu gehen oder ihr sein T-Shirt, auf dem sich ihr Blut befand, mitzugeben. Der Beschwerdeführer entsprach dieser Aufforderung und gemeinsam suchten sie mit den Kindern die PI auf.

Bei der PI angekommen sprach zunächst lediglich die aufgebrachte Ehefrau, mit ihr wurde abgeklärt, welche Personen am Konflikt beteiligt waren. Daran anschließend wurde der Beschwerdeführer in den Schleusenbereich verwiesen, in welchem er mit den Kindern während der Einvernahme der Ehefrau verblieb. Die Ehefrau wurde sodann von Insp. K. wegen des im Raum stehenden Verdachts der Körperverletzung einvernommen. Diese förmliche Zeugeneinvernahme dauerte von ca. 21:12 bis 21:40 Uhr. Die Ehefrau machte auf die anwesenden Beamten einen ehrlichen, aufgelösten und ängstlichen Eindruck. Bei ihrer Zeugeneinvernahme schilderte die Ehefrau glaubhaft den vernehmenden Beamten den am Abend zuvor sich zugetragen habenden Vorfall. So sagte sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer übe psychischen Duck auf sie aus, es komme immer wieder zu Streit. Am Beschwerdetag sei der Beschwerdeführer aggressiv gewesen und habe sich ihr auf kurze Distanz genähert und sie so stark am Arm gepackt, dass es ihr Schmerzen bereitet habe und er habe sie wie eine Puppe geschüttelt. Sie habe sich daraufhin gewehrt und versucht ihn wegzustoßen um Abstand zu schaffen. Daraufhin habe er sie die Treppe hinunter und vor die Haustüre gedrängt. Dort habe sie dauernd geläutet und nach ca. 20 Minuten haben die Kinder die Balkontüre geöffnet. Der Beschwerdeführer sei wieder aggressiv geworden, habe sie beschimpft und erneut geschüttelt und ihr mit der Stirn auf die Nase geschlagen. Das sei so fest gewesen, dass ihr Blut auf sein T-Shirt gespritzt sei. Die Kinder hätten geweint und den Beschwerdeführer aufgefordert aufzuhören. Die Kinder habe er nie geschlagen.

Nach dem die Zeugeneinvernahme der Ehefrau beendet war, verließ Frau M. N. gemeinsam mit den Kindern die PI. Ihr wurde noch mitgeteilt, dass ein Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen werde. Als sie diese Information erhielt, war der Beschwerdeführer noch mit den Kindern draußen – erst als sie wegging, wurde der Beschwerdeführer in den Raum geholt.

Im Zuge der daran anschließenden Beschuldigteneinvernahme bestritt der Beschwerdeführer seine Ehefrau geschlagen zu haben und äußerte sich im Wesentlichen dahingehend, dass von seiner Ehefrau Provokationen ausgingen und er befürchtet habe, von ihr im Gesicht gekratzt oder gewürgt zu werden. Die Ehefrau habe seine Arme festgehalten, weshalb er sich zweimal losgerissen habe. Dadurch habe er sie unabsichtlich auf der Nase verletzt, weil sie dabei mit dem Kopf eine Vorwärtsbewegung gemacht habe und gegen seine Oberlippe geprallt sei.

Zu Beginn der förmlichen Beschuldigteneinvernahme war dem Beschwerdeführer gegenüber von RvI G. das Betretungsverbot aufgrund der von diesem erstellten Gefährlichkeitsprognose auf Grundlage der diesem glaubhaft erscheinenden Angaben der Ehefrau ausgesprochen worden. Nicht festgestellt konnte werden, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungsverbotes mit den Angaben seiner Ehefrau konfrontiert wurde bzw. er sich zu den erhobenen Anschuldigungen äußern konnte.

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

In der Beschwerdesache ist im Wesentlichen unstrittig, dass es am beschwerdegegenständlichen Tag ein Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegeben hat und die Ehefrau danach aus der Nase blutete und ihr Blut sich auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers befand. Bezüglich der genauen Ursache, wie der Zusammenstoß und die Verursachung der Blutung erfolgten, haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der PI D. abweichend ausgesagt. Die Aussage und Schilderung der Ehefrau erschien den anwesenden Beamten glaubhaft. Der Beschwerdeführer selbst sagte bei seiner Einvernahme aus, dass er sich vorstellen könne, dass aufgrund der Schilderung der Ehefrau die Polizisten geglaubt haben hätten können, es wäre etwas Schlimmes passiert. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst hinterließ Frau M. N. einen glaubhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck.

Unstrittig ist ebenso, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau die PI nach dem Streit gemeinsam aufgesucht hat. Dass bei der anfänglichen Abklärung – etwa ob ein Überfall oder ein familiärer Konflikt stattgefunden hat und wer daran beteiligt war – lediglich die Ehefrau sich geäußert hat, hat diese glaubhaft ausgesagt.

In der Beschwerdesache ist im Wesentlichen strittig, ob der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungsverbotes mit den Angaben seiner Frau gegenüber den Beamten konfrontiert wurde und ob dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, sich dazu zu äußern.

Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Nach seiner Aussage, war er nach dem Erstkontakt auf der PI die gesamte Zeit während der Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau im Schleusenbereich mit seinen Kindern. Er sagte nicht unglaubhaft aus, dass er nicht mit den Angaben seiner Ehefrau vor Ort konfrontiert worden war und, nachdem die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau beendet worden war und seine Beschuldigteneinvernahme begonnen wurde, dass RvI G. gleich zu Beginn seiner Beschuldigteneinvernahme das Betretungsverbot ausgesprochen habe.

Dem steht die Zeugenaussage des einvernommenen RvI G. entgegen. Dieser sagte ebenso nicht unglaubhaft aus, dass er den Beschwerdeführer während der Zeugeneinvernahme der Ehefrau, die RvI G. teilweise verfolgen konnte, mit deren Angaben konfrontiert habe. Er habe den Beschwerdeführer während dieser Befragung immer wieder in das wachhabende Zimmer geholt und den Beschwerdeführer noch vor dessen Beschuldigteneinvernahme zum Vorfall befragt. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall milder als tatsächlich abgelaufen geschildert. Es sei dann zu einer beiderseitigen Anzeige wegen Körperverletzung gekommen. Die Aussage der Ehefrau habe auf ihn glaubhaft gewirkt, weshalb er dann gegenüber dem Beschwerdeführer noch bevor dessen Beschuldigteneinvernahme das Betretungsverbot ausgesprochen habe.

Der einvernommene Zeuge Insp. K. wusste nicht, wer das Betretungsverbot ausgesprochen hat und zu welchem Zeitpunkt dieses ausgesprochen wurde. Er mutmaßte lediglich dahin, dass der Ausspruch zu einem Zeitpunkt gewesen sei, nachdem die Beamten beide Personen angehört haben, „weil es sonst ja keinen Sinn macht, ein Betretungsverbot auszusprechen“.

Die einvernommene Ehefrau sagte glaubhaft aus, dass bei der anfänglichen Personenabklärung lediglich sie und nicht auch der Beschwerdeführer gesprochen habe. Anders als RvI G. und insoweit übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer sagte die Ehefrau auch aus, dass während ihrer Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführer mit den Kindern in einem anderen Raum gewesen sei und er erst in den Raum geholt wurde, als sie weggegangen sei. Sie habe nicht gehört, wie das Betretungsverbot ihrem Mann gegenüber ausgesprochen wurde, sie sei aber beim Weggehen vom Betretungsverbot gegenüber ihren Mann informiert worden; zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch „draußen“.

Die förmliche Zeugeneinvernahme der Ehefrau begann ausweislich des vorgelegten Aktes um 21:12 Uhr und endete um – wie der Zeuge Insp. K. richtigstellte statt um 20:40 Uhr um – 21:40 Uhr. Insp. K. sagte dazu aus, die Anfangszeit der Protokollierung werde vom System vorgegeben. Der Beschwerdeführer hat die Dauer der Einvernahme der Ehefrau als „relativ lang“ und RvI G. aus „unverhältnismäßig lange Zeit“ angegeben. Die Ehefrau hat die Dauer ihrer Einvernahme mit ca. 1 ½ Stunden bemessen. Die förmliche Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers begann ausweislich des vorgelegten Aktes um 21:38 Uhr. Der Beginn des Betretungsverbotes ist im vorgelegten Bericht des Ausspruches über das Betretungsverbot mit 21:00 Uhr dokumentiert, damit aber zu einem Zeitpunkt zu dem noch nicht mit der förmlichen Einvernahme der Ehefrau als Zeugin begonnen worden war. Auch die vorgelegte Aktenlage indiziert nicht, dass der Beschwerdeführer, wie vom Zeugen RvI G. ausgesagt, tatsächlich vor Ausspruch des Betretungsverbotes mit den Angaben seiner Ehefrau konfrontiert wurde bzw. er sich zu den erhobenen Anschuldigungen äußern konnte.

Unter Berücksichtigung der Aussage von Frau M. N., wonach der Beschwerdeführer während ihrer Einvernahme gemeinsam mit den Kindern in einem anderen Raum war, erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht vor Ausspruch des Betretungsverbotes mit den Angaben seiner Ehefrau konfrontiert wurde bzw. er sich zu den erhobenen Anschuldigungen äußern konnte.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung der Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, lautet:

Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
§ 38a.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),

1.

das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder

2.

sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten

a)

einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder

b)

einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder

c)

eines von ihm besuchten Horts

samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,

zu untersagen.

(2) Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.

dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,

2.

ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,

3.

dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,

4.

ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,

1.

den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) und

2.

sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich

a.

den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, und

b.

den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde

zu informieren.

(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(6a) Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.

(7) Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.

(8) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung.Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.

(9) Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, und in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 82/2015, welcher lautet:

„§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

      1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

      2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   922,00 Euro

      3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei              57,40 Euro

      4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro

      5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   461,00 Euro

      6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)            553,20 Euro

      7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)          276,60 Euro“

III.1. Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. ermächtigt einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot umfassten Bereich zu verlassen, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Gefährder wegzuweisen (§ 38a Abs. 2 SPG).

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbest

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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